Rechtsprechung
BFH, 20.08.1992 - V R 98/90 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuerforderungen bei Geltendmachung zu hoher Vorsteuerabzüge
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 16.07.1987 - V R 80/82
Der Anspruch auf Rückforderung von vor Konkurseröffnung abgezogenen …
Auszug aus BFH, 20.08.1992 - V R 98/90
Nach § 65 Abs. 1 KO gelten betagte Forderungen als fällig; das sind solche Forderungen, die bei Konkurseröffnung bereits entstanden, aber noch nicht fällig waren (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Juli 1987 V R 80/82, BFHE 150, 211, BStBl II 1987, 691 unter II. 2. b). - BFH, 21.05.1985 - VII R 191/82
Erstattungsanspruch - Vorsteuerüberschuß - Auszahlungen durch Finanzamt - GmbH - …
Auszug aus BFH, 20.08.1992 - V R 98/90
Das FG hat die Ansprüche des FA im Anschluß an das BFH-Urteil vom 21. Mai 1985 VII R 191/82 (BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488) auf § 37 Abs. 2 AO 1977 gestützt. - BFH, 05.02.1976 - V B 73/75
Unterschiedsbetrag - Negative Steuerzahlunsschuld - Voranmeldungsverfahren - …
Auszug aus BFH, 20.08.1992 - V R 98/90
Dieser "Unterschiedsbetrag" hat sich dadurch ergeben, daß im Voranmeldungsverfahren zu hohe Umsatzsteuervergütungen (Überschüsse i.S. des § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG 1967/73) festgesetzt und ausgezahlt wurden (BFH-Urteil vom 5. Februar 1976 V B 73/75, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Umsatzsteuergesetz 1967, § 18, Rechtsspruch 8).
- BFH, 12.10.1999 - VII R 98/98
Der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners steht der Erlass des …
Die sich aus § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 UStG ergebende Fälligkeit der Jahressteuer von einem Monat nach Abgabe der Steueranmeldung oder nach abweichender Festsetzung betrifft nur den von der Summe der vorangemeldeten Steuer abweichenden Unterschiedsbetrag (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 3 UStG; BFH-Beschluß vom 20. August 1992 V R 98/90, BFH/NV 1993, 208). - BFH, 12.04.1994 - VII B 278/93
Rückforderung von Vorsteuerbeträgen (§ 37 AO )
Die Zweifel an der Richtigkeit dieser Beurteilung ergäben sich aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. August 1992 V R 98/90 (BFH/NV 1993, 208).b) Mit der Entscheidung in BFH/NV 1993, 208 weicht der V. Senat des BFH nicht von der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des beschließenden Senats ab, was auch dadurch bestätigt wird, daß der V. Senat keinen Anlaß zu einer Anfrage beim VII. Senat oder zu einer Vorlage an den Großen Senat gemäß § 11 Abs. 2 und 3 FGO gesehen hat.
So sieht auch der V. Senat (vgl. Urteil in BFH/NV 1993, 208, 209) den Tatbestand, an den § 18 Abs. 4 UStG die Leistungspflicht knüpft, mit der Entstehung der Jahressteuer und der Auszahlung der Umsatzsteuervergütungen für die Voranmeldungszeiträume verwirklicht.
- FG Hessen, 12.12.2002 - 7 K 1974/02
Insolvenz; Konkursforderung; Rückforderungsanspruch; Bevorrechtigung; …
Der BFH konnte es in seiner Revisionsentscheidung dahingestellt sein lassen, ob das Finanzamt tatsächlich einen Anspruch aus § 37 Abs. 2 AO hatte, weil die Ansprüche auch nach § 18 Umsatzsteuergesetz begründet waren (vergl. BFH-Beschluss vom 20.08.1992 V R 98/90, BFH/NV 1993, 208).