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   BVerwG, 25.11.1977 - 5 C 12.77   

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BVerwG, 25.11.1977 - 5 C 12.77 (https://dejure.org/1977,133)
BVerwG, Entscheidung vom 25.11.1977 - 5 C 12.77 (https://dejure.org/1977,133)
BVerwG, Entscheidung vom 25. November 1977 - 5 C 12.77 (https://dejure.org/1977,133)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ArgeLandentwicklung

    Berufsvertretung, landwirtschaftliche; Klage; Klagebefugnis; Stellung im Verwaltungsstreitverfahren; Versäumung der Klagefrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Klagefrist - Adressierung der Klage - Klageschrift

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 55, 61
  • BVerwGE 55, 62
  • DÖV 1978, 616
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 10.12.1974 - GS 2/73

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Falsch adressierte Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1977 - 5 C 12.77
    (Abgrenzung der Fallgestaltung unter kritischer Berücksichtigung der Entscheidung des Gr.S. BSG, BSG 38, 248).

    Im Ansatz angreifbar sind übrigens auch die Ausführungen in BSG 38, 248 (264) zu den bereits erörterten Beschlüssen des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. und 14. Juli 1972, soweit der Gr.S. BSG Schlußfolgerungen aus der von ihm zitierten Formulierung ziehen will, auf seiten des Rechtsmittelführers dürfte nicht "schlechthin" darauf vertraut werden, daß das Bundesverwaltungsgericht entsprechend rechtzeitig auf den Mangel der Revisionseinlegung hinweisen werde.

  • BFH, 12.01.1968 - VI R 140/67

    Revision - Beschluß über Zulassung - FG - Rechtsmittelbelehrung - Revisionsfrist

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1977 - 5 C 12.77
    Die bisher eindeutigste und in sich konsequenteste Stellungnahme zu diesem ganzen Problemkreis findet sich in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH 90, 395).

    Er war sich zwar bewußt, daß Satz 1 seiner gerade zitierten These unvereinbar erscheinen mußte mit der oben angeführten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH 90, 395).

  • BVerwG, 09.10.1973 - V C 110.72

    Ersatzzustellung behördlicher Bescheide im Lastenausgleichsrecht - Zustellung an

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1977 - 5 C 12.77
    Für das Verschulden solcher Personen hat die Prozeßpartei nicht schlechthin einzutreten; sie muß sich aber das Verschulden von Hilfspersonen insoweit zurechnen lassen, als sie hinsichtlich ihrer Auswahl und Überwachung die ihr unter den gegebenen Umständen zumutbare Sorgfaltspflicht verletzt hat (BVerwGE 44, 104 (109)).
  • BVerwG, 14.07.1972 - III C 10.72

    Anspruch auf Zuerkennung von Hauptentschädigung - Begründetheit eines Antrags auf

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1977 - 5 C 12.77
    In zwei die Wiedereinsetzung ablehnenden nahezu wortgleichen Beschlüssen vom 12. Juli 1972 - BVerwG III C 5.72 - und vom 14. Juli 1972 - BVerwG III C 10.72 - (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 67) hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts sich auf den Beschluß des 8. Senats bezogen, die zitierten Darlegungen in seine Entscheidung übernommen und daran anknüpfend noch ausgeführt: "Ein Rechtsanwalt kann nicht damit rechnen, das Bundesverwaltungsgericht werde ihn so rechtzeitig, d.h. notfalls telephonisch oder telegrafisch, auf den Mangel der Revisionseinlegung hinweisen, daß es ihm ermöglicht wird, die Revision noch fristgerecht bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einzulegen; er kann ebensowenig damit rechnen, das Bundesverwaltungsgericht werde dafür sorgen, daß die Revisionsschrift so rechtzeitig an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wird, daß sie dort noch fristgerecht eingeht.
  • BVerwG, 05.04.1960 - VI C 2.58
    Auszug aus BVerwG, 25.11.1977 - 5 C 12.77
    Der beschließende Senat stimmt den Erwägungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1972, 684) zu, die dieser im Falle einer bei dem unzuständigen Landgericht eingelegten Berufung angestellt hat, wenn auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 233 Abs. 1 ZPO (a.F durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert) und § 60 Abs. 1 VwGO (ohne Verschulden verhindert) insoweit unterschiedlich geregelt sind." Nun hat zwar die Rechtsprechung für eng begrenzte materiellrechtliche Bereiche - ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage, aber orientiert am Regelungszweck jenes materiellen Rechts - die Auffassung entwickelt, daß von mehreren Umständen, die zum Eintritt eines Erfolges geführt haben, nur diejenige ursächlich im Rechtssinne sei, die im Vergleich zu den anderen Ursachen überragende (wesentliche oder prägende) Bedeutung habe; so die Rechtsprechung der Sozialgerichte zum Betriebsunfallrecht und im Anschluß daran die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung (vgl. BVerwGE 7, 48 (50); modifiziert in BVerwGE 10, 258 (260 f)).
  • BVerwG, 12.07.1972 - III C 5.72

    Anspruch auf Zuerkennung einer Hauptentschädigung - Begründetheit eines Antrags

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1977 - 5 C 12.77
    In zwei die Wiedereinsetzung ablehnenden nahezu wortgleichen Beschlüssen vom 12. Juli 1972 - BVerwG III C 5.72 - und vom 14. Juli 1972 - BVerwG III C 10.72 - (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 67) hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts sich auf den Beschluß des 8. Senats bezogen, die zitierten Darlegungen in seine Entscheidung übernommen und daran anknüpfend noch ausgeführt: "Ein Rechtsanwalt kann nicht damit rechnen, das Bundesverwaltungsgericht werde ihn so rechtzeitig, d.h. notfalls telephonisch oder telegrafisch, auf den Mangel der Revisionseinlegung hinweisen, daß es ihm ermöglicht wird, die Revision noch fristgerecht bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einzulegen; er kann ebensowenig damit rechnen, das Bundesverwaltungsgericht werde dafür sorgen, daß die Revisionsschrift so rechtzeitig an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wird, daß sie dort noch fristgerecht eingeht.
  • BVerwG, 20.05.1958 - VI C 360.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1977 - 5 C 12.77
    Der beschließende Senat stimmt den Erwägungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1972, 684) zu, die dieser im Falle einer bei dem unzuständigen Landgericht eingelegten Berufung angestellt hat, wenn auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 233 Abs. 1 ZPO (a.F durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert) und § 60 Abs. 1 VwGO (ohne Verschulden verhindert) insoweit unterschiedlich geregelt sind." Nun hat zwar die Rechtsprechung für eng begrenzte materiellrechtliche Bereiche - ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage, aber orientiert am Regelungszweck jenes materiellen Rechts - die Auffassung entwickelt, daß von mehreren Umständen, die zum Eintritt eines Erfolges geführt haben, nur diejenige ursächlich im Rechtssinne sei, die im Vergleich zu den anderen Ursachen überragende (wesentliche oder prägende) Bedeutung habe; so die Rechtsprechung der Sozialgerichte zum Betriebsunfallrecht und im Anschluß daran die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung (vgl. BVerwGE 7, 48 (50); modifiziert in BVerwGE 10, 258 (260 f)).
  • BGH, 26.01.1972 - IV ZB 76/71

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Hinweispflicht - Unzuständigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1977 - 5 C 12.77
    Der beschließende Senat stimmt den Erwägungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1972, 684) zu, die dieser im Falle einer bei dem unzuständigen Landgericht eingelegten Berufung angestellt hat, wenn auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 233 Abs. 1 ZPO (a.F durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert) und § 60 Abs. 1 VwGO (ohne Verschulden verhindert) insoweit unterschiedlich geregelt sind." Nun hat zwar die Rechtsprechung für eng begrenzte materiellrechtliche Bereiche - ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage, aber orientiert am Regelungszweck jenes materiellen Rechts - die Auffassung entwickelt, daß von mehreren Umständen, die zum Eintritt eines Erfolges geführt haben, nur diejenige ursächlich im Rechtssinne sei, die im Vergleich zu den anderen Ursachen überragende (wesentliche oder prägende) Bedeutung habe; so die Rechtsprechung der Sozialgerichte zum Betriebsunfallrecht und im Anschluß daran die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung (vgl. BVerwGE 7, 48 (50); modifiziert in BVerwGE 10, 258 (260 f)).
  • BVerwG, 30.10.1997 - 3 C 35.96

    Bekanntgabe des Verwaltungsakts; Bekanntgabe an den Adressaten trotz Bestellung

    insbesondere ist anerkannt, daß eine Fristversäumnis dem Betroffenen nicht angelastet werden darf, wenn er durch arglistes Verhalten seines Gegners an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsbehelfs gehindert worden ist (vgl. Urteil vom 25. November 1977 - BVerwG 5 C 12.77 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 100 S. 31).
  • BFH, 19.12.2000 - VII R 7/99

    Einspruchseinlegung bei unzuständiger Behörde

    Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, dass ein das zutreffende FA benennendes Einspruchsschreiben wegen eines nicht leicht erkennbaren Fehlers in der postalischen Anschrift oder wegen einer durch eine sonst zuverlässige Bürokraft angebrachten unzutreffenden Telefaxnummer oder Postleitzahl an eine unzuständige Behörde und gar nicht oder verspätet an die zuständige Behörde gelangt (vgl. dazu BVerwG-Urteil vom 25. November 1977 5 C 12.77, BVerwGE 55, 62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1978, 298; vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. Juli 1999 VII B 81/99, BFH/NV 1999, 1655, 1656, m.w.N.).

    Geschieht dies allerdings nicht, bewirkt nach überwiegender Auffassung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst ein sog. überholendes Verschulden der Behörde grundsätzlich nicht die Aufhebung der Kausalität des Verschuldens des Rechtsbehelfsführers an der Fristversäumnis (vgl. Entscheidungen des BFH vom 12. Januar 1968 VI R 140/67, BFHE 90, 395, BStBl II 1968, 121; in BFH/NV 1993, 219, 220; vom 1. August 1985 V R 84/85, BFH/NV 1986, 287, 288, m.w.N.; offen gelassen in BFH/NV 1999, 146; BVerwG-Urteil in BVerwGE 55, 62, HFR 1978, 298; s. auch Birkenfeld, a.a.O., § 357 AO 1977 Rz. 38; Wüllenkemper, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2000, 366, 367; a.A. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 357 AO 1977 Tz. 26, und Kühn/Hofmann, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 357 AO 1977 Anm. 4 c).

    Daher gewährt die überwiegende Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch in den Fällen, in denen die empfangende unzuständige Behörde die Übermittlung des Rechtsbehelfsschreibens hinauszögert oder gar unterlässt, nur dann, wenn den Rechtsbehelfsführer an der fehlerhaften Anbringung selbst kein Verschulden trifft (vgl. BVerwG in BVerwGE 55, 62, 66; BFH in BFH/NV 1993, 219, 220; FG Nürnberg in EFG 1981, 162, 163; Oberverwaltungsgericht --OVG-- Greifswald vom 29. Oktober 1998 3 M 118/98, NJW 1999, 966, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1999, 201, und BVerwG-Beschluss vom 23. Februar 1996 8 B 28.96, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310, § 60 VwGO Nr. 204).

    Daher sehen es die Rechtsprechung und das Schrifttum als ein der Gewährung von Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Rechtsuchenden bzw. seines Bevollmächtigten an, wenn die Fristversäumnis auf der Nichtbeachtung der Rechtsbehelfsbelehrung beruht (vgl. BVerwG in BVerwGE 55, 62, 66, m.w.N.; BVerwG in Buchholz 310, § 60 VwGO Nr. 204; BFH in BFH/NV 1993, 219, 220, m.w.N.).

  • BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 10/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung - Versäumung der Berufungsfrist

    Nach dieser Rechtsprechung, an der das BSG trotz daran geäußerter Bedenken (vgl BVerwG vom 25. November 1977 - V C 12.77 - BVerwGE 55, 62, 68 ff) festhält (vgl BSG Urteile vom 25. April 1978 - 9 RV 71/77 - SozR 1500 § 67 Nr. 12 und vom 22. Oktober 1986 - 9a RV 43/85 - SozR 1500 § 61 Nr. 1), ist berücksichtigen, dass es für die Vorwerfbarkeit der Fristversäumnis auch auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere Bildungsgrad und Rechtserfahrung, ankommt und insoweit die besondere Situation der Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren in Betracht zu ziehen ist (vgl BSG aaO BSGE 38, 248, 259 = SozR 1500 § 67 Nr. 1).
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