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   BFH, 08.07.1982 - V R 138/81   

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https://dejure.org/1982,1249
BFH, 08.07.1982 - V R 138/81 (https://dejure.org/1982,1249)
BFH, Entscheidung vom 08.07.1982 - V R 138/81 (https://dejure.org/1982,1249)
BFH, Entscheidung vom 08. Juli 1982 - V R 138/81 (https://dejure.org/1982,1249)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AO (1977) § 75; RAO § 116

Papierfundstellen

  • BFHE 137, 388
  • NJW 1983, 1928 (Ls.)
  • BStBl II 1983, 282
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 28.11.1973 - I R 129/71

    Generalvertretervertrag - Unternehmen - Werkstatt mit Telefonanschluß -

    Auszug aus BFH, 08.07.1982 - V R 138/81
    Es handelt sich daher um ein nicht mehr lebensfähiges Unternehmen (vgl. Urteil des BFH vom 28. November 1973 I R 129/71, BFHE 111, 17, BStBl II 1974, 145 mit Hinweisen), das nicht im Sinne des § 116 RAO (§ 75 AO 1977) übereignungsfähig ist.
  • BFH, 10.12.1991 - VII R 57/89

    Haftung des Erwerbers eines Unternehmens für bestimmte Betriebssteuern und

    Nach dem Urteil des BFH vom 8. Juli 1982 V R 138/81 (BFHE 137, 388, BStBl II 1983, 282) liegt indes ein übereignungsfähiges Unternehmen nicht vor, wenn die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des veräußerten Unternehmens mangels Masse abgelehnt worden ist und sich die wesentlichen verwertbaren Betriebsgrundlagen im Veräußerungszeitpunkt im Eigentum Dritter befunden haben.
  • FG Baden-Württemberg, 31.08.1994 - 12 K 96/91
    Soweit die Klin sich auf das Urteil des BFH vom 8.Juli 1982 V R 138/81 (BStBl II 1983, 282) berufen hat, wonach ein übereignungsfähiges Unternehmen nicht mehr vorliegt, wenn die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des veräußerten Unternehmens mangels Masse abgelehnt worden ist und sich die wesentlichen verwertbaren Betriebsgrundlagen im Veräußerungszeitpunkt im Eigentum Dritter befunden haben, steht diese Entscheidung einer Haftungsinanspruchnahme der Klin nicht entgegen.

    In diesem Zusammenhang hat der BFH vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Grundsätze des BFH-Urteils vom 8.Juli 1982 V R 138/81 (a.a.O.) nur für Sachverhalte gelten, in denen das veräußerte Unternehmen zuletzt nicht mehr lebensfähig war und die im Eigentum Dritter stehenden wesentlichen Betriebsgrund lagen erst nach Einstellung des früheren und Eröffnung des späteren Betriebs vom Sicherungseigentümer oder Vorbehaltseigentümer erworben werden.

  • BFH, 24.02.1987 - VII R 163/84

    Steuerliche Anforderungen an die Übereignung eines Unternehmens

    Fehlt es aber - wie dargetan - an den sachenrechtlichen Voraussetzungen des § 116 AO, so kann die Frage auf sich beruhen, ob im Dezember 1974 oder im August 1975 überhaupt noch ein übereignungsfähiges Unternehmen der Fa. P vorhanden war, nachdem die Eröffnung des Konkursverfahrens über deren Vermögen mangels Masse abgelehnt worden war und sich das gesamte bewegliche Anlagevermögen im Sicherungseigentum der Bank befand (vgl. hierzu Urteil des BFH vom 8. Juli 1982 V R 138/81, BFHE 137, 388, BStBl II 1983, 282).
  • BFH, 13.01.1987 - VII R 47/85

    Haftung des Erwerbers eines Unternehmens

    Dies setze nach der Rechtsprechung voraus, daß die veräußerten Gegenstände die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens gewesen seien und der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen (Investitionen) fortführen könne (Hinweis auf die Urteile des BFH vom 28. November 1973 I R 129/71, BFHE 111, 17; vom 4. Februar 1974 IV R 172/70, BFHE 112, 110; vom 27. November 1979 VII R 12/79, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Abgabenordnung, § 75, Rechtsspruch 1, und vom 8. Juli 1982 V R 138/81, BFHE 137, 388, BStBl II 1983, 282).
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