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   BGH, 21.05.1999 - V ZR 319/98   

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https://dejure.org/1999,2231
BGH, 21.05.1999 - V ZR 319/98 (https://dejure.org/1999,2231)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1999 - V ZR 319/98 (https://dejure.org/1999,2231)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1999 - V ZR 319/98 (https://dejure.org/1999,2231)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Auflassung eines Grundstücks aus Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1 und Art. 233 § 12 Abs. 2 c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) - Inbesitznahme eines Hauses zur Erfüllung der Anforderungen von § 4 Abs. 4 der Besitzwechselverordnung ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bodenreform, vorrangige Berechtigung bei - durch Inbesitznahme

  • Judicialis

    EGBGB 1986 Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des Bewohnens im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EGBGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1999, 1129
  • NZM 1999, 775
  • NJ 1999, 598
  • FamRZ 2000, 92
  • WM 1999, 1723
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.12.1998 - V ZR 200/97

    Eigentum an einem Grundstück aus der Bodenreform nach Tod des Begünstigten;

    Auszug aus BGH, 21.05.1999 - V ZR 319/98
    Der Beklagte wurde mit dem Tod seiner Großmutter Eigentümer des dieser aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücks (Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 200/97, WM 1999, 448, 449f, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Ziel der Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform im Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz ist es, die sachwidrigen und zufälligen Ergebnisse zu vermeiden, die daraus resultieren, daß der Gesetzgeber der DDR es unterlassen hat, gleichzeitig mit der Aufhebung der Besitzwechselverordnung Übergangsbestimmungen für die nicht abgewickelten Übertragungen und unterlassenen Rückführungen zu schaffen (Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 200/97, aaO, 452).

  • BGH, 18.06.1999 - V ZR 354/97

    Anforderungen an die Berechtigung des Erben eines Begünstigten aus der

    Diese Bestimmung zeichnet in pauschalierter Form § 4 Abs. 4 BesitzwechselVO nach und läßt es hierbei genügen, daß der Erbe bei Ablauf des 15. März 1990 das Haus des Verstorbenen bewohnte (Senatsurt. v. 21. Mai 1999, V ZR 319/98, Umdruck S. 4, 5, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Es reicht vielmehr aus, daß er seinen Umzug in das Haus oder dessen Renovierung vor Ablauf des 15. März 1990 begonnen hatte, um nach deren Abschluß in dieses einzuziehen (Senatsurt. v. 21. Mai 1999, V ZR 319/98, aaO, S. 5, 6).

  • OLG Brandenburg, 04.12.2002 - 4 U 153/00

    Herausgabe des Erlöses aus der Veräußerung von Bodenreformland

    Ein solches Bewohnen liege nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH V ZR 319/98) auch dann vor, wenn ein Erbe das Haus in Besitz genommen und mit der Renovierung begonnen habe, um es nach deren Abschluss zu beziehen.

    Wie das Landgericht mit Recht ausführt, liegt ein "Bewohnen" im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB indes auch dann vor, wenn der Erbe noch nicht auf die Hofstelle umgezogen ist, sie jedoch in Besitz genommen und mit ihrer Renovierung begonnen hat, um nach Abschluss der Arbeiten in das Haus umzuziehen (BGH VIZ 1999, 617).

    Anders als in dem von den Beklagten angeführten Fall, der zur Entscheidung durch den Bundesgerichtshof stand (V ZR 319/98), haben sich ihre Umzugspläne aus wirtschaftlichen Gründen zerschlagen.

  • OLG Dresden, 11.05.2001 - 6 U 423/01

    Abwicklung der Bodenreform - Besserberechtigung - Zuteilungsfähigkeit - Zeitpunkt

    2.1 Die Beklagten haben aufgrund der Vererblichkeit der Bodenreformgrundstücke (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1998, Az: V ZR 200/97, BGHZ 140, 223, 226 f. = NJW 1999, 1470, 1471 = ZOV 1999, 124, 125 = WM 1999, 448, 449; BGH, Urteil vom 21.05.1999, Az: V ZR 319/98, WM 1999, 1723, 1724; BGH, Urteil vom 20.10.2000, Az: V ZR 194/99, ZfIR 2001, 48, 49 = WM 2001, 212 = VIZ 2001, 103) Eigentum als Erben bzw. Erbeserben nach dem Erblasser an dem streitgegenständlichen Grundstück erworben.
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