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   BFH, 04.08.2006 - V B 98/04   

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https://dejure.org/2006,11923
BFH, 04.08.2006 - V B 98/04 (https://dejure.org/2006,11923)
BFH, Entscheidung vom 04.08.2006 - V B 98/04 (https://dejure.org/2006,11923)
BFH, Entscheidung vom 04. August 2006 - V B 98/04 (https://dejure.org/2006,11923)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 17.03.2000 - VII B 1/00

    NZB; Rüge der mangelnden Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 04.08.2006 - V B 98/04
    Wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann (hier: Verletzung der Sachaufklärungspflicht), so muss der Kläger außerdem vortragen, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt habe oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem FG gehindert gewesen sei (BFH-Beschlüsse vom 25. November 1992 II B 169/91, BFH/NV 1993, 258; vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125).
  • BFH, 17.09.1986 - II B 87/86

    Unzulässigkeit der Beschwede wegen fehlender ausreichender Begründung

    Auszug aus BFH, 04.08.2006 - V B 98/04
    Darüber hinaus muss schlüssig vorgetragen werden, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BFH-Beschluß vom 17. September 1986 II B 87/86, BFH/NV 1988, 235).
  • BFH, 27.03.2003 - V B 184/01

    Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 04.08.2006 - V B 98/04
    Selbst wenn dem FG bei der Beweiswürdigung sowie bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts Fehler unterlaufen sein sollten, rechtfertigt das nicht die Zulassung der Revision (BFH-Beschlüsse vom 2. April 1997 V B 26/96, BFHE 182, 430, BStBl II 1997, 443; vom 27. März 2003 V B 184/01, BFH/NV 2003, 1071).
  • BFH, 02.04.1997 - V B 26/96

    Zur zutreffenden Bezeichnung des Leistungsempfängers in Rechnungen für Zwecke des

    Auszug aus BFH, 04.08.2006 - V B 98/04
    Selbst wenn dem FG bei der Beweiswürdigung sowie bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts Fehler unterlaufen sein sollten, rechtfertigt das nicht die Zulassung der Revision (BFH-Beschlüsse vom 2. April 1997 V B 26/96, BFHE 182, 430, BStBl II 1997, 443; vom 27. März 2003 V B 184/01, BFH/NV 2003, 1071).
  • BFH, 29.10.2002 - V B 186/01

    Beiladung

    Auszug aus BFH, 04.08.2006 - V B 98/04
    Das Unterlassen einer einfachen Beiladung begründet keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2002 V B 186/01, BFH/NV 2003, 780).
  • BFH, 27.08.1997 - V B 14/97

    Voraussetzungen für eine Beiladung

    Auszug aus BFH, 04.08.2006 - V B 98/04
    Bei Streit darüber, ob eine Gesellschaft in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist, ist eine Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zwar möglich (BFH-Beschluss vom 27. August 1997 V B 14/97, BFH/NV 1998, 148), aber nicht notwendig.
  • BFH, 25.11.1992 - II B 169/91

    Auslegung des Begriffs des Verfahrensmangels im Sinne des § 115 Abs. 3 S. 3 der

    Auszug aus BFH, 04.08.2006 - V B 98/04
    Wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann (hier: Verletzung der Sachaufklärungspflicht), so muss der Kläger außerdem vortragen, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt habe oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem FG gehindert gewesen sei (BFH-Beschlüsse vom 25. November 1992 II B 169/91, BFH/NV 1993, 258; vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125).
  • BFH, 01.12.2010 - XI R 43/08

    Zu den Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung einer Organgesellschaft

    Bei einem Streit darüber, ob eine Gesellschaft in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist, ist zwar eine Beiladung des Organträgers nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO möglich (vgl. BFH-Beschluss vom 27. August 1990 V B 14/97, BFH/NV 1998, 148), aber nicht i.S. von § 60 Abs. 3 FGO notwendig (vgl. BFH-Beschluss vom 4. August 2006 V B 98/04, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris; Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 60 Rz 107; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Rz 74).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt die Rechtsprechung im Beschluss des BFH vom 4. August 2006 V B 98/04 (n.v., juris) nicht nur für die Beiladung eines Insolvenzverwalters, sondern generell für die Beiladung eines möglichen Organträgers.

  • BFH, 01.06.2010 - V B 13/09

    Zur Darlegung von Zulassungsgründen

    Wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann (hier: Verletzung der Sachaufklärungspflicht), so muss die Klägerin außerdem vortragen, dass sie den Verstoß in der Vorinstanz gerügt habe oder aus welchen entschuldbaren Gründen an einer solchen Rüge vor dem FG gehindert gewesen sei (BFH-Beschlüsse vom 24. Februar 2010 IX B 53/09, n.v.; vom 4. August 2006 V B 98/04, n.v.).
  • BFH, 21.04.2008 - V B 231/07

    Vorsteuerabzug bei Kosten für Vorbereitungshandlungen - keine Revisionszulassung

    Wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann, so muss der Kläger vortragen, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt habe oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem FG gehindert gewesen sei (BFH-Beschlüsse vom 25. November 1992 II B 169/91, BFH/NV 1993, 258; vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125; vom 4. August 2006 V B 98/04).
  • BFH, 06.03.2008 - V B 11/06

    Zu den Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels

    Wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann (hier: Verletzung der Sachaufklärungspflicht und Gewährung rechtlichen Gehörs), so muss der Kläger außerdem vortragen, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt habe oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem FG gehindert gewesen sei (BFH-Beschlüsse vom 25. November 1992 II B 169/91, BFH/NV 1993, 258; vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125; vom 4. August 2006 V B 98/04, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 20.07.2007 - V B 150/06

    Fehlerhafte Würdigung von Tatsachen kein Verfahrensmangel; Verstoß gegen die

    Wird --wie hier-- ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht gerügt, so ist vorzutragen, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Aufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 V R 167/84, BFHE 161, 191, BStBl II 1990, 1095; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1437; vom 29. Mai 2006 V B 159/05, BFH/NV 2006, 1892; vom 4. August 2006 V B 98/04, juris).
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