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   VGH Baden-Württemberg, 11.03.1999 - 13 S 2208/97   

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VGH Baden-Württemberg, 11.03.1999 - 13 S 2208/97 (https://dejure.org/1999,3505)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.03.1999 - 13 S 2208/97 (https://dejure.org/1999,3505)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. März 1999 - 13 S 2208/97 (https://dejure.org/1999,3505)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Anwendung landesverfahrensrechtlicher Vorschriften im ausländerrechtlichen Bereich - Rücknahme einer Ausweisungsverfügung bzw Befristung der Folgen der Ausweisung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 49, 179
  • VBlBW 1999, 427
  • DVBl 1999, 1232 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.1992 - 1 S 784/92

    Jugendstrafe ist keine Freiheitsstrafe im Sinne von AuslG 1990 § 47 Abs 2 Nr 1

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.1999 - 13 S 2208/97
    Hierbei ist schon verkannt, daß der Kläger ausschließlich zu Jugendstrafe verurteilt worden ist und damit die Voraussetzungen des Regelausweisungsgrundes schon nicht gegeben waren, da Jugendstrafe keine Freiheitsstrafe im Sinne der Vorschrift darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.1996, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 11; VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 26.5.1992 - 1 S 784/92).

    Es bedarf keiner weiteren Darlegungen des Senats, daß insoweit jedenfalls die Voraussetzungen für eine Ermessensausweisung vorgelegen haben und damit dem Landratsamt Ausweisungsermessen eröffnet war (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 26.5.1992, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.1985 - 9 S 96/85

    Aufhebung von Hochschulzulassung und Immatrikulation - Anerkennung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.1999 - 13 S 2208/97
    Dahinstehen lassen kann der Senat in diesem Zusammenhang die gelegentlich diskutierte Frage, inwieweit ein bestandskräftiger rechtswidriger Verwaltungsakt nach § 49 LVwVfG auch widerrufen werden kann, und umgekehrt, inwiefern ein nachträglich rechtswidrig gewordener Verwaltungsakt auch zurückgenommen werden kann (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 10.6.1985, NVwZ 1986, 394).
  • BVerwG, 29.11.1979 - 3 C 103.79
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.1999 - 13 S 2208/97
    Es bedarf deshalb auch keiner Erörterung durch den Senat, ob nachträgliche Änderungen der Sachlage - was der Kläger in bezug auf die Ausweisungsverfügung behauptet hat -, einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung rechtswidrig machen, so daß er mit Wirkung für die Zukunft beseitigt werden müßte (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 29.11.1979, BVerwGE 59, 148).
  • BVerwG, 16.11.1992 - 1 B 197.92

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungserfordernis in der Revision - Ausweisung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.1999 - 13 S 2208/97
    Denn es ist außer Streit, daß EG-Angehörige innerhalb der Grenzen des § 12 AufenthG/EWG einschließlich des dieser Vorschrift zugrundeliegenden Gemeinschaftsrechts bei Vorliegen der Voraussetzungen ausgewiesen werden dürfen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2.2.1993 - BVerwG 1 B 7.93 -, InfAuslR 1993, 257 sowie BVerwG, Beschluß vom 16.11.1992 - BVerwG 1 B 197.92 -, InfAuslR 1993, S. 121).
  • BVerwG, 22.02.1993 - 1 B 7.93

    Voraussetzungen des Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.1999 - 13 S 2208/97
    Denn es ist außer Streit, daß EG-Angehörige innerhalb der Grenzen des § 12 AufenthG/EWG einschließlich des dieser Vorschrift zugrundeliegenden Gemeinschaftsrechts bei Vorliegen der Voraussetzungen ausgewiesen werden dürfen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2.2.1993 - BVerwG 1 B 7.93 -, InfAuslR 1993, 257 sowie BVerwG, Beschluß vom 16.11.1992 - BVerwG 1 B 197.92 -, InfAuslR 1993, S. 121).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.1998 - 13 S 1099/96

    Befristung der Sperrwirkung von Ausweisung und Abschiebung - Dauer der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.1999 - 13 S 2208/97
    Demgemäß sind bei der Befristungsentscheidung alle Elemente einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage in die Entscheidung mit einzubeziehen (vgl. dazu im einzelnen Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht II-§ 8 RdNr. 31ff. sowie das Urteil des Senats vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.1984 - 5 S 1850/83

    Zulässigkeit einer eventuellen Antragshäufung - Inzidentkontrolle im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.03.1999 - 13 S 2208/97
    Insoweit handelt es sich um eine sogenannte uneigentliche Eventualhäufung, die prozeßrechtlich zulässig ist (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.7.1984 - 5 S 1850/83 -, NVwZ 1985, 351 mit Nachweisen aus der Literatur).
  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 13.99

    Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausreise; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

    Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet (VBlBW 1999, 427): Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die bestandskräftige Ausweisungsverfügung vom 27. November 1991 zurückzunehmen, weil diese rechtmäßig sei.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2000 - 13 S 1378/98

    Rücknahme einer Ausweisung

    Der Kläger hat gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Rücknahme der Ausweisungsverfügung; § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG stellt keine die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG sperrende bundesrechtliche Regelung dar, weil sich die Befristung der Ausweisungswirkungen in ihren Voraussetzungen und Wirkungen von der Rücknahme rechtswidriger Ausweisungen unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 7.12.1999, DVBl. 2000, 429, 430; Senatsurteil vom 10.3.1999, 13 S 2208/97, InfAuslR 1999, 338, 340).

    Bezogen auf den Einzelfall kommt ein Anspruch auf erneute Sachprüfung und Entscheidung in Betracht, wenn die Aufrechterhaltung der früheren Entscheidung gegen Verfassungsrecht verstieße oder - etwa wegen unzumutbarer Folgen für den Betroffenen oder im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben - als schlechthin unerträglich erschiene (BVerwG, Urteil vom 19.10.1967, a.a.O., S. 127 f.; Urteil vom 30.1.1974, a.a.O., S. 336; BVerwG, Beschluss vom 7.9.1976, NJW 1977, 262, 263; zum Kriterium der Unzumutbarkeit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.1.1989 - 9 S 1141/88 -, NVwZ 1989, 882, 884; Senatsurteil vom 10.3.1999, a.a.O., S. 341).

  • VG Freiburg, 16.10.2003 - 4 K 18/02

    Aufhebung einer Ausweisungsverfügung und Befristung der Ausweisungswirkungen

    Ob darüber hinaus dem Rücknahmeverfahren ein sog. uneigentliches Wiederaufnahmeverfahren vorzuschalten ist, wofür die Voraussetzungen des § 51 LVwVfG gegeben sein müssten, braucht hier nicht erörtert zu werden, denn die Voraussetzungen des § 48 LVwVfG sind im vorliegenden Fall nicht gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13/99 - DVBl. 2000, 429 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.06.2000 - 13 S 1378/98 - VBlBW 2001, 23 - 25; Urt. v. 11.03.1999 - 13 S 2208/97 - VBlBW 1999, 427 - 430 m.w.N.).

    Bei einer unangefochten gebliebenen Ausweisungsverfügung ist dies jedenfalls spätestens der Zeitpunkt der Eintritt der Bestandskraft (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13/99 - VBlBW 2000, 273 ff. m.w.N., VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.1999 - 13 S 2208/97 - a.a.O.).

    Demgemäß sind bei der Befristungsentscheidung alle Elemente einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage in die Entscheidung mit einzubeziehen (vgl. dazu im Einzelnen: BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13/99 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.6.1998 - 13 S 1099/96 - Urt. v. 11.03.1999 - 13 S 2208/97 - a.a.O.).

  • VG Freiburg, 01.10.2007 - 1 K 893/06

    Rückwirkende Rücknahme einer Ausweisungsentscheidung

    Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann eine rechtswidrige aber bestandskräftige Ausweisung ganz oder teilsweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999, BVerwGE 110, 140 = InfAuslR 2000, 176; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.1999, InfAuslR 1999, 338).

    Geklärt ist in der Rechtsprechung, dass die rückwirkende Beseitigung einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung im Wege der Rücknahme gem. § 48 LVwVfG neben der Befristung der Ausweisungswirkungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG a.F. bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zulässig ist, also anders als der Widerruf der Ausweisung nach § 49 LVwVfG nicht etwa durch die Befristungsregelungen im Wege der Spezialität verdrängt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140 = InfAuslR 2000, 176 und ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.03.1999 - 13 S 2208/97 - InfAuslR 1999, 338; siehe auch Discher, GK-AufenthG, Januar 2007, Rdnr. 155 ff. vor § 53 AufenthG).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2002 - 14 S 1429/02

    Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfeger - Berufspflichtverletzung und

    Denn der anwaltlich vertretene Kläger hat diesen Antrag nicht, was allerdings grundsätzlich zulässig ist, im Wege einer sogenannten uneigentlichen eventualen Klagehäufung unter die - innerprozessuale - auflösende Bedingung eines Misserfolgs des Anfechtungsbegehrens gestellt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2001 - 9 S 239/01 -, DVBl 2002, 209; vom 10.03.1999 - 13 S 2208/97 -, VBlBW 1999, 427; siehe auch BVerwG, Urteil vom 07.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140 ).
  • VG Aachen, 26.04.2006 - 8 K 2043/04

    Sexueller Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit Missbrauch eines

    Dieser Maßstab ist hinsichtlich der spezialpräventiven öffentlichen Ausweisungszwecke kein anderer als der in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU festgelegte, jedenfalls bleibt er nicht hinter diesen Anforderungen zurück, vgl. zu § 12 AufenthG/EWG: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Juli 2003 - 11 S 420/03 -, jurisweb und Urteil vom 11. März 1999 - 13 S 2208/97 -, InfAuslR 1999, 338.
  • VG Karlsruhe, 17.09.2020 - 3 K 283/19

    Widerruf einer Fahrschulerlaubnis wegen Verstoßes des verantwortlichen Leiters

    Sowohl für die Aufhebung anfänglich rechtswidriger Verwaltungsakte (s. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.1999 - 13 S 2208/97 -, juris Rn. 37) als auch für die Aufhebung rechtswidrig gewordener Dauerverwaltungsakte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2001 - 8 S 641/01 -, juris) ist § 48 LVwVfG taugliche Ermächtigungsgrundlage.
  • VG Oldenburg, 22.02.2006 - 11 A 2691/04

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen.

    Die Anwendung dieser Vorschriften ist nämlich durch die spezielle Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, wonach die Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung auf Antrag in der Regel befristet werden, ausgeschlossen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 1999 - 13 S 2208/97 - zur gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG).
  • VGH Bayern, 18.06.2007 - 19 C 06.3043

    Ausländerrecht: Ausweisung, Wiederaufgreifen, Befristung wegen Eheschließung mit

    Darüber hinaus kommt ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG nicht in Betracht, soweit es für die Berücksichtigung neuer Tatsachen nach Bestandskraft eines Verwaltungsakts im Bundesrecht eine spezialgesetzliche Sonderregelung gibt (vgl. dazu BVerwG vom 7.12.1999, BVerwGE 110, 140 , VGH BW vom 11.3.1999, DVBl 1999, 1232 - für die Regelung in § 8 Abs. 2 AuslG , nunmehr § 11 Abs. 1 AufenthG ).
  • VG Sigmaringen, 06.03.2001 - 7 K 1809/99

    Ausländer; Befristung der Wirkung einer Ausweisung

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zitierten Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 13.6.2000 - 13 S 1378/98 -, das sich im übrigen mit der Frage der Ermessensausübung bei der Entscheidung über einen Antrag auf Rücknahme einer unanfechtbar rechtswidrigen Ausweisung befasst und davon ausdrücklich die Befristung der Ausweisungswirkungen unterscheidet, die sich in ihren Voraussetzungen und Wirkungen von der Rücknahme rechtswidriger Ausweisungen nach § 48 LVwVfG gravierend unterscheidet, wobei allerdings auch noch beide Rechtsinstitute nebeneinander stehen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13/99 -, DVBl 2000, 429f ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.3.1999 - 13 S 2208/97 -, InfAuslR 1999, 338 (340)).
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