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   VGH Hessen, 07.06.1985 - V N 3/82   

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VGH Hessen, 07.06.1985 - V N 3/82 (https://dejure.org/1985,19713)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07.06.1985 - V N 3/82 (https://dejure.org/1985,19713)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07. Juni 1985 - V N 3/82 (https://dejure.org/1985,19713)
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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Hessen, 02.09.2009 - 5 A 631/08

    Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen

    Mit dem aus § 10 Abs. 3 Satz 1 Hess. KAG folgenden Grundsatz der leistungsgerechten Gebührenbemessung ist eine solche Pauschalierung bei der Gebührenbemessung für das Abwasser nur dann zu vereinbaren, wenn entweder die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Vergleich zu den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung so gering sind, dass sie vernachlässigt werden können (Senatsbeschluss vom 7. Juni 1985 - V N 3/82 -, KStZ 1985, 193 = ZKF 1985, 2 154 = GemHH 1986, 186), oder wenn auf den Grundstücken des Entsorgungsgebietes das Verhältnis zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der nach dem Frischwasserverbrauch berechneten Schmutzwassermenge so weitgehend vergleichbar ist, dass es aus diesem Grunde einer besonderen Berücksichtigung der Niederschlagswasserableitung nicht bedarf (Driehaus [Hrsg.], a.a.O., § 6 Rn. 692b).
  • BVerwG, 24.09.1987 - 8 C 28.86

    Entwässerungsgebühren - Betragsbemessung - Grundstücksfläche

    Ebenso werden bei der Bemessung der Entwässerungsgebühren für die Regenwasserbeseitigung in der Praxis außer dem Maßstab der Grundstücksfläche, den das Landesrecht nur in Ausnahmefällen zuläßt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Dezember 1969 - III OVG A 104/68 - KStZ 1971, 13; OVG Münster, Urteil vom 13. Mai 1970 - II A 1205/68 - OVGE 25, 254 ), auch die Maßstäbe der mit Abflußbeiwerten vervielfachten Grundstücksfläche (vgl. Bay VerfGH vom 29. November 1976 - Vf. 46 - VII - 71 - BayVBl. 1977, 242; VGH Kassel, Urteil vom 17. März 1977 - V OE 12/73 - DÖV 1977, 645) sowie der bebauten und befestigten Fläche (vgl. VGH Kassel, Beschluß vom 7. Juni 1985 - V N 3/82 - KStZ 1985, 193) angewendet.
  • VG Frankfurt/Main, 04.08.2011 - 3 K 1703/08

    Abgabenrecht - Gebührenbescheid für Abwasser u. a.

    Mit dem aus § 10 Abs. 3 Satz 1 HessKAG folgenden Grundsatz der leistungsgerechten Gebührenbemessung ist eine solche Pauschalierung bei der Gebührenbemessung für das Abwasser nur dann zu vereinbaren, wenn entweder die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Vergleich zu den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung so gering sind, dass sie vernachlässigt werden können (Senatsbeschluss vom 07. Juni 1985 - V N 3/82 -, KStZ 1985, 193 = ZKF 1985, 2154 = GemHH 1996, 186), oder wenn auf den Grundstücken des Entsorgungsgebietes das Verhältnis zwischen der abzuleitenden Niederschlagsmenge und der nach dem Frischwasserverbrauch berechneten Schmutzwassermenge so weitgehend vergleichbar ist, dass es aus diesem Grunde einer besonderen Berücksichtigung der Niederschlagswasserableitung nicht bedarf ( Driehaus [Hrsg.], a.a.O., § 6 Rn. 692 b).".
  • OVG Niedersachsen, 15.02.1999 - 9 L 1269/97

    Rechtmäßigkeit der Bemessung von Gebühren für eine Niederschlagswasserbeseitigung

    Die sich daraus ergebenden Ungenauigkeiten sind indes im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Ausgestaltung eines wirklichkeitsnahen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes zukommenden weiten Ermessensspielraums hinzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.3.1997 - 9 A 1921/95 -, NWVBl. 1997, 422/423; HessVGH, Beschl. v. 15.7.1994 - 5 UE 2928/93 -, ZKF 1995, 15 und Beschl. v. 7.6.1985 - V N 3/82 -, KStZ 1985, 193/194).
  • VG Cottbus, 12.02.2009 - 6 K 333/08

    Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren

    Dabei begegnet es - jedenfalls grundsätzlich - keinen Bedenken, wenn der Beklagte - wie hier gemäß § 2 Nr. 5 NWGBS 2007 der Fall - zum Nachweis der eingeleiteten oder abzusetzenden Niederschlagsmengen sowie des Verschmutzungsgrades "amtliche Gutachten" verlangt und die Kosten hierfür grundsätzlich dem Gebührenpflichtigen auferlegt (vgl. hierzu etwa Hessischer VGH, Beschluss vom 7. Juni 1985 - V N 3/82 - KStZ 1985 S. 193; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rnr. 92; Düwel a.a.O., § 6 Rnr. 1059/Dudey/Grüning, a.a.O., 28f.).
  • VG Aachen, 01.09.1995 - 7 K 1005/92

    Rechtmäßigkeit einer kommunalen Satzung für die Heranziehung zu

    Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 12. Juni 1972 - VII B 117.70 - KStZ 1973, S. 92; Beschluß vom 25. März 1985 - VIII B 11.84 - KStZ 1985, S. 129; Beschluß vom 26. Oktober 1977 - VII C 4.76 -, Betriebsberater 1978, S. 429 = Buchholz 401.84, Benutzungsgebühren Nr. 37; Beschluß vom 25. Februar 1972 - BVerwG VII B 92.70 -, KStZ 1972, S. 111; vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 7. Juni 1985 - 5 V N 3/82 -, KStZ 1985,S. 199.
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