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   BFH, 12.03.1998 - V R 127/92   

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https://dejure.org/1998,5402
BFH, 12.03.1998 - V R 127/92 (https://dejure.org/1998,5402)
BFH, Entscheidung vom 12.03.1998 - V R 127/92 (https://dejure.org/1998,5402)
BFH, Entscheidung vom 12. März 1998 - V R 127/92 (https://dejure.org/1998,5402)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 2 Buchst b J: 1980, UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 J: 1980, Richtlinie 77/388/EWG Art 6 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 2
    Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Arbeitnehmersammelbeförderung

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.03.1988 - V R 30/84

    Steuerpflicht und Steuersatz bei kostenloser Arbeitnehmer-Sammelbeförderung durch

    Auszug aus BFH, 12.03.1998 - V R 127/92
    Wie im Einspruchs- und Klageverfahren trägt sie zur Begründung im wesentlichen vor: Die von ihr durchgeführte Sammelbeförderung ihrer Arbeitnehmer könne nicht unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März 1988 V R 30/84 und V R 114/83 (BFHE 153, 155 und 162, BStBl II 1988, 643 und 651) als steuerbare Leistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 angesehen werden.

    Sie hat danach die Besonderheit, daß sie zwar (anders als der "Eigenverbrauch" im Regelfall) Leistungen des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen, aber keinen Leistungsaustausch voraussetzt, soweit die Leistung auch privaten Bedarf der Arbeitnehmer befriedigt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643, unter II. 2. d, und vom 21. Juli 1994 V R 21/92, BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881).

    Das FG hatte -- mit der Rechtsprechung des Senats (BFH-Urteil in BFHE 153, 155 und 162, BStBl II 1988, 643 und 651) -- den Grundsatz betont, daß Fahrten zur Arbeitsstätte vorrangig zum privaten Bereich des Arbeitnehmers gehörten.

  • BFH, 11.05.1995 - V R 105/92

    Umsatzsteuer; unentgeltliche Sammelbeförderungen von Arbeitnehmern

    Auszug aus BFH, 12.03.1998 - V R 127/92
    Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Bestimmung des Leistungsaustauschs (Leistung gegen Entgelt) durch den Senat und der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 mit dem Gemeinschaftsrecht (Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG -- Richtlinie 77/388/EWG -) legte der erkennende Senat dem EuGH mit Beschluß vom 11. Mai 1995 V R 105/92 (BFHE 178, 241), in einem vergleichbaren Rechtsstreit Fragen zur Auslegung einschlägiger Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG vor.

    Soweit das FG das Urteil darauf stützte, die Steuerbarkeit der Sammelbeförderung ergebe sich bereits aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980; es handle sich um eine Leistung gegen Entgelt, weil die tarifvertraglich zu leistende Beförderung bzw. Fahrkostenerstattung Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Vergütung für geleistete Dienste sei, ist dies mit den wiedergegebenen Auslegungsgrundsätzen des EuGH zu (1.) und denen des Senats (vgl. Vorlagebeschluß in BFHE 178, 241, unter II. 1.) nicht vereinbar.

  • BFH, 11.03.1988 - V R 114/83

    Steuerpflicht und Steuersatz bei kostenloser Arbeitnehmer-Sammelbeförderung durch

    Auszug aus BFH, 12.03.1998 - V R 127/92
    Wie im Einspruchs- und Klageverfahren trägt sie zur Begründung im wesentlichen vor: Die von ihr durchgeführte Sammelbeförderung ihrer Arbeitnehmer könne nicht unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März 1988 V R 30/84 und V R 114/83 (BFHE 153, 155 und 162, BStBl II 1988, 643 und 651) als steuerbare Leistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 angesehen werden.
  • EuGH, 16.10.1997 - C-258/95

    Fillibeck

    Auszug aus BFH, 12.03.1998 - V R 127/92
    Der EuGH beantwortete die Fragen mit Urteil vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258/95 (Julius Fillibeck Söhne GmbH & Co. KG, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1997, 430, Umsatzsteuer-Rundschau 1998, 61) wie folgt:.
  • BFH, 21.07.1994 - V R 21/92

    Hotelübernachtung für österreichische Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 12.03.1998 - V R 127/92
    Sie hat danach die Besonderheit, daß sie zwar (anders als der "Eigenverbrauch" im Regelfall) Leistungen des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen, aber keinen Leistungsaustausch voraussetzt, soweit die Leistung auch privaten Bedarf der Arbeitnehmer befriedigt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 153, 155, BStBl II 1988, 643, unter II. 2. d, und vom 21. Juli 1994 V R 21/92, BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881).
  • FG Berlin, 05.04.2006 - 2 K 5030/04

    Unentgeltliche Gewährung von Beförderungsleistungen und Unterbringungsleistungen

    Diese Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH zum gleichen Problemkreis (BFH, Urteile vom 12. Februar 1998 V R 69/93, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1998, 1131; vom 12. März 1998 V R 127/92, BFH/NV 1998, 1270; vom 9. Juli 1998 V R 105/92, BFHE 186, 157, BStBl II 1998, 635; Beschluss vom 21. Juni 2001 V B 32/01, BFHE 195, 451, BStBl II 2002, 616).
  • FG Niedersachsen, 29.10.1998 - V 283/95

    Unentgeltliche Überlassung firmeneigener Pkw an Arbeitnehmer für

    Der Bundesfinanzhof hat die Rechtsprechung des EuGH für die Fälle, in denen die Arbeitnehmer auf wechselnden Baustellen bzw. Arbeitsstätten eingesetzt waren, dahingehend konkretisiert, daß besondere Umstände, die eine Ausnahme von der Besteuerung rechtfertigen, nur vorliegen, wenn diese Arbeitsstellen aufgrund der jeweiligen Entfernung oder mangels anderer Beförderungsmöglichkeiten es geboten bzw. den Steuerpflichtigen "zwangen", die Beförderung zu übernehmen (BFH-Urteil vom 9. Juli 1998, V R 105/92, BStBl II 1998, 635 ff; BFH-Urteil vom 12. März 1998 V R 127/92, BFH/NV 98, 1270 (1272); Urteil vom 12. Februar 1998 V R 69/93, BFH/NV 98, 1131 ff.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.02.1999 - 1 K 2128/98

    Umsatzsteuer; Arbeitnehmer-Sammelbeförderung

    Mit Entscheidung vom 12. März 1998 V R 127/92 (= BFH/NV 1998 S. 1270) hat der BFH das vorgenannte Senatsurteil aufgehoben und an das Gericht zur Entscheidung und weiteren Feststellung dahingehend zurückverwiesen, ob die wechselnden Baustellen bzw. Arbeitsstätten aufgrund der jeweiligen Entfernung oder mangelnder anderer Beförderungsmöglichkeiten es geboten bzw. die Klägerin "zwangen", die Beförderung zu übernehmen.
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