Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 29.12.1997

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   VGH Baden-Württemberg, 01.09.1997 - 8 S 1958/97   

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VGH Baden-Württemberg, 01.09.1997 - 8 S 1958/97 (https://dejure.org/1997,2592)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.09.1997 - 8 S 1958/97 (https://dejure.org/1997,2592)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. September 1997 - 8 S 1958/97 (https://dejure.org/1997,2592)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kostentragung bei notwendiger Beiladung - Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des notwendig beigeladenen Bauherrn bejaht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1997, 346 (Ls.)
  • VBlBW 1998, 57
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.1996 - 3 S 2895/95

    Kostentragung bei notwendiger Beiladung - Erstattungsfähigkeit der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.09.1997 - 8 S 1958/97
    Soweit sie damit auch im Verhältnis zu den Beigeladenen unterlegen sind, müssen sie auch deren außergerichtliche Kosten tragen, Denn der Senat geht übereinstimmend mit den beiden anderen mit Baurechtssachen befaßten Senaten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. die Beschlüsse v. 20.11.1980 - 5 S 2016/80; v. 25.7.11983 - 5 S 1629/83 -, VBlBW 1984, 74 und v. 18.7.1996 - 3 S 2895/95 -, VBlBW 1996, 437 unter ausdrücklicher Aufgabe des noch im Beschluß v. 27.12.1985 - 3 S 1959/85 -, VBlBW 1987, 68 vertretenen gegenteiligen Standpunkts) in ständiger Praxis davon aus, daß es regelmäßig der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO entspricht, die dem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten auch dann dem unterlegenen Nachbarn aufzuerlegen, wenn er keinen Antrag gestellt und den Prozeß nicht wesentlich gefördert hat (vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 23.5.1962 - V C 62.61 -, BVerwGE 14, 171/175; BayVGH, Beschlüsse v. 14.2.1974 - 200 I 72 - und v. 9.11.1984 - 7 C 84 A.2104 -, BayVBl. 1985, 277: OVG NW, Beschluß v. 8.9.1992 - 11 B 3495/92 -, DVBl. 1993, 125; allgemein zu den Gesichtspunkten, die bei der Billigkeitsentscheidung gem. § 162 Abs. 3 VwGO zu berücksichtigen sind, vgl.: BVerwG, Urt. v. 7.4.1965 - V C 58.63 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 5; zum Streitstand vgl.: Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, RdNr. 23).

    Der Senat bemerkt abschließend, daß auch der vom 3. Senat im Leitsatz seiner Entscheidung v. 18.7.1996, a.a.O. angegebene Aspekt der "einheitlichen Rechtsprechung" im Interesse der Gleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten und der Rechtssicherheit hoch einzuschätzen ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.1980 - 5 S 2016/80

    Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.09.1997 - 8 S 1958/97
    Soweit sie damit auch im Verhältnis zu den Beigeladenen unterlegen sind, müssen sie auch deren außergerichtliche Kosten tragen, Denn der Senat geht übereinstimmend mit den beiden anderen mit Baurechtssachen befaßten Senaten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. die Beschlüsse v. 20.11.1980 - 5 S 2016/80; v. 25.7.11983 - 5 S 1629/83 -, VBlBW 1984, 74 und v. 18.7.1996 - 3 S 2895/95 -, VBlBW 1996, 437 unter ausdrücklicher Aufgabe des noch im Beschluß v. 27.12.1985 - 3 S 1959/85 -, VBlBW 1987, 68 vertretenen gegenteiligen Standpunkts) in ständiger Praxis davon aus, daß es regelmäßig der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO entspricht, die dem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten auch dann dem unterlegenen Nachbarn aufzuerlegen, wenn er keinen Antrag gestellt und den Prozeß nicht wesentlich gefördert hat (vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 23.5.1962 - V C 62.61 -, BVerwGE 14, 171/175; BayVGH, Beschlüsse v. 14.2.1974 - 200 I 72 - und v. 9.11.1984 - 7 C 84 A.2104 -, BayVBl. 1985, 277: OVG NW, Beschluß v. 8.9.1992 - 11 B 3495/92 -, DVBl. 1993, 125; allgemein zu den Gesichtspunkten, die bei der Billigkeitsentscheidung gem. § 162 Abs. 3 VwGO zu berücksichtigen sind, vgl.: BVerwG, Urt. v. 7.4.1965 - V C 58.63 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 5; zum Streitstand vgl.: Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, RdNr. 23).

    Dieser Praxis liegt zum einen die Erwägung zugrunde, daß es sich bei einem baurechtlichen Nachbarprozeß im Grunde um eine Streitigkeit zwischen dem Nachbarn und dem Bauherrn handelt (Beschluß v. 20.11.1980, a.a.O.), bei der im Normalfall einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Kostenerstattung gleichfalls ohne Antragstellung stattfindet.

  • BVerwG, 17.01.1995 - 4 B 1.95

    Einfügen eines Bauvorhabens in die Umgebung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.09.1997 - 8 S 1958/97
    Die zweite Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die das Verwaltungsgericht zitiert (Beschluß v. 26.1.1994 - 4 B 176.93 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 28), bezieht sich - ebenso wie die Beschlüsse v.17.1.1995 - 4 B 1.95 - und v. 7.6.1995 - 4 B 126.95 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nrn. 29 und 30 - auf die Konstellation, daß ein Beigeladener "verfrüht", nämlich vor einer gerichtlich veranlaßten Anhörung im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, Kosten verursachende Prozeßaktivitäten entfaltet.
  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 59.84

    Grundstückskosten - Erschließungsaufwand - Beitragspflicht - Verteilungsmaßstab -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.09.1997 - 8 S 1958/97
    Die Freistellung von den damit verbundenen Aufwendungen kann demgemäß nicht davon abhängig gemacht werden, daß er sich durch Stellung eines - prozessual nicht erforderlichen - Sachantrags einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat (Beschluß v. 25.7.1983, a.a.O.; ebenso für die Position eines im Anfechtungsprozeß gegen einen stattgebenden Widerspruchsbescheid beigeladenen Widerspruchsführers: BVerwG, Urteile v. 29.11.1985 - 8 C 82.84 und 8 C 59.84 -, Buchholz 310 § 162 Nr. 20 und 406.11 § 133 BBauG Nr. 93).
  • BVerwG, 07.06.1995 - 4 B 126.95

    Beigeladener - Anwaltlicher Schriftsatz - Beschwerdeschrift - Revision

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.09.1997 - 8 S 1958/97
    Die zweite Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die das Verwaltungsgericht zitiert (Beschluß v. 26.1.1994 - 4 B 176.93 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 28), bezieht sich - ebenso wie die Beschlüsse v.17.1.1995 - 4 B 1.95 - und v. 7.6.1995 - 4 B 126.95 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nrn. 29 und 30 - auf die Konstellation, daß ein Beigeladener "verfrüht", nämlich vor einer gerichtlich veranlaßten Anhörung im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, Kosten verursachende Prozeßaktivitäten entfaltet.
  • BVerwG, 23.05.1962 - V C 62.61

    Anspruch auf Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz (AbgG) für den Untergang

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.09.1997 - 8 S 1958/97
    Soweit sie damit auch im Verhältnis zu den Beigeladenen unterlegen sind, müssen sie auch deren außergerichtliche Kosten tragen, Denn der Senat geht übereinstimmend mit den beiden anderen mit Baurechtssachen befaßten Senaten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. die Beschlüsse v. 20.11.1980 - 5 S 2016/80; v. 25.7.11983 - 5 S 1629/83 -, VBlBW 1984, 74 und v. 18.7.1996 - 3 S 2895/95 -, VBlBW 1996, 437 unter ausdrücklicher Aufgabe des noch im Beschluß v. 27.12.1985 - 3 S 1959/85 -, VBlBW 1987, 68 vertretenen gegenteiligen Standpunkts) in ständiger Praxis davon aus, daß es regelmäßig der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO entspricht, die dem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten auch dann dem unterlegenen Nachbarn aufzuerlegen, wenn er keinen Antrag gestellt und den Prozeß nicht wesentlich gefördert hat (vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 23.5.1962 - V C 62.61 -, BVerwGE 14, 171/175; BayVGH, Beschlüsse v. 14.2.1974 - 200 I 72 - und v. 9.11.1984 - 7 C 84 A.2104 -, BayVBl. 1985, 277: OVG NW, Beschluß v. 8.9.1992 - 11 B 3495/92 -, DVBl. 1993, 125; allgemein zu den Gesichtspunkten, die bei der Billigkeitsentscheidung gem. § 162 Abs. 3 VwGO zu berücksichtigen sind, vgl.: BVerwG, Urt. v. 7.4.1965 - V C 58.63 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 5; zum Streitstand vgl.: Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, RdNr. 23).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.1983 - 5 S 1629/83

    Außergerichtliche Kosten eines notwendig Beigeladenen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.09.1997 - 8 S 1958/97
    Soweit sie damit auch im Verhältnis zu den Beigeladenen unterlegen sind, müssen sie auch deren außergerichtliche Kosten tragen, Denn der Senat geht übereinstimmend mit den beiden anderen mit Baurechtssachen befaßten Senaten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. die Beschlüsse v. 20.11.1980 - 5 S 2016/80; v. 25.7.11983 - 5 S 1629/83 -, VBlBW 1984, 74 und v. 18.7.1996 - 3 S 2895/95 -, VBlBW 1996, 437 unter ausdrücklicher Aufgabe des noch im Beschluß v. 27.12.1985 - 3 S 1959/85 -, VBlBW 1987, 68 vertretenen gegenteiligen Standpunkts) in ständiger Praxis davon aus, daß es regelmäßig der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO entspricht, die dem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten auch dann dem unterlegenen Nachbarn aufzuerlegen, wenn er keinen Antrag gestellt und den Prozeß nicht wesentlich gefördert hat (vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 23.5.1962 - V C 62.61 -, BVerwGE 14, 171/175; BayVGH, Beschlüsse v. 14.2.1974 - 200 I 72 - und v. 9.11.1984 - 7 C 84 A.2104 -, BayVBl. 1985, 277: OVG NW, Beschluß v. 8.9.1992 - 11 B 3495/92 -, DVBl. 1993, 125; allgemein zu den Gesichtspunkten, die bei der Billigkeitsentscheidung gem. § 162 Abs. 3 VwGO zu berücksichtigen sind, vgl.: BVerwG, Urt. v. 7.4.1965 - V C 58.63 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 5; zum Streitstand vgl.: Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, RdNr. 23).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.1992 - 11 B 3495/92

    Öffentlich- rechtliches Nachbarstreitverfahren ; Stillegung; Gerichtliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.09.1997 - 8 S 1958/97
    Soweit sie damit auch im Verhältnis zu den Beigeladenen unterlegen sind, müssen sie auch deren außergerichtliche Kosten tragen, Denn der Senat geht übereinstimmend mit den beiden anderen mit Baurechtssachen befaßten Senaten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. die Beschlüsse v. 20.11.1980 - 5 S 2016/80; v. 25.7.11983 - 5 S 1629/83 -, VBlBW 1984, 74 und v. 18.7.1996 - 3 S 2895/95 -, VBlBW 1996, 437 unter ausdrücklicher Aufgabe des noch im Beschluß v. 27.12.1985 - 3 S 1959/85 -, VBlBW 1987, 68 vertretenen gegenteiligen Standpunkts) in ständiger Praxis davon aus, daß es regelmäßig der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO entspricht, die dem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten auch dann dem unterlegenen Nachbarn aufzuerlegen, wenn er keinen Antrag gestellt und den Prozeß nicht wesentlich gefördert hat (vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 23.5.1962 - V C 62.61 -, BVerwGE 14, 171/175; BayVGH, Beschlüsse v. 14.2.1974 - 200 I 72 - und v. 9.11.1984 - 7 C 84 A.2104 -, BayVBl. 1985, 277: OVG NW, Beschluß v. 8.9.1992 - 11 B 3495/92 -, DVBl. 1993, 125; allgemein zu den Gesichtspunkten, die bei der Billigkeitsentscheidung gem. § 162 Abs. 3 VwGO zu berücksichtigen sind, vgl.: BVerwG, Urt. v. 7.4.1965 - V C 58.63 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 5; zum Streitstand vgl.: Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, RdNr. 23).
  • BVerwG, 17.02.1993 - 4 C 16.92

    Zulässigkeit eines Antrags auf Ergänzung der Kostenentscheidung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.09.1997 - 8 S 1958/97
    Der Beschluß v. 17.2.1993 (4 C 16.92), der zudem in der vom Verwaltungsgericht angegebenen Fundstelle (Buchholz 310 § 162 Nr. 25) nur im Leitsatz abgedruckt ist, betrifft einen wegen Überschreitens der Antragsfrist nach § 120 Abs. 2 VwGO unzulässigen Antrag auf Ergänzung einer Kostenentscheidung.
  • BVerwG, 26.01.1994 - 4 B 176.93

    Verteilung der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen - Hinzuziehung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.09.1997 - 8 S 1958/97
    Die zweite Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die das Verwaltungsgericht zitiert (Beschluß v. 26.1.1994 - 4 B 176.93 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 28), bezieht sich - ebenso wie die Beschlüsse v.17.1.1995 - 4 B 1.95 - und v. 7.6.1995 - 4 B 126.95 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nrn. 29 und 30 - auf die Konstellation, daß ein Beigeladener "verfrüht", nämlich vor einer gerichtlich veranlaßten Anhörung im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, Kosten verursachende Prozeßaktivitäten entfaltet.
  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 82.84

    Gemeinde - Widerspruchsbehörde - Erschließungsbeitragsbescheid - Anfechtungsklage

  • BVerwG, 07.04.1965 - V C 58.63

    Antrag auf Urteilsergänzung - Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Kosten

  • VGH Baden-Württemberg, 27.12.1985 - 3 S 1959/85

    Kostentragung bei notwendiger Beiladung - Erstattungsfähigkeit der

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.1998 - 8 S 1306/98

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Dachterrasse auf einer Grenzgarage

    Entsprechend der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befaßten Senate des VGH Baden-Württemberg (Senatsbeschluß v. 1.9.1997 - 8 S 1958/97 -, VBlBW 1998, 57; Urt. v. 18.7.1995 - 3 S 2895/95; Beschluß v. 25.7.1983 - 5 S 1629/83 -, VBlBW 1984, 74) waren die außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Bauherren in Abänderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts auch bezüglich der ersten Instanz für erstattungsfähig zu erklären, obwohl sie keinen Sachantrag gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2011 - 8 S 2567/10

    Auferlegung von Kosten eines Beigeladenen

    Für einen notwendig Beigeladenen gilt grundsätzlich nichts Anderes, auch nicht im Baunachbarstreit (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 01.09.1997 - 8 S 1958/97 - VBlBW 1998, 57).

    Der Senat gibt damit seine - mit der Rechtsprechung der anderen Baurechtssenate des beschließenden Gerichtshofs übereinstimmende - bisherige Praxis, die einem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten ungeachtet dessen aufzuerlegen, ob der Bauherr einen Sachantrag gestellt oder den Prozess wesentlich gefördert hat (Senatsbeschluss vom 01.09.1997 - 8 S 1958/97 - VBlBW 1998, 57 m.w.N.), nach Abstimmung mit den anderen Baurechtssenaten auf.

    Demzufolge können die Gesichtspunkte, dass der Bauherr im Anfechtungsprozess eines Nachbarn zwangsläufig in eine gerichtliche Auseinandersetzung über die ihm erteilte Baugenehmigung gezogen wird und dass es sich dabei "im Grunde" nur um eine Streitigkeit zwischen ihm und dem Nachbarn handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 01.09.1997, a.a.O.; im Anschluss ebenso bei notwendig beigeladenen Asylbewerbern BayVGH, Beschluss vom 08.11.1999 - 27 ZB 99.32026 - NVwZ-RR 2000, 333 jeweils m.w.N.), für sich genommen keine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO rechtfertigen.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2002 - 3 S 882/02

    Treuwidrige Abstandsflächenbemängelung bei gegenseitiger Unterschreitung

    Dabei entspricht es nach ständiger Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig - und so auch vorliegend - der Billigkeit, die dem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten auch dann dem unterlegenen Nachbarn aufzuerlegen, wenn er keinen Antrag gestellt und den Prozess nicht wesentlich gefördert hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 18.7.1996 - 3 S 2895/95 -, VBlBW 1996, 437; Beschluss vom 25.7.1983 - 5 S 1629/83 -, VBlBW 1984, 74 und Beschluss vom 1.9.1997 - 8 S 1958/97 - VBlBW 1998, 57, m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.2007 - 8 S 1447/07

    Behördliches Einschreiten gegen Bauarbeiten; Doppelhaus; offene Bauweise

    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht regelmäßig der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, die dem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten auch dann dem unterlegenen Nachbarn aufzuerlegen, wenn der Bauherr keinen Antrag gestellt und den Prozess nicht wesentlich gefördert hat (ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs, vgl. Senatsbeschluss vom 1.9.1997 - 8 S 1958/97 -, VBlBW 1998, 57 = BRS 59, 613).
  • VG Freiburg, 19.02.2007 - 1 K 2169/06

    Zulässige Grenzbebauung zur Verhinderung eines Schmutzwinkels

    Es entspricht regelmäßig der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, die dem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten auch dann dem unterlegenen Nachbarn aufzuerlegen, wenn der Bauherr keinen Antrag gestellt (vgl. demgegenüber § 154 Abs. 3 VwGO) und den Prozess nicht wesentlich gefördert hat (vgl. in Bestätigung und Zusammenfassung der Rechtsprechung aller VGH-Bausenate: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 1.9.97 - 8 S 1958/97 - VBlBW 1998, 57).
  • VG Stuttgart, 13.08.2009 - 6 K 2312/09

    Verringerung der Grenzbebauung durch Modernisierungsmaßnahmen zur

    Das gilt selbst dann, wenn der Bauherr keinen Antrag gestellt hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.09.1997 - 8 S 1958/97 -).
  • VG Stuttgart, 29.01.2008 - 6 K 5972/07

    Baurecht; Gemeinde; Planungshoheit: Gemeindliches Einvernehmen; Beteiligungsrecht

    Es entspricht dabei regelmäßig der Billigkeit, die dem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten der unterlegenen Partei aufzuerlegen, auch wenn dieser keinen Antrag gestellt hat (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.09.1997 -8 S 1958/97- bei Klage eines Nachbarn).
  • VerfG Brandenburg, 20.12.2001 - VfGBbg 28/01

    Bundesrecht; Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts; Verwaltungsprozeßrecht;

    Unbeschadet dessen können die besonderen Umstände des Einzelfalls - insbesondere in den Fällen der notwendigen Beiladung - eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten auch ohne Antragstellung als billig erscheinen lassen (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO Bd. II, Stand Januar 2001, § 162 Rn. 92 ff., 96 f. m.w.N.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 162 Rn. 15 Fn. 77 m.w.N.; für die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des notwendig Beigeladenen vgl.: Bayerischer VGH, DVBl. 2000, 433 f.; VGH Baden-Württemberg, VBlBW 1998, 57, 58; Bayerischer VGH, NJW 1973, 2220).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.2003 - 8 S 2828/02

    Richtigkeitszweifel entschärfende neue Umstände; Vorrangentscheidung -

    Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - ähnlich wie in baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten (vgl. den Beschluss des Senats vom 1.9.1997 - 8 S 1958/97 - VBlBW 1998, 57 m. w. N.) - der Klägerin aufzuerlegen.
  • VG Karlsruhe, 10.07.2009 - 2 K 3262/08

    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Eroscenters

    Es entspricht der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, der unterlegenen Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, selbst wenn diese keinen Antrag gestellt und den Prozess nicht wesentlich gefördert hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.09.1997 - 8 S 1958/97 -).
  • VG Sigmaringen, 23.05.2006 - 9 K 1865/04

    Zulässigkeit der Rücknahme einer Baugenehmigung / eines Bauvorbescheids für

  • LSG Sachsen, 25.10.2018 - L 1 KA 9/17

    Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten in einer vertragsärztlichen

  • VG Sigmaringen, 20.06.2001 - 1 K 2542/00

    Abrundungssatzung - Inhalt; Nicht-Einfügen einer Garage; Kosten der notwendig

  • VG Stuttgart, 06.07.2006 - 6 K 2033/06

    Anwendbarkeit des Entwurfs der VDI-Richtlinie 3474; Anwendbarkeit der

  • LSG Baden-Württemberg, 16.11.2005 - L 3 SB 4763/05 AK-A

    Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der

  • VG Stuttgart, 04.04.2005 - 2 K 4689/04

    Kostentragungspflicht bei Herbeiführung der Erledigung eines Rechtsstreits durch

  • VG Stuttgart, 07.05.2003 - 2 K 3310/01

    Kein Nachbarschutz mangels Verletzung drittschützender Normen

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   VGH Baden-Württemberg, 29.12.1997 - A 12 S 3228/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,6836
VGH Baden-Württemberg, 29.12.1997 - A 12 S 3228/96 (https://dejure.org/1997,6836)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.12.1997 - A 12 S 3228/96 (https://dejure.org/1997,6836)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Dezember 1997 - A 12 S 3228/96 (https://dejure.org/1997,6836)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Türkei: Verfolgungsgefahr für PKK-Straftäter

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 48, 239 (Ls.)
  • VBlBW 1998, 57 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.12.1997 - A 12 S 3228/96
    Darüber hinaus muß die Antragsschrift wenigstens einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d.h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.07.1984, BVerwGE 70, 24; Beschluß des Senats vom 18.08.1988 - A 12 S 930/88 - m.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.1997 - 25 A 3631/95

    Kurde; Gruppenverfolgung; Türkei; Inländische Fluchtalternative;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.12.1997 - A 12 S 3228/96
    Bei diesen Umständen kann hinreichende Verfolgungssicherheit nicht schon wegen des genannten Briefwechsels angenommen werden (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.06.1997 - 25 A 3631/95 A - S. 43ff.; Hess.VGH, Urteil vom 17.07.1995 - 12 UE 2621/94 - S. 59).
  • VGH Hessen, 17.07.1995 - 12 UE 2621/94

    Inländische Fluchtalternative für Kurden aus den Notstandsprovinzen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.12.1997 - A 12 S 3228/96
    Bei diesen Umständen kann hinreichende Verfolgungssicherheit nicht schon wegen des genannten Briefwechsels angenommen werden (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.06.1997 - 25 A 3631/95 A - S. 43ff.; Hess.VGH, Urteil vom 17.07.1995 - 12 UE 2621/94 - S. 59).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.1997 - A 16 S 1934/97

    Anwendbarkeit der Berufungsbegründungsfrist des VwGO § 124a Abs 3 im Asylprozeß;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.12.1997 - A 12 S 3228/96
    A 16 S 1934/97.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.1997 - A 12 S 2595/96
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.12.1997 - A 12 S 3228/96
    d) Abgesehen davon hat der Senat hierzu wie überhaupt zum aufgeworfenen Fragenkreis in seinem Urteil vom 27.10.1997 - A 12 S 2595/96 - geklärt, daß durch das Anfrageverfahren bei den türkischen Behörden entsprechend dem Briefwechsel nach der gegenwärtigen Erkenntnislage weder eine Verfolgungsgefahr begründet - was vordergründig durchaus naheliegt - noch, worauf der Bundesbeauftragte abzielt, letztlich der Grad der Verfolgungsgefahr im Falle einer Abschiebung in rechtlich erheblicher Weise gemindert wird.
  • Drs-Bund, 27.02.1997 - BT-Drs 13/7157
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.12.1997 - A 12 S 3228/96
    Die im Verfahren eingeholten Auskünfte des Bundesministers des Innern und des Auswärtigen Amtes vom 05.02.1997, von Dr. Tellenbach (Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht) vom 21.04.1997, der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 05.06.1997, von Kaya vom 31.05.1997 und von ai vom 28.07.1997 sowie die Bundestagsdrucksache 13/7157 vom 10.04.1997 (Antwort der Bundesregierung auf eine Abgeordnetenanfrage vom 27.02.1997), die Auskunft das Auswärtigen Amtes vom 02.12.1996 (VG Ansbach) und dessen Lageberichte (zuletzt vom 18.07.1997) zeigen übereinstimmend, daß hinsichtlich der bis zum 03.02.1997 nach dem Verfahren des Briefwechsels abgeschobenen 20 (bis Juli 1997 26) Personen keine Erkenntnisse über menschenrechtswidrige Behandlungen vorliegen.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.03.2001 - 13 S 1577/00

    Wiederaufgreifen des Verfahrens nach anwaltlich verschuldeter Bestandskraft der

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass durch eine Erklärung der türkischen Behörden im Rahmen des Anfrageverfahrens entsprechend dem Briefwechsel des türkischen Innenministers mit dem Bundesminister des Innern vom 10.3.1995 über die Abschiebung von türkischen Staatsangehörigen, die sich an Straftaten im Zusammenhang mit der PKK und anderen Terrororganisationen in der Bundesrepublik Deutschland beteiligt haben (Anlage 1a - 2b zum Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10.4.1997), der Grad der Verfolgungsgefahr nicht in rechtlich erheblicher Weise gemindert wird (vgl. Urteil des 12. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 27.10.1997 - A 12 S 2595/96 - sowie Beschluss des 12. Senats vom 29.12.1997 - A 12 S 3228/96 - Hess VGH, Urteil vom 13.12.1999 - 12 UE 2984/97.A - NVwZ 2000 Beilage Nr. 9, 102-107 m.w.Nachw.).
  • VG Freiburg, 22.07.1998 - A 2 K 10112/94

    Asylgewährung für einen Türken wegen exilpolitischer Tätigkeiten; Gewährung von

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