Rechtsprechung
BFH, 21.05.1992 - V E 1/90 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Unrichtigkeit der Kostenschuldnerschafft als zulässige Einwendung im Rahmen einer Erinnerung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 27.07.1989 - V B 117/87
Wirksamkeit einer Prozeßvollmacht - Widersprechende Vollmachtsurkunden als …
Auszug aus BFH, 21.05.1992 - V E 1/90
Die hiergegen vom RA namens der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFH mit Beschluß vom 27. Juli 1989 V B 117/87 (BFH/NV 1990, 577) zurückgewiesen.Die Klägerin wendet sich vielmehr dagegen, daß im Senatsbeschluß in BFH/NV 1990, 577 ihr die Kosten des die Nichtzulassungsbeschwerde betreffenden Verfahrens auferlegt worden sind, nicht dem - aus ihrer Sicht - vollmachtlos handelnden RA.
- BFH, 09.06.1986 - I E 4/86
Begründetheit einer Erinnerung gegen den der Kostenentscheidung zugrundeliegenden …
Auszug aus BFH, 21.05.1992 - V E 1/90
Dies stellt keine Einwendung dar, die auf Erinnerung hin berücksichtigt werden könnte (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Juni 1986 I E 4/86, BFH/NV 1987, 801).
- LSG Bayern, 21.12.2016 - L 15 SF 130/16
Streit über eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten
Sofern vereinzelt von der Beachtlichkeit von Einwendungen "ggf. auch gegen den zugrunde liegenden Streitwert" im Rahmen einer Erinnerung ausgegangen wird (vgl. BFH, Beschluss vom 27.10.2005, Az.: VII E 10/05, mit Hinweis auf seinen Beschluss vom 21.05.1992, Az.: V E 1/90), kann der Senat dem nicht folgen. - BFH, 30.06.2008 - X E 3/08
Erinnerung gegen die Kostenrechnung - Voraussetzungen für die Nichterhebung von …
Dies stellt keine Einwendung dar, die auf Erinnerung hin berücksichtigt werden könnte (BFH-Beschluss vom 21. Mai 1992 V E 1/90, BFH/NV 1993, 187). - BFH, 27.10.2005 - VII E 10/05
Streitwert: Klage gegen Pfändungsverfügung; Zeitpunkt der Wertberechnung
Mit seinen Einwendungen gegen den dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss und gegen andere Entscheidungen der Gerichte kann der Kostenschuldner im Erinnerungsverfahren vor dem BFH nicht gehört werden, denn mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, also gegen den Ansatz einzelner Kosten und deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrunde liegenden Streitwert richten (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Mai 1992 V E 1/90, BFH/NV 1993, 187;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 135 Rz. 17a). - BFH, 30.05.2006 - VII E 26/05
Streitwert; Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Pfändungsmaßnahme
Soweit der Kostenschuldner Einwendungen gegen den dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss und gegen die Entscheidung des FG erhebt, kann er damit im Erinnerungsverfahren vor dem BFH nicht gehört werden, denn mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, also gegen den Ansatz einzelner Kosten und deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrunde liegenden Streitwert richten (BFH-Beschluss vom 21. Mai 1992 V E 1/90, BFH/NV 1993, 187).