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   BFH, 08.12.1994 - V R 132/93   

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https://dejure.org/1994,4952
BFH, 08.12.1994 - V R 132/93 (https://dejure.org/1994,4952)
BFH, Entscheidung vom 08.12.1994 - V R 132/93 (https://dejure.org/1994,4952)
BFH, Entscheidung vom 08. Dezember 1994 - V R 132/93 (https://dejure.org/1994,4952)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anwendung des Umsatzsteuergesetzes auf eine Besorgungsleistung im Fall einer verdeckten Vermittlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Keine unbeschränkte Steuerpflicht von Kindern, die im Ausland wohnen

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.05.1994 - XI R 62/93

    Warenterminkontrakte an ausländischen Börsen

    Auszug aus BFH, 08.12.1994 - V R 132/93
    Eine Besorgungsleistung liegt vor, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen, die er selbst nicht schuldet, durch einen Dritten erbringen läßt ("verdeckte Vermittlung"; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. Mai 1994 XI R 62/93, BFHE 175, 142, BStBl II 1994, 719).

    Die Leistung des Besorgers ist aber nur dann einheitlich als Be sorgungsleistung zu beurteilen, wenn nicht neben der eigentlichen Besorgung weitere Leistungen von wirtschaftlichem Gewicht ausgeführt werden (BFH-Urteil in BFHE 175, 142, BStBl II 1994, 719 m. w. N.).

    Die durch Kapitalanlagegesellschaften wie der Klägerin erbrachten Dienstleistungen, die über die Besorgung der Brokerdienste, das Inkasso des Kapitals und die damit verbundenen Aufklärungspflichten über die Risiken von Warentermingeschäften hinausgehen, hat der XI. Senat des BFH nicht als Besorgungsleistungen i. S. des § 3 Abs. 11 UStG 1980, sondern als eigenständige Leistungen beurteilt (Urteile in BFHE 175, 142, BStBl II 1994, 719, und vom 18. Mai 1994 XI R 107/92, BFH/NV 1994, 913).

    Im Urteil in BFH/NV 1994, 913 hat er die Entscheidung des FG Düsseldorf vom 15. Juli 1992, 13 K 361/85 U (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1993, 261), auf dessen Grundsätze sich das FG im Streitfall stützt, aufgehoben; im Urteil in BFHE 175, 142, BStBl II 1994, 719 (unter II. 1. am Ende) hat er sich ausdrücklich von dem hier angefochtenen Urteil des FG distanziert.

    Diese dienten nicht lediglich dazu, Anleger zu akquirieren und den Kontakt zu den Brokerhäusern herzustellen, sondern waren darauf ausgerichtet, die Anleger darüber hinausgehend zu unterstützen und ihren Anlageerfolg sicherzustellen (vgl. BFH in BFHE 175, 142, BStBl II 1994, 719).

    Die Dinge liegen weitgehend gleich wie im Fall des BFH-Urteils in BFHE 175, 142, BStBl II 1994, 719.

    Im Streitfall hat das FG den von ihm festgestellten Sachverhalt nicht nur in tatsächlicher Hinsicht anders gewürdigt als das FG im Fall des BFH-Urteils in BFHE 175, 142, BStBl II 1994, 719.

  • BFH, 18.05.1994 - XI R 107/92

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Besorgung von im Ausland abgewickelten

    Auszug aus BFH, 08.12.1994 - V R 132/93
    Die durch Kapitalanlagegesellschaften wie der Klägerin erbrachten Dienstleistungen, die über die Besorgung der Brokerdienste, das Inkasso des Kapitals und die damit verbundenen Aufklärungspflichten über die Risiken von Warentermingeschäften hinausgehen, hat der XI. Senat des BFH nicht als Besorgungsleistungen i. S. des § 3 Abs. 11 UStG 1980, sondern als eigenständige Leistungen beurteilt (Urteile in BFHE 175, 142, BStBl II 1994, 719, und vom 18. Mai 1994 XI R 107/92, BFH/NV 1994, 913).

    Im Urteil in BFH/NV 1994, 913 hat er die Entscheidung des FG Düsseldorf vom 15. Juli 1992, 13 K 361/85 U (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1993, 261), auf dessen Grundsätze sich das FG im Streitfall stützt, aufgehoben; im Urteil in BFHE 175, 142, BStBl II 1994, 719 (unter II. 1. am Ende) hat er sich ausdrücklich von dem hier angefochtenen Urteil des FG distanziert.

  • BFH, 08.09.1994 - V R 88/92

    Keine Begünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG, wenn in einem Sport- und

    Auszug aus BFH, 08.12.1994 - V R 132/93
    Werden neben der eigentlichen Besorgung weitere Leistungen von wirtschaftlichem Gewicht erbracht, so ist insgesamt eine eigenständige, nicht aufteilbare Leistung anzunehmen, wenn deren einzelne Faktoren so ineinandergreifen, daß sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten (vgl. BFH-Urteil vom 8. September 1994 V R 88/92, BFHE 175, 471 [BFH 08.09.1994 - V R 88/92], BStBl II 1994, 959 m. w. N.).
  • BFH, 03.03.1988 - V R 183/83

    Ermäßigter Steuersatz - Leistung - Verbundene Leistung - Einheitlichkeit der

    Auszug aus BFH, 08.12.1994 - V R 132/93
    Nebenleistungen ohne wirtschaftliches Gewicht, die im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich sind und mit ihr im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung zusammenhängen sowie üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommen, teilen das Schicksal der Haupt leistung (BFH-Urteil vom 3. März 1988 V R 183/83, BFHE 153, 90, BStBl II 1989, 205).
  • FG Düsseldorf, 15.07.1992 - 13 K 361/85

    Keine Umsatzsteuerbarkeit von Provisionen für die Besorgung von im Ausland

    Auszug aus BFH, 08.12.1994 - V R 132/93
    Im Urteil in BFH/NV 1994, 913 hat er die Entscheidung des FG Düsseldorf vom 15. Juli 1992, 13 K 361/85 U (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1993, 261), auf dessen Grundsätze sich das FG im Streitfall stützt, aufgehoben; im Urteil in BFHE 175, 142, BStBl II 1994, 719 (unter II. 1. am Ende) hat er sich ausdrücklich von dem hier angefochtenen Urteil des FG distanziert.
  • FG Düsseldorf, 20.03.2002 - 5 K 5950/98

    Termingeschäft-Vermittlung; Umsatzsteuer; Vermittlungsleistung; Leistungsort;

    Die Rechtsprechung des BFH hat bereits mehrfach bestätigt, dass die Inanspruchnahme fremder Brokerleistungen eine Sachverhaltsgestaltung darstellen kann, die die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 11 UStG möglich erscheinen läßt (vgl. Urteile vom 18. Mai 1994 XI R 62/93, BFHE 175, 142, BStBl 1994, 719; vom 18. Mai 1994 XI R 107/92, BFH/NV 1994, 913; vom 8. Dezember 1994 V R 132/93, BFH/NV 1995, 1026).

    Sie ist der bloßen Besorgungsleistung auf diesem Sektor des Kapitalmarkts gem. § 3 Abs. 11 UStG nicht gleichzustellen, sondern stellt eine unspezifisch/allgemeine ´sonstige Leistung´ i.S. des § 3 Abs. 9 UStG dar (vgl. Urteile vom 18. Mai 1994 XI R 62/93; vom 18. Mai 1994 XI R 107/92; vom 8. Dezember 1994 V R 132/93, sämtlich a.a.O.).

    Die sonstige Leistung der FA 1 wäre - im Inland ausgeführt - mangels einer einschlägigen Steuerbefeiungsvorschrift steuerpflichtig (BFH-Urteile vom 18. Mai 1994 XI R 62/93; vom 18. Mai 1994 XI R 107/92; vom 8. Dezember 1994 V R 132/93, sämtlich a.a.O.); ihre Vermittlung wäre es daraufhin ebenso aus dem nämlichen Grund.

  • BFH, 28.09.2005 - V B 97/05

    Besorgung ausländischer Waren-Terminkontrakte

    b) Was die vom FG verneinten Besorgungsleistungen anbelangt, wendet sich die Klägerin gegen die Würdigung des FG, dass die Klägerin entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 8. Dezember 1994 V R 132/93 (BFH/NV 1995, 1026) neben der eigentlichen Besorgung von Future-Kontrakten bzw. Optionen auf Warentermingeschäfte weitere Anlageberatungs- und -betreuungsaktivitäten von einigem Gewicht entwickelt habe.

    bb) Nach den Grundsätzen des Urteils in BFH/NV 1995, 1026 ist die Besorgung einer im Inland nicht steuerbaren Leistung (wie z.B. die Besorgung von ausländischen Warenterminkontrakten) gleichwohl unter den Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 UStG im Inland steuerbar, wenn neben der eigentlichen Besorgung weitere Leistungen von wirtschaftlichem Gewicht erbracht werden und die Leistungsfaktoren so ineinander greifen, dass eine eigenständige, nicht aufteilbare Leistung vorliegt.

    Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich aber nicht, dass auch in den dort entschiedenen Fällen neben der eigentlichen Geschäftsbesorgung weitere Leistungen von wirtschaftlichem Gewicht erbracht wurden und deshalb Klärungsbedarf besteht, ob der Senat an den Grundsätzen seines Urteils in BFH/NV 1995, 1026 festhält.

  • BFH, 30.03.2006 - V R 19/02

    Leistungsort der in § 3a Abs. 4 Nr. 10 UStG 1993 bezeichneten

    Auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Mai 1994 XI R 62/93 (BFHE 175, 142, BStBl II 1994, 719), vom 18. Mai 1994 XI R 107/92 (BFH/NV 1994, 913) und vom 8. Dezember 1994 V R 132/93 (BFH/NV 1995, 1026) lässt sich die Auffassung des FG nicht stützen, weil sich diese Entscheidungen auf die Aussage beschränken, dass eine einheitlich als Besorgungsleistung zu beurteilende Leistung nur anzunehmen ist, wenn nicht neben der eigentlichen Besorgung weitere (Beratungs-)Leistungen von wirtschaftlichem Gewicht ausgeführt werden.
  • FG Niedersachsen, 13.12.2001 - 5 K 352/00

    Vorliegen einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bei

    Der Regelungsbereich des § 3 Abs. 11 UStG beschränkt sich daher auf Fälle, in denen ein Unternehmer im eigenen Namen aber für fremde Rechnung mit dem Ziel tätig wird, dass eine sonstige Leistung, die er selbst nicht schuldet, von einer Dritten erbracht wird (BFH-Urteil vom 08.12.1994 V R 132/93 BFH/NV 1995, 1026; UStR 2000 Abschnitt 32; dementsprechend ist die praktische Relevanz der Vorschrift im Wesentlichen auf Leistungen der Spediteure beschränkt - ausführlich Abschn. 32 UStR 2000 mit Fallbeispielen).
  • FG Düsseldorf, 09.05.2008 - 1 K 5404/05

    Erhebung von Umsatzsteuer für erbrachte Leistungen an die in den Niederlanden

    Kommt den neben der eigentlichen Besorgungsleistung erbrachten Leistungen jedoch wirtschaftliches Gewicht dergestalt zu, dass die einzelnen Faktoren der insgesamt erbrachten Leistungen so ineinander greifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten, liegt keine Besorgungsleistung mehr vor, sondern eine eigenständige, nicht aufteilbare sonstige Leistung (BFH, Urteile vom 8. Dezember 1994 V R 132/93, BFH/NV 1995, 1026;vom 18. Mai 1994 XI R 62/93, BStBl II 1994, 719).
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