Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 15.10.1993 - 3 S 335/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3293
VGH Baden-Württemberg, 15.10.1993 - 3 S 335/92 (https://dejure.org/1993,3293)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.10.1993 - 3 S 335/92 (https://dejure.org/1993,3293)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Oktober 1993 - 3 S 335/92 (https://dejure.org/1993,3293)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,3293) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Normenkontrollverfahren: Antragsbefugnis einer Gemeinde wegen Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren - Bauplanungsrecht: Interkommunales Abstimmungsgebot, Ausschluß von Verkehrsflächen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VBlBW 1994, 141
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 08.09.1972 - IV C 17.71

    Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde durch Nichtberücksichtigung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.10.1993 - 3 S 335/92
    Berechtigte und geschützte Belange der Nachbargemeinde sind von der planenden Gemeinde im Rahmen des Abwägungsgebots zu beachten und etwaige Konfliktsituationen sind zu bewältigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.9.1972, BVerwGE 40, 323, 331 = BRS 25 Nr. 14).

    Es ist auf Rücksichtnahme und Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen auf die Nachbargemeinde gerichtet und greift immer dann ein, wenn als Folge eines Bauleitplans "unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art" für die Nachbargemeinde zumindest in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, NVwZ 1990, 464 f. und vom 8.9.1972, a.a.O.).

    Die Schutzwürdigkeit der gemeindlichen Planungshoheit erhöht sich dann zwar, hängt davon jedoch nicht ab (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.1989 und vom 8.9.1972, a.a.O.; a.A. teilweise noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.2.1987, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1987 - 5 S 2472/86

    Zur Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags einer Gemeinde gegen den

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.10.1993 - 3 S 335/92
    Erfaßt werden nur solche Träger öffentlicher Verwaltung, die mit der Ausführung der angegriffenen Norm befaßt sind, die den streitigen Bebauungsplan mithin in irgendeiner Form zu vollziehen (anzuwenden) haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.2.1987 - 5 S 2472/86 -, NVwZ 1987, 1088 m.w.N.; Beschluß vom 25.8.1977, BRS 32 Nr. 22).

    Die Grundsätze zum Nachteilsbegriff sind nicht nur für die Beachtlichkeit privater Interessen, sondern auch für die Beachtlichkeit öffentlicher Interessen einer Nachbargemeinde maßgeblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.2.1987, a.a.O.).

    Die Schutzwürdigkeit der gemeindlichen Planungshoheit erhöht sich dann zwar, hängt davon jedoch nicht ab (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.1989 und vom 8.9.1972, a.a.O.; a.A. teilweise noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.2.1987, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 6.85

    Merkmale des "Einfügens" eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in einen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.10.1993 - 3 S 335/92
    Die Gemeinde muß vielmehr darlegen, warum Betriebe unter bzw. über einer bestimmten Größe generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse eine bestimmte Art von Anlagen sind (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.5.1987 a.a.O.).

    Denn die Verkaufsflächenregelung dient, wie dargelegt, allein dem Ziel, einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb bestimmter Größe wegen seiner raumordnungsrechtlichen und städtebaulichen "Fernwirkungen" (zu diesem Begriff vgl. BVerwG, Urteil v. 22.5.1987 - 4 C 6.85, NVwZ 1987, 1078) auf Bereiche außerhalb des Baugrundstücks und des Baugebiets zu verhindern.

  • BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89

    vertikale Gliederung - Erfordernis einer besonderen städtebaulichen Begründung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.10.1993 - 3 S 335/92
    Bei Rechtfertigung durch besondere "geschoßspezifische" städtebauliche Gründe (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 4.6.1991, BRS 52 Nr. 9 = NVwZ 1992, 373) dürfen (u.a.) einzelne allgemein zulässige Nutzungen geschoßweise entweder für zulässig (§ 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO) oder - wie hier - für unzulässig erklärt werden (§ 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO).

    Erforderlich ist, m.a.W. ein städtebaulicher Grund, der gerade auf die vertikale Gliederung zielt, also die Nutzungsverteilung auf den einzelnen Grundstücken im jeweiligen Baugebiet in den Blick nimmt (vgl. BVerwG, Beschluß v. 4.6.1991, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.10.1991 - 5 S 2394/90

    Entwicklungsgebot - Parallelverfahren im Sinne des BauGB § 8 Abs 3 S 1;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.10.1993 - 3 S 335/92
    Der Beschluß zur Änderung des Flächennutzungsplans (vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 4 BauGB) wurde von der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft am 18.7.1990, also deutlich vor dem Satzungsbeschluß über den Bebauungsplan gefaßt (zu diesem Erfordernis vgl. VGH Bad. -Württ., Beschluß vom 24.10.1991 - 5 S 2394/90 -, BRS 52, Nr. 29).

    Der zeitliche Rückstand des Flächennutzungsplanverfahrens gegenüber dem Bebauungsplanverfahren ist unter diesen Umständen unschädlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 24.10.1991, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 19.01.1990 - 20 N 88.1906

    Bauleitplanung: Anschluß eines Mischgebiets an ein reines Wohngebiet, Festlegung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.10.1993 - 3 S 335/92
    Diese Ausschlußregelung ist zentrales Glied im Gesamtkonzept der Antragsgegnerin über die Art der baulichen Nutzung im MK 1. Sie steht nach dem Willen des Plangebers mit den übrigen Festsetzungen im MK 1 ersichtlich in einem untrennbaren Regelungszusammenhang und bewirkt daher auch deren Nichtigkeit (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 8.8.1989, DVBl. 1989, 1103 f.; Bay.VGH, Beschluß vom 19.1.1990, BayVBl. 1990, 530, 533; OVG Berlin, Urteil vom 19.12.1989, UPr. 1990, 347):.

    Die Gemeinden dürfen die Instrumente der BauNVO nicht erweitern; sie sind dem Typenzwang der Baugebiete unterworfen und dürfen diese Gebiete nur in dem ausdrücklich zugelassenen Umfang abweichend gestalten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12.12.1990, BRS 50, Nr. 16 = NVwZ-RR 1991, 455, 456; Bay.VGH, Beschluß vom 19.1.1990, a.a.O.).

  • BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 36.86

    Interkommunales Abstimmungsgebot bei einem Schlachthofvorhaben im Grenzgebiet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.10.1993 - 3 S 335/92
    Es ist auf Rücksichtnahme und Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen auf die Nachbargemeinde gerichtet und greift immer dann ein, wenn als Folge eines Bauleitplans "unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art" für die Nachbargemeinde zumindest in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, NVwZ 1990, 464 f. und vom 8.9.1972, a.a.O.).

    Gehalt und Zielrichtung dieser Auswirkungen sind dem Katalog der städtebaulichen Leitzielbestimmungen in § 1 Abs. 5 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.) oder anderen die dortigen Belange konkretisierenden Vorschriften zu entnehmen.

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.10.1993 - 3 S 335/92
    Diese müssen jedoch als Gattung oder sonst typisierend umschreibbar sein, es muß sich um bestimmte allgemein oder zumindest im Gebiet der Gemeinde anerkannte konkrete Anlagetypen handeln (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.5.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 = 47 Nr. 58; Urteil des Senats v. 30.11.988 - 3 S 1099/88 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.1988 - 3 S 1099/88

    Ausschluß von Verbrauchermärkte durch Bebauungsplan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.10.1993 - 3 S 335/92
    Diese müssen jedoch als Gattung oder sonst typisierend umschreibbar sein, es muß sich um bestimmte allgemein oder zumindest im Gebiet der Gemeinde anerkannte konkrete Anlagetypen handeln (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.5.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 = 47 Nr. 58; Urteil des Senats v. 30.11.988 - 3 S 1099/88 -).
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.10.1993 - 3 S 335/92
    Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich jedoch aus § 47 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. VwGO, da sie durch den Bebauungsplan und dessen Anwendung in einem abwägungserheblichen schutzwürdigen Interesse nachteilig betroffen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.11.1979, NJW 1980, 1061).
  • BVerwG, 08.08.1989 - 4 NB 2.89

    Entbehrlichkeit der Festsetzung baulicher bzw. technischer Maßnahmen; Reichweite

  • BVerwG, 03.10.1984 - 4 N 4.84

    Kriterien für ein Parallelverfahren i.S. der § 8 Abs. 3 S. 1, 155b Abs. 1 Nr. 8

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.1993 - 3 S 666/92

    Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans wegen Unbestimmtheit (keine wirksame

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2020 - 10 D 43/17

    Bebauungsplan für das DOC Remscheid ist unwirksam

    vgl. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 15. Oktober 1993 - 3 S 335/92 -, juris, Rn. 37 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2020 - 10 D 66/18

    Bebauungsplan für die Erweiterung des DOC Ochtrup ist unwirksam

    vgl. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 15. Oktober 1993 - 3 S 335/92 -, juris, Rn. 37 ff.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.2007 - 3 S 2582/05

    Bebauungsplan; Abwägungserheblichkeit und Schutzwürdigkeit privater Interessen

    Letzterer ist wegen rechtlich von der BauNVO nicht gedeckter Festsetzungen für das Gewerbegrundstück Flst.-Nr. 342/3 (Kerngebiet - MK 1 - mit teilgeschossweisem Ausschluss von Verkaufsflächen) vom Senat auf Klage der Antragsteller und auf Klage der Nachbargemeinde Teningen für nichtig erklärt worden, hinsichtlich seines nördlichen Teilbereichs, in dem auch das Grundstück der Antragsteller liegt (MK 2), hat der Senat den Bebauungsplan hingegen nicht beanstandet (vgl. Senatsurteile vom 15.10.1993 - 3 S 666/92 - und - 3 S 353/92 -, VBlBW 1994, 353).

    Eigentlicher Hintergrund für die Festlegung der Obergrenzen von 4.000 qm Gesamt- und 1.500 qm Lebensmittelverkaufsfläche war dabei, worauf hinzuweisen ist, nicht der Schutz der Antragsteller, sondern die Rücksichtnahme auf Forderungen der Nachbargemeinde Teningen, die aus Gründen interkommunaler Rücksichtnahme auf eine derartige Sortimentsbeschränkung drängte, weil sonst ihre Versorgungsfunktion für Güter des täglichen Bedarfs gefährdet würde (vgl. auch ihren Vortrag im Normenkontrollverfahren 3 S 335/92 - , VBlBW 1994, 353 ff.).

  • VG Freiburg, 20.12.2005 - 6 K 1328/05

    Zentrenkonzept der Stadt Konstanz

    Es müsse sich um bestimmte allgemein oder zumindest im Gebiet der Gemeinde anerkannte konkrete Anlagentypen handeln (VGH Baden-Württemberg, NK-Urteil vom 15.10.1993 - 3 S 335/92 - VBlBW 1994, 353/354).

    Es kann deshalb dahinstehen, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts durch Angabe einer bestimmten Nutzflächengröße für Einzelhandelsbetriebe unter Umständen durchaus auch ein festsetzungsfähiger Anlagentyp i.S.v. § 1 Abs. 9 BauNVO umschrieben bzw. festgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. vom 08.11.2004 - 4 39/04 BN -, NVwZ 2005, 324 = BauR 2005, 513 = ZfBR 2005, 185; zitiert nach Juris; anders wohl noch VGH Baden-Württemberg, NK-Urt. vom 15.10.1993 - 3 S 335/92 -, BVWBI 1994, 353).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.1993 - 3 S 666/92

    Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans wegen Unbestimmtheit (keine wirksame

    Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin, und die Gerichtsakten im Normenkontrollverfahren 3 S 335/92 (Gemeinde ./. Stadt) vor.

    Dort sind unter anderem ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit bis zu 4.000 qm Verkaufsfläche sowie eine mehrgeschossige Stellplatzanlage zulässig und auch konkret geplant (zu Einzelheiten vgl. das NK-Urteil des Senats vom heutigen Tag - 3 S 335/92 -).

    Dies alles hat der Senat im einzelnen im Urteil vom heutigen Tag - 3 S 335/92 - dargelegt.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.2020 - 3 S 559/19

    Normenkontrollantrag einer Nachbargemeinde gegen Änderung des Bebauungsplans

    aaa) Mit ihren Vorbringen, der geplante großflächige Markt gefährde die Grund- und Nahversorgung in ihrer Gemeinde, macht die Antragstellerin einen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB zwischen den beteiligten Gemeinden abstimmungsbedürftigen Sachverhalt geltend (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.10.1993 - 3 S 335/92 - VBlBW 1994, 353 ff.), nämlich die erhebliche Beeinträchtigung ihres nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a und e BauGB abwägungserheblichen städtebaulichen Interesses an der verbrauchernahen Grundversorgung ihrer Bevölkerung.
  • VGH Hessen, 22.07.1999 - 4 N 1598/93

    Normenkontrollantrag einer Behörde - Beteiligungsfähigkeit; Errichtung von

    Eine Beschränkung der behördlichen Normenkontrollanträge auf Fälle, in denen die Behörde die Norm selbst zu vollziehen hat, würde daher auch solche Prozesse ausschließen, in denen die Behörde ein auf ihr Aufgabengebiet bezogenes Interesse an der Klärung der Rechtslage besitzt (so aber VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.10.1993 -- 3 S 335/92 -- VBlBW 1994 S. 353).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.04.1996 - 1 S 85/96

    2.13 Normenkontrolle

    Im Rahmen des Abwägungsgebotes sind berechtigte und geschützte Belange der Nachbargemeinde zu beachten und etwaige Konfliktsituationen zu bewältigen (BVerwG, Urt. v. 8.9.1972, BVerwGE 40, 323 [231]; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.10.1993, VBlBW 1994, 353 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht