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   BFH, 21.09.1989 - V R 32/88   

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https://dejure.org/1989,6078
BFH, 21.09.1989 - V R 32/88 (https://dejure.org/1989,6078)
BFH, Entscheidung vom 21.09.1989 - V R 32/88 (https://dejure.org/1989,6078)
BFH, Entscheidung vom 21. September 1989 - V R 32/88 (https://dejure.org/1989,6078)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung des Ortes der Geschäftsleitung einer Gesellschaft bei mehreren Möglichkeiten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.09.1989 - V R 55/84

    Bestimmung des Mittelpunkts der Geschäftsleitung

    Auszug aus BFH, 21.09.1989 - V R 32/88
    Die Entscheidung, wo sich - bei mehreren möglichen Orten - die Geschäftsleitung i. S. des § 15 Abs. 1 StAnpG (vgl. auch § 10 der Abgabenordnung - AO 1977 -) einer Gesellschaft befindet, beruht auf der Feststellung dazu, wo die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einigem Gewicht angeordnet werden und erfordert die Würdigung dieser Maßnahmen dahingehend, wo sich nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse die in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bedeutungsvollste Stelle befindet; der Senat verweist insoweit auf sein Urteil V R 55/84 vom heutigen Tag (BFH/NV 1990, 353), das den Kürzungsanspruch des .

    Abgesehen von der vom erkennenden Senat im Urteil V R 55/84 als nicht zutreffend beanstandeten Zuordnung von geschäftsleitenden Maßnahmen zum Sitz des Unternehmens in A, hat sich das FG darauf beschränkt, auszuführen, daß konkrete Angaben der Klägerin darüber fehlten, welche weiteren geschäftsleitenden Maßnahmen von Gewicht in A angeordnet worden seien.

  • BFH, 13.03.1985 - I R 7/81

    Beweiserhebung durch Finanzgericht - Verweigerung der Auskunft - Geschäftsverkehr

    Auszug aus BFH, 21.09.1989 - V R 32/88
    Da das FG selbst der Auffassung war, daß der Hinweis der Klägerin auf die sich in A befindlichen geschäftlichen Unterlagen und die Korrespondenz zu allgemein gehalten sei, als daß hieraus auf wesentliche Entscheidungen geschlossen werden könnte, hätte es nahegelegen, daß das FG von sich aus weitere Ermittlungen über Art und Umfang der in A angeordneten geschäftsleitenden Maßnahmen anstellt; zumindest hätte es die Klägerin auffordern müssen, die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit des Geschäftsführers in A näher darzulegen (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 2, 3 FGO; BFH-Urteil vom 13. März 1985 I R 7/81, BFHE 145, 502, BStBl II 1986, 318).
  • BFH, 05.03.1968 - II R 36/67

    Tatsächliche Feststellungen - Decken der Rechtsfolge - Verfahrensrüge -

    Auszug aus BFH, 21.09.1989 - V R 32/88
    Eine revisionsrechtliche Überprüfung dahin, ob die auf tatsächlichem Gebiet liegende Schlußfolgerung des FG fehlerfrei zustande gekommen ist, der Ort der Geschäftsleitung liege in Berlin (West), ist danach nicht möglich (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. November 1971 VIII R 37/68, BFHE 104, 277, BStBl II 1972, 349); die Vorentscheidung weist damit den dem sachlichen Recht zugehörenden Mangel tatsächlicher Feststellungen auf (vgl. BFH-Urteil vom 5. März 1968 II R 36/67, BFHE 92, 416, BStBl II 1968, 610).
  • BFH, 16.11.1971 - VIII R 37/68

    Überprüfung der Würdigung - Würdigung auf tatsächlichem Gebiet - Fehler der

    Auszug aus BFH, 21.09.1989 - V R 32/88
    Eine revisionsrechtliche Überprüfung dahin, ob die auf tatsächlichem Gebiet liegende Schlußfolgerung des FG fehlerfrei zustande gekommen ist, der Ort der Geschäftsleitung liege in Berlin (West), ist danach nicht möglich (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. November 1971 VIII R 37/68, BFHE 104, 277, BStBl II 1972, 349); die Vorentscheidung weist damit den dem sachlichen Recht zugehörenden Mangel tatsächlicher Feststellungen auf (vgl. BFH-Urteil vom 5. März 1968 II R 36/67, BFHE 92, 416, BStBl II 1968, 610).
  • BFH, 03.11.1976 - II R 43/67

    Rechtsprechung zur Erbschaftsteuer

    Auszug aus BFH, 21.09.1989 - V R 32/88
    Das Gericht muß aber von sich aus solchen tatsächlichen Zweifeln nachgehen, die sich ihm nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Verhandlungen aufdrängen mußten (BFH-Urteil vom 3. November 1976 II R 43/67, BFHE 120, 549, BStBl II 1977, 159; Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 76 FGO Tz. 7 (3), m.w.N.).
  • BFH, 07.12.1994 - I K 1/93

    Ort der Geschäftsleitung bei Kapitalgesellschaften

    Danach ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird (vgl. RFH-Urteil vom 23. Juni 1938 III 40/38, RStBl 1938, 949; BFH-Urteile vom 29. April 1987 X R 6/81, BFH/NV 1988, 63; vom 29. April 1987 X R 16/81, BFH/NV 1988, 64; vom 21. September 1989 V R 55/84, BFH/NV 1990, 353; vom 21. September 1989 V R 32/88, BFH/NV 1990, 688; vom 23. Januar 1991 I R 22/90, BFHE 164, 164, BStBl II 1991, 554; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 10 AO 1977 Rdnr. 1; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 10 AO 1977 Rdnr. 6; Schwarz, Abgabenordnung, § 10 Rdnr. 2; Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 10 AO 1977 Anm. 2; Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 10).
  • BFH, 23.01.1991 - I R 22/90

    Ort der Geschäftsleitung einer Gesellschaft ist im allgemeinen der Ort des Büros

    Entscheidend ist, wo nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles dauernd die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. September 1989 V R 55/84, BFH/NV 1990, 353, 354; V R 32/88, BFH/NV 1990, 688).
  • FG Schleswig-Holstein, 30.06.2011 - 1 K 73/06

    Bestimmung des Ortes der geschäftlichen Oberleitung - Zerlegung eines

    Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet sich dann dort, wo sich die in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bedeutungsvollste Stelle befindet (BFH-Urteil vom 21.09.1989 V R 32/88, BFH/NV 1990, 688).
  • FG Hamburg, 18.12.2018 - 2 K 2/17

    Gewerbesteuer: Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages einer Photovoltaikanlage -

    Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet sich dann dort, wo sich die in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bedeutungsvollste Stelle befindet (BFH-Urteil vom 21. September 1989 V R 32/88, BFH/NV 1990, 668).
  • FG Hessen, 19.10.2018 - 8 K 1279/16

    § 9 Nr. 2a GewStG, § 9 Nr. 7 GewStG

    Dabei sind Art und Umfang, Struktur und Eigenart des Unternehmens zu berücksichtigen (BFH vom 21.09.1989 - V R 32/88, BFH/NV 1990, 688; BFH vom 21.09.1989 - V R 55/84, BFH/NV 1990, 353; BFH vom 23.01.1991 - I R 22/90, BStBl. II 1991, 554; BFH vom 16.12.1998 - I R 138/97, BStBl. II 1999, 437).
  • FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 268/00

    Zu den Voraussetzungen der Besteuerung von Bauleistungen nach dem Abzugsverfahren

    Die Entscheidung, wo sich die Geschäftsleitung befindet, erfordert eine Würdigung der Maßnahmen der Geschäftsführung dahingehend, wo sich die in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bedeutungsvollste Stelle befindet (BFH-Urteile vom 2. September 1989 V R 55/84, BFH/NV 1990, 353; vom 21. September 1989 V R 32/88, BFH/NV 1990, 688; vom 29. April 1987 X R 6/81, BFH/NV 1988, 63; Koenig in: Pahlke/Koenig, a.a.O., § 10, Rn. 4 ff., mit weiteren Nachweisen).
  • FG Niedersachsen, 19.06.2001 - 15 K 794/98

    Verlegung von Telefonkabeln und Einrichtung von Hausanschlüssen in Luxemburg für

    Entscheidend ist, wo nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles dauernd die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. September 1989 V R 55/84, BFH/NV 1990, 353, 354; vom 21. September 1989 V R 32/88, BFH/NV 1990, 688).
  • FG Münster, 06.02.2020 - 5 K 2531/17

    Verfahrensrecht - Welches Finanzamt ist für die einheitliche und gesonderte

    Entscheidend ist, wo nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles dauernd die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden (BFH-Urteile vom 21.09.1989 V R 55/84, BFH/NV 1990, 353, 354; V R 32/88, BFH/NV 1990, 688).
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