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   BFH, 04.03.1993 - V R 73/87   

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https://dejure.org/1993,1201
BFH, 04.03.1993 - V R 73/87 (https://dejure.org/1993,1201)
BFH, Entscheidung vom 04.03.1993 - V R 73/87 (https://dejure.org/1993,1201)
BFH, Entscheidung vom 04. März 1993 - V R 73/87 (https://dejure.org/1993,1201)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 15 Abs. 2 und 4

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1980) § 15 Abs. 2, 4

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Errichtung eines Parkhauses durch Bank - Unentgeltliche Überlassung von Stellplätzen an Kunden - Zuordnung der Leistungsbezüge - Ausschluß vom Vorsteuerabzug - Änderung der Rechtsprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 171, 104
  • BB 1993, 1280
  • BB 1993, 2436
  • DB 1993, 1860
  • BStBl II 1993, 525
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 26.07.1988 - X R 50/82

    Zum Vorsteuerabzug der Kreditinstitute beim Bezug von Werbeartikeln

    Auszug aus BFH, 04.03.1993 - V R 73/87
    Leistungsbezüge, die gegenständlich in unentgeltliche Leistungen des Unternehmers eingehen, werden wirtschaftlich den Ausgangsumsätzen des Unternehmers zugerechnet und daher für diese verwendet (Anschluß an BFH-Urteil vom 26. Juli 1988 X R 50/82, BFHE 154, 390, BStBl II 1988, 1015).

    Vorbezüge (hier z. B. die Bauleistungen für das Parkhaus), die gegenständlich in diese unentgeltlichen Leistungen (Überlassung der Parkplätze) eingehen, sind deshalb wirtschaftlich den Ausgangsumsätzen (§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UStG 1980) zuzurechnen (so bereits für Werbeartikel BFH-Urteil vom 26. Juli 1988 X R 50/82, BFHE 154, 390, 392, BStBl II 1988, 1015, 1016).

  • BFH, 12.03.1992 - V R 70/87

    Berechnung der Vorsteuerbeträge bei zur Ausführung von Umsätzen genutztem Gebäude

    Auszug aus BFH, 04.03.1993 - V R 73/87
    Ist diese Zurechnung erfolgt und verbleiben dem Unternehmer gelieferte Gegenstände oder von ihm in Anspruch genommene Leistungen, die er nicht ausschließlich, sondern nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist bezüglich dieser restlichen Vorbezüge in den Streitjahren nach § 15 Abs. 4 bis 6 UStG 1980 a. F. zu verfahren (Senatsurteil vom 12. März 1992 V R 70/87, BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755, unter II. 1. a).
  • BFH, 26.04.1990 - V R 166/84

    Grenzen der unternehmerischen Zuordnungsfreiheit einer Gemeinde bei als

    Auszug aus BFH, 04.03.1993 - V R 73/87
    Diese ist anzuerkennen, soweit die Leistung im Umfang des vorgesehenen Einsatzes in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen und diese fördern soll (Senatsurteil vom 26. April 1990 V R 166/84, BFHE 161, 182, BStBl II 1990, 799).
  • BFH, 18.12.1986 - V R 176/75

    Zum Vorsteuerabzug für eine Schwimmanlage, die zeitweise privat genutzt und

    Auszug aus BFH, 04.03.1993 - V R 73/87
    Soweit der Senat im Urteil vom 18. Dezember 1986 V R 176/75 (BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350, unter B. I. 2. b) die Auffassung vertreten hat, die unentgeltliche Nutzungsüberlassung einer betrieblichen Schwimmhalle an Geschäftsfreunde sei eine für die Frage der Verwendung relevante Leistung, hält er hieran nicht fest.
  • BFH, 31.07.1987 - V R 148/78

    Die Aufteilung der Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1967 richtet sich nach

    Auszug aus BFH, 04.03.1993 - V R 73/87
    Auf diese - im Streitfall nicht gegebene - Sachlage bezieht sich das Senatsurteil vom 31. Juli 1987 V R 148/78 (BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754), so daß sich die Klägerin für ihre Ansicht zu Unrecht auf diese Entscheidung beruft.
  • BFH, 30.11.1989 - V R 85/84

    Kein Vorsteuerabzug aus vergeblichen Planungskosten eines Altersheimes

    Auszug aus BFH, 04.03.1993 - V R 73/87
    Ob und inwieweit eine vorsteuerabzugsschädliche Verwendung von Leistungen vorliegt, ist - wie sich insbesondere aus § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG 1980 ergibt - nach der wirtschaftlichen Zurechnung der betreffenden Vorbezüge zu den Umsätzen des Unternehmers zu bestimmen (Senatsurteile vom 21. Juli 1988 V R 87/83, BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60, und vom 30. November 1989 V R 85/84, BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345).
  • BFH, 21.07.1988 - V R 87/83

    Vorsteuerabzug und Vorsteueraufteilung, wenn die mit Umsatzsteuer belasteten

    Auszug aus BFH, 04.03.1993 - V R 73/87
    Ob und inwieweit eine vorsteuerabzugsschädliche Verwendung von Leistungen vorliegt, ist - wie sich insbesondere aus § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG 1980 ergibt - nach der wirtschaftlichen Zurechnung der betreffenden Vorbezüge zu den Umsätzen des Unternehmers zu bestimmen (Senatsurteile vom 21. Juli 1988 V R 87/83, BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60, und vom 30. November 1989 V R 85/84, BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345).
  • BFH, 09.09.1993 - V R 42/91

    1. Bei monatlichen Mietzahlungen empfängt der Mieter Teilleistungen, die für

    Hierfür kommt es allein auf die tatsächliche Verwendung der Leistung an (vgl. Senatsurteile vom 31. Juli 1987 V R 148/78, BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754, unter II. 1.; vom 21. Juli 1988 V R 87/83, BFHE 155, 177, BStBl II 1989, 60, unter II. A. 6.; vom 30. November 1989 V R 85/84, BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345, unter II. 1. d), e); vom 4. März 1993 V R 73/87, BFHE 171, 104, BStBl II 1993, 525; vom 4. März 1993 V R 68/89, BFHE 171, 108, BStBl II 1993, 527).

    d) Verwendet der Unternehmer von ihm in Anspruch genommene Leistungen nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist bezüglich dieser Vorbezüge im Streitjahr (1984) nach § 15 Abs. 4 bis 6 UStG 1980 a. F. zu verfahren (vgl. Senatsurteile vom 12. März 1992 V R 70/87, BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755, unter II. 1. a), und in BFHE 171, 104, BStBl II 1993, 525, unter II. 1. b), aa).

  • BFH, 16.09.1993 - V R 82/91

    Zur Aufteilung von Vorsteuern aus den Anschaffungskosten von Werbeartikeln, die

    Der Senat hat schon bisher Eingangsumsätze, derentwegen Vorsteuerabzug begehrt wurde, die aber nicht gegenständlich in bestimmte Ausgangsumsätze eingingen, den Ausgangsumsätzen nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten (so für sog. Fehlmaßnahmen BFH in BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345) oder "wirtschaftlich" zugeordnet (so für den Fall der unentgeltlichen Zurverfügungstellung von Kundenparkplätzen durch eine Bank BFH-Urteil vom 4. März 1993 V R 73/87, BFHE 171, 104, BStBl II 1993, 525, und für die unentgeltliche Abgabe von Werbeartikeln durch eine Sparkasse BFH-Urteil vom 4. März 1993 V R 68/89, BFHE 171, 108, BStBl II 1993, 527).
  • FG Düsseldorf, 29.04.2005 - 1 K 5587/01

    Vorsteuerabzug; Unentgeltliche Arbeitnehmerunterbringung;

    Die zu unternehmerischen Zwecken getätigten Leistungen fördern die Ausgangsumsätze (§ 1 Abs. 1 Satz 1 UStG) des Unternehmers - hier die steuerpflichtigen Bauleistungen der C GmbH - und sind diesen als Vorbezüge zuzurechnen, ohne selbst Umsätze zu sein (vgl. Urteil des BFH vom 04.03.1993 V R 73/87, BStBl II 1993, 525).

    Ob die Regelung überhaupt für den Ausgangsumsätzen zuzurechnende Vorbezüge anwendbar ist, kann hier dahin stehen (offen gelassen vom BFH mit Urteil vom 04.03.1993 V R 73/87, BStBl II 1993, 525; verneinend Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 15 Abs. 2 und 3 E 293 f.).

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