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   BGH, 07.07.1964 - V Blw 41/63   

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BGH, 07.07.1964 - V Blw 41/63 (https://dejure.org/1964,9811)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1964 - V Blw 41/63 (https://dejure.org/1964,9811)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1964 - V Blw 41/63 (https://dejure.org/1964,9811)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1965, 120
  • DNotZ 1965, 501
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.02.1959 - V BLw 28/58

    Veräußerung von Hofesgrundstücken (§ 13 HöfeO)

    Auszug aus BGH, 07.07.1964 - V Blw 41/63
    Ein Ausgleichsanspruch des Miterben kann auch dann gegeben sein, wenn der Hof erst nach Ablauf von 15 Jahren auf den Käufer übergeht, der Hoferbe aber die Vorteile des Verkaufs, insbesondere den Kaufpreis schon vor Ablauf dieser Frist sich zukommen läßt und diese Gestaltung des Kaufvertrags nur wählt, um einen Anspruch aus HöfeO § 13 nicht entstehen zu lassen (Ergänzung zu BGHZ 29, 252 = vorstehend Nr. 5).
  • BGH, 24.04.1986 - BLw 9/85

    Berechnung von Abfindungs- und Abfindungsergänzungsansprüchen

    Die Tatsache allein, daß der Hoferbe mit der Veräußerung bis nach Fristablauf zuwartet, stellt noch keine Umgehung des Gesetzes dar (vgl. dazu Senatsbeschlüsse v. 7. Juli 1964, V BLw 41/63, RdL 1965, 20, 21 und v. 10. Dezember 1965, V BLw 28/65, RdL 1966, 73).
  • BGH, 27.05.2004 - III ZR 302/03

    Vereitelung von Nachabfindungsansprüchen durch Hinausschieben der Umschreibung

    Insbesondere gilt auch in diesem Bereich der Rechtsgedanke des § 162 BGB (BGH, Beschluß vom 7. Juli 1964 - V BLw 41/63 = RdL 1965, 20, 21).
  • BGH, 28.04.2017 - BLw 5/15

    Landwirtschaftssache: Nachabfindungsanspruch des Miterben

    So kann es etwa liegen, wenn sich der Hoferbe die Vorteile des Verkaufs, insbesondere den Erlös, schon vor Ablauf der zwanzig Jahre verschafft, die Eigentumsumschreibung aber erst nach Fristablauf vornimmt, um die Nachabfindungsansprüche zu umgehen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 1964 - V BLw 41/63, RdL 1965, 20, 21 zu § 13 HöfeO aF).
  • BGH, 10.05.1984 - BLw 2/83

    Nachträgliche Erweiterung der sofortigen Beschwerde im

    Die Rechtsbeschwerde räumt selbst ein, daß bei einer Umgehung des § 13 HöfeO durch wirtschaftlich einer Veräußerung gleichkommende Rechtsgeschäfte Ausgleichsansprüche der Miterben entstehen können (vgl. bereits BGH Beschluß vom 7. Juli 1964, V BLw 41/63, RdL 1965, 20, 21; vom 10. Dezember 1965, V BLw 28/65, RdL 1966, 73; vom 22. Februar 1973, V BLw 20/72, NJW 1973, 798, 799; BGHZ 73, 282, 287; Lange/Wulff, 6. Aufl., § 13 Anm. 180 k; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, 8. Aufl., § 13 Rdn. 76; Rötelmann, DNotZ 1961, 358; Scheyhing § 13 Rdn. 33 f; Wöhrmann, 2. Aufl., § 13 HöfeO Rdn. 69).
  • BGH, 05.10.1989 - BLw 4/89

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei Abweichung des Beschwerdegerichts in

    Wie der von der Rechtsbeschwerde aber selbst angezogene Senatsbeschluß vom 7. Juli 1964, V BLw 41/63 (RdL 1965, 20 ff) zeigt, liegt eine Veräußerung im Regelfall erst mit Übergang des Eigentums auf den Erwerber vor.

    Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die angefochtene Entscheidung beachte insoweit nicht den Senatsbeschluß vom 7. Juli 1964 (a.a.O.), legt sie damit ebenfalls keine Abweichung im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG dar.

  • BGH, 04.10.1967 - V BLw 32/67

    Zahlung von Ausgleichsleistungen - Verkauf von landwirtschaftlichen Höfen

    Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von den in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1964 - V BLw 41/63 (RdL 1965, 20) und vom 10. Dezember 1965 - V BLw 28/65 (RdL 1966, 73) abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG).

    Das Oberlandesgericht sei von den Entscheidungen des Senats vom 7. Juli 1964 - V BLw 41/63 und vom 10. Dezember 1965 - V BLw 28/65 abgewichen.

  • BGH, 11.07.1972 - V BLw 7/72

    Ausgleichsanspruch des Miterben nach der Höfeordnung

    Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. Juli 1964 - V BLw 41/63 (RdL 1965, 20) ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber durch die Regelung des § 12 HöfeO dem Übernehmer des Hofes ermöglichen, die weichenden Erben abzufinden, ohne die ordnungsmäßige Bewirtschaftung zu gefährden.
  • BGH, 20.01.1982 - V BLw 9/81

    Einwendungen des Hoferben gegenüber dem Abfindungsergänzungsanspruch des Miterben

    Die Rechtsbeschwerde meint allerdings, der angefochtene Beschluß beruhe auf einer Abweichung von den Beschlüssen des Bundesgerichtshofes vom 7. Juli 1964, V BLw 41/63, RdL 1965, 20 und vom 10. Dezember 1965, V BLw 28/65, RdL 1966, 73: In beiden Vergleichsentscheidungen habe der Bundesgerichtshof zu der Frage Stellung genommen, ob ein Hofeigentümer, der im Rahmen des § 13 HöfeO die nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers gegebenen Möglichkeiten zum Ausschluß oder zur Minderung von Ausgleichsansprüchen nutze, gleichwohl aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgleichspflichtig werden könne, wenn er erkennbar diese Maßnahmen ergreife, um Ergänzungsansprüche seiner Miterben zu verhindern.
  • BGH, 18.05.1972 - V BLw 1/72

    Zurückweisen einer Rechtsbeschwerde - Streit um die Höhe von Abfindungen aus

    Der Hofeigentümer kann frei entscheiden, ob er Teile des Hofes veräußern und für den Hof gleichwertige Grundstücke hinzuerwerben will, weil er auf diese Weise der Abfindungslast des § 13 HöfeO entgehen will (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 1964 - V BLw 41/63, RdL 1965, 20, 21).
  • BGH, 10.12.1965 - V BLw 28/65

    Rechtmäßigkeit der Konstruktion eines Höfeüberlassungsvertrags zur Umgehung der

    Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 7. Juli 1964 - V BLw 41/63 (GA Bl. 228 ff, RdL 1965, 20), auf den Bezug genommen wird, den angefochtenen Beschluß aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
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