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   BFH, 06.06.1984 - V R 136/83   

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https://dejure.org/1984,1576
BFH, 06.06.1984 - V R 136/83 (https://dejure.org/1984,1576)
BFH, Entscheidung vom 06.06.1984 - V R 136/83 (https://dejure.org/1984,1576)
BFH, Entscheidung vom 06. Juni 1984 - V R 136/83 (https://dejure.org/1984,1576)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Betriebliche Sachzuwendung - Außendienstmonteur - Überlassung eines Pkws - Vergütung für geleistete Dienste - Freiwillige Sachzuwendung - Benutzung des Pkws zwischen Werkstatt und Wohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 141, 359
  • BB 1984, 1792
  • BStBl II 1984, 688
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

    Auszug aus BFH, 06.06.1984 - V R 136/83
    Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 7. Mai 1981 V R 47/76 (BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495) könne eine entgeltliche Leistung des Klägers in Gestalt der Kfz-Überlassung mit einer Gegenleistung in Gestalt eines ideellen Arbeitsanteils nicht angenommen werden.

    Allenfalls sei eine freiwillige Überlassung anzunehmen, der aber nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495 als Gegenleistung nicht ein ideeller Arbeitsanteil gegenüberstehen könne.

    Nach den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 7. Mai 1981 V R 47/76 (BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495), vom 17. September 1981 V B 43/81 (BFHE 134, 65, BStBl II 1981, 575) und vom 24. März 1983 V B 56/82 (BFHE 138, 111, BStBl II 1983, 391) sind im Geltungsbereich des UStG 1967 betriebliche Sachzuwendungen nur dann steuerbar, wenn sie entweder eine Vergütung für geleistete Dienste darstellen oder als freiwillige Zuwendungen mit dem Ziele einer objektiv erzielbaren und erbringbaren Gegenleistung gewährt werden; im Falle der zweiten Alternative kommt ein ideeller Arbeitsanteil des bedachten Arbeitnehmers als eine solche erzielbare und erbringbare Gegenleistung nicht in Betracht, da die volle Arbeitsleistung ohnehin dem Arbeitgeber geschuldet wird.

  • BFH, 17.09.1981 - V B 43/80

    Gewährung von Personalrabatt ist keine umsatzsteuerbare Leistung, sondern

    Auszug aus BFH, 06.06.1984 - V R 136/83
    Nach den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 7. Mai 1981 V R 47/76 (BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495), vom 17. September 1981 V B 43/81 (BFHE 134, 65, BStBl II 1981, 575) und vom 24. März 1983 V B 56/82 (BFHE 138, 111, BStBl II 1983, 391) sind im Geltungsbereich des UStG 1967 betriebliche Sachzuwendungen nur dann steuerbar, wenn sie entweder eine Vergütung für geleistete Dienste darstellen oder als freiwillige Zuwendungen mit dem Ziele einer objektiv erzielbaren und erbringbaren Gegenleistung gewährt werden; im Falle der zweiten Alternative kommt ein ideeller Arbeitsanteil des bedachten Arbeitnehmers als eine solche erzielbare und erbringbare Gegenleistung nicht in Betracht, da die volle Arbeitsleistung ohnehin dem Arbeitgeber geschuldet wird.
  • BFH, 24.03.1983 - V B 56/82

    Betriebliche Sachzuwendung - Freiwillige Sachzuwendung - Arbeitgeber-Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 06.06.1984 - V R 136/83
    Nach den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 7. Mai 1981 V R 47/76 (BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495), vom 17. September 1981 V B 43/81 (BFHE 134, 65, BStBl II 1981, 575) und vom 24. März 1983 V B 56/82 (BFHE 138, 111, BStBl II 1983, 391) sind im Geltungsbereich des UStG 1967 betriebliche Sachzuwendungen nur dann steuerbar, wenn sie entweder eine Vergütung für geleistete Dienste darstellen oder als freiwillige Zuwendungen mit dem Ziele einer objektiv erzielbaren und erbringbaren Gegenleistung gewährt werden; im Falle der zweiten Alternative kommt ein ideeller Arbeitsanteil des bedachten Arbeitnehmers als eine solche erzielbare und erbringbare Gegenleistung nicht in Betracht, da die volle Arbeitsleistung ohnehin dem Arbeitgeber geschuldet wird.
  • BFH, 16.12.1999 - V R 43/99

    Firmenwagenüberlassung an Personal

    a) Die Steuerbarkeit ist gegeben, wenn die Klägerin ihren Arbeitnehmern die Nutzung firmeneigener Fahrzeuge --auch für Fahrten im eigenen nichtunternehmerischen Interesse-- gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980) überlassen hat (vgl. dazu BFH-Urteile vom 6. Juni 1984 V R 136/83, BFHE 141, 359, BStBl II 1984, 688, und vom 10. Juni 1999 V R 104/98, BFHE 188, 466, BStBl II 1999, 582).
  • BFH, 04.10.1984 - V R 82/83

    Umsatzsteuer - Firmenwagen - Vergütung

    Dies wäre bei Außendienstmitarbeitern nur dann auszuschließen, wenn - wie die Klägerin nunmehr vorbringt und das Finanzgericht nicht in seine Prüfung einbezogen hat - die private Pkw-Nutzung von derart geringer Größenordnung gewesen ist, daß sie für die Gehaltsbemessung keine wirtschaftliche Rolle gespielt hat (vgl. Urteil vom 6. Juni 1984 V R 136/83, BFHE 141, 359, UR 1984, 234).
  • BFH, 04.07.1985 - V R 82/77

    Bereitstellung eines Angelteiches für Betriebsangehörige ist weder

    Für den Bereich des Umsatzsteuergesetzes 1967 scheidet damit eine Besteuerung der Zuwendung aus (vgl. die Entscheidungen des Senats vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495, vom 17. September 1981 V B 43/80, BFHE 134, 65, BStBl II 1981, 775, vom 24. März 1983 V B 56/82, BFHE 138, 111, BStBl II 1983, 391, vom 6. Juni 1984 V R 136/83, BFHE 141, 359, BStBl II 1984, 688, und vom 4. Oktober 1984 V R 82/83, BFHE 142, 66, BStBl II 1984, 808).
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