Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 03.01.1994 - 1 S 3066/93   

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https://dejure.org/1994,6577
VGH Baden-Württemberg, 03.01.1994 - 1 S 3066/93 (https://dejure.org/1994,6577)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.01.1994 - 1 S 3066/93 (https://dejure.org/1994,6577)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. Januar 1994 - 1 S 3066/93 (https://dejure.org/1994,6577)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Unterbringung von Obdachlosen in einer Gemeinschaftsunterkunft - Menschenwürde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 394
  • VBlBW 1994, 157
  • DÖV 1994, 569
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.1993 - 1 S 279/93

    Zum Anspruch eines Obdachlosen auf Unterkunft - ganztägige Unterbringung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.01.1994 - 1 S 3066/93
    Aus dem vorübergehenden Charakter der Unterbringung folgt, daß es ausreicht, wenn die zur Verfügung gestellte Unterkunft zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse läßt (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 29.10.1992 - 1 S 1523/92 -, VBlBW 1993, 146; v. 24.2.1993 - 1 S 279/93 -, VBlBW 1993, 304).

    Einer obdachlosen Einzelperson - dem Antragsteller - ist dabei grundsätzlich eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft zumutbar; ein Anspruch auf einen Raum zur alleinigen Verfügung besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.2.1993, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.1992 - 1 S 1523/92

    Obdachlosenunterbringung: Umsetzung in eine andere Obdachlosenunterkunft;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.01.1994 - 1 S 3066/93
    Aus dem vorübergehenden Charakter der Unterbringung folgt, daß es ausreicht, wenn die zur Verfügung gestellte Unterkunft zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse läßt (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 29.10.1992 - 1 S 1523/92 -, VBlBW 1993, 146; v. 24.2.1993 - 1 S 279/93 -, VBlBW 1993, 304).
  • BVerfG, 07.04.1993 - 1 BvR 565/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.01.1994 - 1 S 3066/93
    Erst wenn aufgrund der konkreten Unterbringung ernsthafte gesundheitliche Schädigungen zu befürchten wären, wäre das Verbleiben in der Unterkunft unzumutbar (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7.4.1993 - 1 BvR 565/93 - EuGRZ 1993, 167).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2021 - 2 S 2100/20

    Gebühren für die Nutzung einer Flüchtlingsunterkunft; Gebührenkalkulation;

    Welche Mindestanforderungen bei einer Obdachlosenunterkunft gegeben sein müssen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.01.1994 - 1 S 3066/93 - juris Rn 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.1996 - 1 S 147/96

    "Umsetzung" eines Obdachlosen - Anforderungen an die Umsetzungsverfügung

    Wie der Senat entschieden hat (Beschl. v. 3.1.1994 - 1 S 3066/93 -, VBlBW 1994, 157) ist einem Obdachlosen grundsätzlich eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft auch dann zumutbar, wenn die anderen dort eingewiesenen Obdachlosen eine von ihm verschiedene Volkszugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit besitzen.
  • VG Würzburg, 05.11.2020 - W 5 K 19.1435

    Erfolglose Klage gegen Räumungsanordnung bzgl. Obdachlosenunterkunft

    So hat auch das OVG Münster die Unterbringung von Einzelpersonen in Sammelunterkünften mit Schlaf- und Tagesräumen für mehrere Personen für zumutbar erklärt (vgl. B.v. 7.3.2018 - 9 E 129/18 - juris) und der VGH Mannheim die Unterbringung in einem Hochbunker in Gemeinschaftszimmern mit sechs bis acht Betten (B.v. 24.12.1993 - 1 S 279/93 - juris) ebenso für ausreichend erachtet wie die gemeinsame Unterbringung von 13 Einzelpersonen in einer aus insgesamt fünf Zimmern bestehenden Unterkunft im Souterraingeschoss einer ehemaligen Schule (B.v. 3.1.1994 - 1 S 3066/93 - juris).
  • VG Würzburg, 29.04.2020 - W 5 E 20.592

    Wohnungseinweisung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit

    So hat auch das OVG Münster die Unterbringung von Einzelpersonen in Sammelunterkünften mit Schlaf- und Tagesräumen für mehrere Personen für zumutbar erklärt (vgl. B.v. 7.3.2018 - 9 E 129/18 - juris) und der VGH Mannheim die Unterbringung in einem Hochbunker in Gemeinschaftszimmern mit sechs bis acht Betten (B.v. 24.12.1993 - 1 S 279/93 - juris) ebenso für ausreichend erachtet wie die gemeinsame Unterbringung von 13 Einzelpersonen in einer aus insgesamt fünf Zimmern bestehenden Unterkunft im Souterraingeschoss einer ehemaligen Schule (B.v. 3.1.1994 - 1 S 3066/93 - juris).
  • VG Würzburg, 05.11.2020 - W 5 K 19.1650

    Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft: Wohncontainer in Einzel- anstelle von

    So hat auch das OVG Münster die Unterbringung von Einzelpersonen in Sammelunterkünften mit Schlaf- und Tagesräumen für mehrere Personen für zumutbar erklärt (vgl. B.v. 7.3.2018 - 9 E 129/18 - juris) und der VGH Mannheim die Unterbringung in einem Hochbunker in Gemeinschaftszimmern mit sechs bis acht Betten (B.v. 24.12.1993 - 1 S 279/93 - juris) ebenso für ausreichend erachtet wie die gemeinsame Unterbringung von 13 Einzelpersonen in einer aus insgesamt fünf Zimmern bestehenden Unterkunft im Souterraingeschoss einer ehemaligen Schule (B.v. 3.1.1994 - 1 S 3066/93 - juris).
  • VG Würzburg, 24.04.2020 - W 5 K 19.1650

    Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft

    So hat auch das OVG Münster die Unterbringung von Einzelpersonen in Sammelunterkünften mit Schlaf- und Tagesräumen für mehrere Personen für zumutbar erklärt (vgl. B.v. 7.3.2018 - 9 E 129/18 - juris) und der VGH Mannheim die Unterbringung in einem Hochbunker in Gemeinschaftszimmern mit sechs bis acht Betten (B.v. 24.12.1993 - 1 S 279/93 - juris) ebenso für ausreichend erachtet wie die gemeinsame Unterbringung von 13 Einzelpersonen in einer aus insgesamt fünf Zimmern bestehenden Unterkunft im Souterraingeschoss einer ehemaligen Schule (B.v. 3.1.1994 - 1 S 3066/93 - juris).
  • VG Freiburg, 19.06.1996 - A 2 K 10233/96

    Rechtmäßigkeit einer Zuweisung in die Staatliche Sammelunterkunft für

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  • VG Weimar, 06.03.2023 - 1 E 302/23

    Obdachlosenrecht; Anspruch auf ganztägige Unterbringung; wobei diese auch auf

    Demzufolge hat jeweils im Einzelfall eine Prüfung der Anforderungen an die menschenwürdige Unterkunft zu erfolgen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Januar 1994 - 1 S 3066/93 -, juris).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 16.12.1993 - 10 S 1508/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3330
VGH Baden-Württemberg, 16.12.1993 - 10 S 1508/93 (https://dejure.org/1993,3330)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.12.1993 - 10 S 1508/93 (https://dejure.org/1993,3330)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Dezember 1993 - 10 S 1508/93 (https://dejure.org/1993,3330)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Gewährung von Landeserziehungsgeld - Begründung einer materiellen Ausschlußfrist durch Verwaltungspraxis

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 278
  • FamRZ 1994, 1215 (Ls.)
  • VBlBW 1994, 157
  • DÖV 1994, 484
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 06.02.1986 - 3 C 42.85

    Ausschlussfrist für einen Schadenfeststellungsantrag des Erben eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.12.1993 - 10 S 1508/93
    Die Zulässigkeit einer solchen Frist im Einzelfall muß jedoch durch den mit der Regelung verfolgten Zweck gerechtfertigt sein (vgl. BVerwGE 72, 368, 371 unter Hinweis auf BVerfGE 46, 299, 307; 53, 115, 132).

    Bereits dieser Gesichtspunkt rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die Anordnung materieller Ausschlußfristen (BVerwGE 72, 368, 371).

  • BVerfG, 16.01.1980 - 1 BvR 127/78

    Durchsetzung von Leistungsansprüchen bei Nichtigerklärung eines Gesetzes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.12.1993 - 10 S 1508/93
    Die Zulässigkeit einer solchen Frist im Einzelfall muß jedoch durch den mit der Regelung verfolgten Zweck gerechtfertigt sein (vgl. BVerwGE 72, 368, 371 unter Hinweis auf BVerfGE 46, 299, 307; 53, 115, 132).
  • BVerfG, 08.11.1977 - 1 BvL 6/75

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung im Entschädigungsrecht für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.12.1993 - 10 S 1508/93
    Die Zulässigkeit einer solchen Frist im Einzelfall muß jedoch durch den mit der Regelung verfolgten Zweck gerechtfertigt sein (vgl. BVerwGE 72, 368, 371 unter Hinweis auf BVerfGE 46, 299, 307; 53, 115, 132).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.08.1990 - 10 S 823/90

    Zur Frage der Gewährung von Landeserziehungsgeld an teilzeitbeschäftigte Eltern,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.12.1993 - 10 S 1508/93
    Diese - auch in anderen Bereichen staatlicher Subventionsverwaltung übliche - Form der Leistungsgewährung wird vom Senat in ständiger Rechtsprechung nicht beanstandet (vgl. etwa Urt. v. 21.8.1990 - 10 S 823/90 -, VBlBW 1991, 304).
  • VG Köln, 20.10.2023 - 16 K 3063/21

    "De-minimis"; Fristverlängerung; Wiedereinsetzung; gesetzliche Frist; behördliche

    vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 10 S 1508/93 -, NVwZ 1995, 278-279 = juris Rn. 3 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 - 3 C 42.85 -, BVerwGE 72, 368-373 = juris Rn. 18; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 10 S 1508/93 -, NVwZ 1995, 278-279 = juris Rn. 4-5; a. A. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1983 - 13 A 2257/82 -, NVwZ 1984, 387, jedoch nur für nicht auf eine reine Subventionsgewährung bezogene Fristen - unter diesen Umständen bloße Ausschlussfrist im weiteren Sinne.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 - 3 C 42.85 -, BVerwGE 72, 368-373 = juris Rn. 18; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 10 S 1508/93 -, NVwZ 1995, 278-279 = juris Rn. 4-5; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2022 - 5 LB 2/20 -, juris Rn. 91-92.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2017 - 9 S 2244/15

    Höhe von Investitionshilfen aus dem Ausgleichstock für die Sanierung von

    Eine durch Verwaltungsvorschriften angeordnete Frist kann deshalb allenfalls dann eine materielle Ausschlussfrist sein, wenn sie nach der Verwaltungspraxis auch tatsächlich so gehandhabt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1993 - 10 S 1508/93 -, VBlBW 1994, 157; ablehnend Becker, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 32 Rn. 49; siehe auch Stuhlfauth, ebenda, § 40 Rn. 42; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.1998 - 22 B 1452/98 -, NWVBl 1999, 193; VG Berlin, Beschluss vom 06.04.2016 - 12 L 109.16 -, juris; nach Freiwilligkeit der staatlichen Leistung differenzierend Neumann, NVwZ 2000, 1244, 1247).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 1 WB 14.09

    Elternzeit; Elternzeit für Soldaten; Rechtsweg; materielle Ausschlussfrist;

    Soweit in der Rechtsprechung in Einzelfällen die Begründung einer materiellen Ausschlussfrist - ohne normative Grundlage - ausschließlich durch eine gleichmäßig geübte Verwaltungspraxis für zulässig gehalten wird, gilt dies nur in Rechtsbereichen, in denen auch die Bewilligung der angestrebten staatlichen Leistung im Ermessen des öffentlich-rechtlichen Trägers steht und nicht auf einem gesetzlichen oder normativen Anspruch beruht (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 10 S 1508/93 - DÖV 1994, 484 = NVwZ 1995, 278 und Neumann, a.a.O.).
  • VGH Bayern, 17.12.2009 - 3 CE 09.2494

    Beamtenrecht

    Dahingestellt bleiben kann, ob im Bereich nicht rechtssatzmäßig geregelter staatlicher Leistungsgewährung eine lediglich durch eine Verwaltungspraxis begründete materielle Ausschlussfrist entstehen kann, wie dies in einem Beschluss des VGH Mannheim vom 16.12.1993 (Az. 10 S 1508/93, NVwZ 1995, 278), auf den sich der Antragsteller bezieht, bejaht wird.
  • BVerwG, 27.04.2010 - 1 WB 13.09

    Keine Antragsfrist für restliche Elternzeit für vor dem 14. Februar 2009 geborene

    Soweit in der Rechtsprechung in Einzelfällen die Begründung einer materiellen Ausschlussfrist - ohne normative Grundlage - ausschließlich durch eine gleichmäßig geübte Verwaltungspraxis für zulässig gehalten wird, gilt dies nur in Rechtsbereichen, in denen die Bewilligung der angestrebten staatlichen Leistung im Ermessen des öffentlich-rechtlichen Trägers steht und nicht auf einem gesetzlichen oder normativen Anspruch beruht (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 10 S 1508/93 - DÖV 1994, 484 = NVwZ 1995, 278 und Neumann, a.a.O.).
  • VG Karlsruhe, 10.07.2002 - 10 K 1282/02

    Antragsfrist für Landeserziehungsgeld ist Ausschlussfrist - Geltendmachung nicht

    Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.12.1993 - 10 S 1508/93 -, DÖV 1994, S. 484 = NVwZ 1995, S. 278), dass die sich aus Nr. 7.1 RL-LErzG ergebende Antragsfrist nach der Verwaltungspraxis der Beklagten als sog. materielle Ausschlussfrist gehandhabt wird, und dass dies, auch soweit es durch Verwaltungspraxis begründet wird, rechtlich unbedenklich ist, weil die Zwecke der Regelung eine Ausschlussfrist rechtfertigen, die darin bestehen, sich einen Überblick über die angemeldeten Ansprüche zu verschaffen und das Bundeserziehungsgeld so zu ergänzen, dass sich ein Elternteil auch während des für die Entwicklung seines Kindes bedeutsamen zweiten bzw. dritten Lebensjahres voll dessen Betreuung widmen kann, ohne aus wirtschaftlichen Gründen erwerbstätig zu sein.

    Auch im Rahmen einer durch Verwaltungspraxis begründeten materiellen Ausschlussfrist ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Einzelfall Treu und Glauben der Berufung auf die Einhaltung einer solchen Frist entgegenstehen können mit der Folge, dass trotz Fristversäumnis der Betroffene so zu behandeln ist, als ob er die Frist eingehalten hätte (auch dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.12.1993, a.a.O., sowie Urt. v. 22.08.1989, ZBR 1990, S. 328; ebenso BVerwG, Urt. v. 21.04.1982, BVerwGE 65, S. 197; OVG Koblenz, Urt. v. 23.08.1989, DÖD 1990, S. 69, u. Beschl. v. 20.10.1988, NVwZ 1989, S. 381, sowie Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 31 Rdnr. 10 m. w. N.).

  • VG Minden, 16.12.2008 - 10 K 194/08

    Anspruch eines Beamten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung

    vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 10 S 1508/93 -, NVwZ 1995, 278 (279) zur vergleichbaren Vorschrift des § 32 Abs. 5 BadWürttVwVfG.

    vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 10 S 1508/93 -, NVwZ 1995, 278 (279).

  • VG Karlsruhe, 24.09.1996 - 1 K 464/95

    Rechtmäßigkeit der Versagung von Fördermitteln; Feststellung der Unwirksamkeit

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  • VGH Baden-Württemberg, 30.12.2003 - 9 S 2805/03

    Fürsorgerechtliche Gleichbehandlung ausländischer Flüchtlinge

    Die Zulässigkeit dieser Form der Leistungsgewährung ist allgemein anerkannt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.8.1990 - 10 S 823/90 -, VBlBW 1991, S. 304 ff, FamRZ 1991, S. 241 ff.; Urt. v. 31.03.1992 - 10 S 1666/90 -, ESVGH 42, S. 259 ff., InfAuslR 1992, S. 200 ff., NVwZ-RR 1993, 83 ff.; Beschl. v. 16.12.1993 - 10 S 1508/93 -, DÖV 1994, S. 484, NVwZ 1995, S. 278 ff.; Urt. vom 15.03.2001 - 1 S 286/00 -, InfAuslR 2001, S. 369 ff. und BVerwG, Urt. vom 06.12.2001 - 3 C 25/01 -).
  • VG Sigmaringen, 26.04.2006 - 1 K 470/05

    Irreführender Hinweis zur Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen im Krankenhaus

    Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann im Einzelfall vorliegen, wenn die Behörde in qualifizierter Weise gegen eine ihr durch Rechtsvorschrift auferlegte Hinweispflicht verstoßen hat (vgl. zum Verstoß gegen die Beratungs - und Auskunftspflicht nach § 25 LVwVfG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1993 - 10 S 1508/93).
  • VG Karlsruhe, 19.02.2014 - 5 K 1132/13

    ECTS-Kontostand als Leistungsnachweis nach BAföG § 48 Abs 1

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 14.01.1994 - A 16 S 1102/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,8578
VGH Baden-Württemberg, 14.01.1994 - A 16 S 1102/93 (https://dejure.org/1994,8578)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.01.1994 - A 16 S 1102/93 (https://dejure.org/1994,8578)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Januar 1994 - A 16 S 1102/93 (https://dejure.org/1994,8578)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Abschiebungsschutz gemäß AuslG 1990 § 51 für vietnamesischen Studenten im ehemaligen Ostblock - Unanwendbarkeit des Reintegrationsabkommens mit Vietnam auf diese Personengruppe

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1994, 157
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 01.06.1992 - 8 B 92.30663
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.01.1994 - A 16 S 1102/93
    An dieser gefestigten Rechtsprechung ist auch angesichts der Einwände festzuhalten, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erhebt (BayVGH, Urteil vom 1.6.1992 - 8 B 92.30663 -).

    Eine "reintegrative" Absicht oder Bedeutung vermag der Senat dieser Strafdrohung schon angesichts des allgemeinen Zwecks und Charakters der vietnamesischen Strafverfolgungspraxis nicht zu entnehmen (so aber BayVGH, Urteil vom 1.6.1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92

    Ausländer - Vietnamesische Gastarbeiter - Prognosemaßstab im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.01.1994 - A 16 S 1102/93
    Sollte der Kläger in den Geltungsbereich des Abkommens fallen, könne er sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 3.11.1992 - BVerwG 9 C 21.92 -) nicht darauf berufen, er fasse eine freiwillige Rückkehr nicht ins Auge.

    Da der Kläger als früherer Student nicht unter das Abkommen fällt und schon deshalb nicht in der Lage ist, die darin enthaltene Straffreiheitsgarantie für sich in Anspruch zu nehmen, kommt es für ihn auf die Frage nicht an, ob und unter welchen Voraussetzungen es einem vietnamesischen Asylbewerber zugemutet werden kann, die durch das Abkommen eröffneten Möglichkeiten straffreier Rückkehr wahrzunehmen (vgl. hierzu BVerwGE 91, 150 ff.).

  • FG Sachsen-Anhalt, 14.06.1993 - 67/92
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.01.1994 - A 16 S 1102/93
    Wer in seinem eigenen Land die Verbreitung dekadenter Kultur (gemeint sind etwa auch westliche Videofilme) als grundsätzlich strafbare Handlung betrachtet (AA, 7.6.1993 an VG Gießen), Strafen wegen einer Rolle in einem "reaktionären Film" aussprechen läßt (ai, Februar 1993), die Forderung von mehr Pluralismus und Achtung der Menschenrechte mit 20 Jahren Zwangsarbeit bestraft (Erhard Haubold, FAZ, 15.10.1993 - vgl. im übrigen zur großen Zahl politischer Gefangener ai, Juni 1991 und asia watch, 11.6.1991, mit zahlreichen Beispielen von gewaltlosen Oppositionellen, die langjährig inhaftiert sind), religiöse Würdenträger verhaftet (vgl. ai, März 1990 und April 1993), Religionsgemeinschaften unter restriktive Richtlinien stellt und zu Rechenschaftsberichten gegenüber dem Staat zwingt (SZ, 3.8.1993), insgesamt also Dissidenten mit drakonischen Strafen belegt (Erhard Haubold, FAZ, 28.6.1993), Auslandsaktivitäten seiner Staatsangehörigen systematisch beobachten und überwachen läßt (AA, 14.1.1993 und August 1993 an VG Schleswig - 8 A 265/92 - und - 8 A 209/91 - G. Will, 6.4. und 15.6.1993; Bundesamt für Verfassungsschutz, 18.3.1993; auch Dr. O. Weggel bestätigt diese Beobachtung - wenn er sie auch als lückenhaft bezeichnet -, 20.4.1993 an VG Freiburg - A 3 K 10635/92 -), Briefe aus dem Ausland öffnet und kontrolliert (AA, 29.4.1993 an VG Schleswig - 8 A 67/92 - G. Will, 11.2.1993) und Oppositionstätigkeit im Ausland als "Subversion" unter Strafe stellt (Dr. O. Weggel, 1.4.1993 an VG Freiburg), der hat offenbar erhebliche Befürchtungen, die Rückkehr von Menschen, die längere Zeit im westlichen Ausland verbracht haben, könne sein Regime gefährden.
  • RG, 19.11.1892 - I 265/92

    Gerichtsstand.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.01.1994 - A 16 S 1102/93
    Wer in seinem eigenen Land die Verbreitung dekadenter Kultur (gemeint sind etwa auch westliche Videofilme) als grundsätzlich strafbare Handlung betrachtet (AA, 7.6.1993 an VG Gießen), Strafen wegen einer Rolle in einem "reaktionären Film" aussprechen läßt (ai, Februar 1993), die Forderung von mehr Pluralismus und Achtung der Menschenrechte mit 20 Jahren Zwangsarbeit bestraft (Erhard Haubold, FAZ, 15.10.1993 - vgl. im übrigen zur großen Zahl politischer Gefangener ai, Juni 1991 und asia watch, 11.6.1991, mit zahlreichen Beispielen von gewaltlosen Oppositionellen, die langjährig inhaftiert sind), religiöse Würdenträger verhaftet (vgl. ai, März 1990 und April 1993), Religionsgemeinschaften unter restriktive Richtlinien stellt und zu Rechenschaftsberichten gegenüber dem Staat zwingt (SZ, 3.8.1993), insgesamt also Dissidenten mit drakonischen Strafen belegt (Erhard Haubold, FAZ, 28.6.1993), Auslandsaktivitäten seiner Staatsangehörigen systematisch beobachten und überwachen läßt (AA, 14.1.1993 und August 1993 an VG Schleswig - 8 A 265/92 - und - 8 A 209/91 - G. Will, 6.4. und 15.6.1993; Bundesamt für Verfassungsschutz, 18.3.1993; auch Dr. O. Weggel bestätigt diese Beobachtung - wenn er sie auch als lückenhaft bezeichnet -, 20.4.1993 an VG Freiburg - A 3 K 10635/92 -), Briefe aus dem Ausland öffnet und kontrolliert (AA, 29.4.1993 an VG Schleswig - 8 A 67/92 - G. Will, 11.2.1993) und Oppositionstätigkeit im Ausland als "Subversion" unter Strafe stellt (Dr. O. Weggel, 1.4.1993 an VG Freiburg), der hat offenbar erhebliche Befürchtungen, die Rückkehr von Menschen, die längere Zeit im westlichen Ausland verbracht haben, könne sein Regime gefährden.
  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.01.1994 - A 16 S 1102/93
    Daraus zu folgern, daß keine Prognosebasis vorhanden sei, weil es keine ausreichende Zahl von Referenzfällen und damit keinen Hinweis auf eine generelle oder doch überwiegende Auslegung und Anwendung dieser Strafvorschriften im Sinne einer Bestrafung der rückkehrenden Gastarbeiter gibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 30.10.1990, BVerwGE 87, 52 = NVwZ 1991, 377 = InfAuslR 1991, 140), geht jedoch nicht an.
  • BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 5.88

    Bestrafung - Heimatland - Ungarn - Asylbewerber - Illegales Verbleiben im Ausland

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.01.1994 - A 16 S 1102/93
    Ähnlich hat auch das Bundesverwaltungsgericht selbst einmal geäußerte Zweifel, ob die bisherige "Republikflucht"-Rechtsprechung unverändert aufrechtzuerhalten sei (im Urteil vom 21.6.1988, DVBl. 1988, 1027 = NVwZ 1989, 68), später nicht wieder aufgegriffen (vgl. Urteil vom 6.12.1988, E 81, 41 (46)).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.1993 - A 16 S 858/93

    Zur Situation der Ahmadi in Pakistan - Rechtsanwendungspraxis hinsichtlich der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.01.1994 - A 16 S 1102/93
    In einem solchen Fall kann aus dem Fehlen von Erkenntnissen über Strafurteile mit größerer Berechtigung auf eine praktische Nichtanwendung von Strafvorschriften geschlossen werden (so st. Rspr. des erkennenden Senats, siehe etwa Urteil vom 24.9.1993 - A 16 S 858/93 -) als in dem hier zu beurteilenden Fall.
  • VGH Bayern, 23.07.1993 - 8 BZ 93.30466
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.01.1994 - A 16 S 1102/93
    Entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 23.7.1993 - 8 BZ 93.30466 -) gehört die Einweisung in Umerziehungslager mit zu dem Spektrum der von Art. 89 StGB-Vietnam vorgesehenen und ermöglichten Umerziehungsmaßnahmen (vgl. auch Dr. Weggel, 26.6.1991, S. 7; ai, Februar 1990 S. 43 f.).
  • BVerwG, 29.11.1977 - I C 33.71

    Politische Verfolgung - Verfolgerstaat - Asylbewerber - Beitritts zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.01.1994 - A 16 S 1102/93
    Mit dieser Bestrafung wird die Sozialistische Republik Vietnam eine - und sei es nur angenommene (vgl. BVerwGE 55, 82) - oppositionelle politische Überzeugung des Klägers treffen wollen.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.1994 - A 16 S 1103/93

    Abschiebungsschutz gemäß AuslG 1990 § 51 für vietnamesischen Studenten im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.01.1994 - A 16 S 1102/93
    In dem zusammen mit seiner Ehefrau (vgl. das Parallelverfahren A 16 S 1103/93) verfaßten handschriftlichen Asylantrag heißt es, sie seien Studenten aus Vietnam, die in der UdSSR studiert hätten.
  • BVerwG, 27.04.1993 - 9 C 215.93
  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.1994 - A 16 S 1103/93

    Abschiebungsschutz gemäß AuslG 1990 § 51 für vietnamesischen Studenten im

    Mit gültigem vietnamesischem Paß reiste sie am 23.6.1990 zusammen mit ihrem Ehemann (vgl. das Parallelverfahren A 16 S 1102/93) ins Bundesgebiet ein, wo sie Asyl beantragte.
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