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   VGH Baden-Württemberg, 20.02.2001 - 11 S 2836/00   

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VGH Baden-Württemberg, 20.02.2001 - 11 S 2836/00 (https://dejure.org/2001,8956)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.02.2001 - 11 S 2836/00 (https://dejure.org/2001,8956)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Februar 2001 - 11 S 2836/00 (https://dejure.org/2001,8956)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Ausnahme von der Ausweisung wegen Betäubungsmitteldelikts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausnahmefälle bei einer Regelausweisung; Gerichtliche Überprüfung einer einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung im Ausländerrecht; Regelausweisung bei bloßer Beihilfe zu einem Drogendelikt

  • Judicialis

    AuslG § 47 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 47 Abs. 2 Nr. 2
    Ausweisung: Regelausweisung, Betäubungsmitteldelikt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 49
  • NVwZ 2001, Beilage Nr. 5, 49
  • VBlBW 2001, 412
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94

    Ausweisung wegen Beihilfe zum Heroinhandel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.02.2001 - 11 S 2836/00
    Der Beklagte äußert unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 - (NVwZ 1997, 1119), es verbiete sich grundsätzlich, die für eine bestimmte Problemlage in einem Abschnitt des Ausländergesetzes getroffene Regelung ganz oder teilweise auf Regelungen eines anderen Abschnitts zu übertragen.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2005 - 11 S 2599/04

    Tatbezogene Ausnahmen von der Regelausweisung nur beim Fehlen von spezial- und

    Ein Ausnahmefall liegt ferner vor, wenn der Ausweisung höherrangiges Recht entgegen steht, diese insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8/96 -, NVwZ 1999, 303 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2000 - 11 S 369/00 -, a.a.O.; Beschluss vom 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, VBlBW 2001, 196 = InfAuslR 2001, 119; Urteil vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, VBlBW 2001, 412 = InfAuslR 2001, 209).

    Erst dann, wenn den gegen die Annahme eines Regelfalls sprechenden Umständen größeres Gewicht zukommt als den für die Annahme eines Regelfalls sprechenden Gesichtspunkten, liegt ein atypischer Sachverhalt vor (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.10.1994 - 11 S 1202/94 - Beschluss vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, a.a.O.; ebenso 13. Senat, Beschluss vom 31.7.1996 - 13 S 466/96- und 10. Senat, Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 175ff).

    Auch der Senat hat in seinem - vom Kläger für seine abweichende Rechtsauffassung in Anspruch genommenen - Beschluss vom 20.1.2001 (- 11 S 2836/00 -, InfAuslR 2001, 209) eine Ausnahme von der Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nicht mit Blick auf die Verurteilung des dortigen Klägers "nur" wegen Beihilfe angenommen, sondern aufgrund weiterer, hinzugetretener Einzelfallumstände (Verurteilung "nur" wegen Haschischhandels und "nur" zu einem Jugendarrest von 4 Wochen bei sonstiger Unbescholtenheit des Ausländers).

    Maßgebend ist - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist -, dass § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG seinerseits auf einer generalpräventiven Überlegung beruht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, InfAuslR 2001, 209; Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 75; BVerwG, Beschluss vom 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194ff).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2005 - 11 S 2885/04

    Klagebefugnis von Familienangehörigen bei Ausweisung des Vaters bei eigener

    Ein Ausnahmefall liegt ferner vor, wenn der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG höherrangiges Recht entgegen steht, diese insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8/96 - NVwZ 1999, 303; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.2000 - 11 S 369/00 -, InfAuslR 2001, 121; Beschluss vom 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, VBlBW 2001, 196; Urteil vom 20.2.2001 - 11 S 2836/000 -, VBlBW 2001, 412 = InfAuslR 2001, 209).

    Ein Ausnahmefall ist aber erst anzunehmen, wenn den gegen die Annahme eines Regelfalls sprechenden Umständen größeres Gewicht zukommt als den für die Annahme eines Regelfalls sprechenden Gesichtspunkten (Beschluss vom 5.10.1994 - 11 S 1202/94 - Beschluss vom 20.2.2001, a.a.O.; ebenso 13. Senat, Beschluss vom 31.7.1996 - 13 S 466/96 - und 10. Senat, Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 175ff).

    (3) Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 5.10.1994 - 11 S 1202/94 -, Beschluss vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, InfAuslR 2001, 209) ist auch der Umstand einer längerfristigen Duldung des Ausländers im Bundesgebiet, der in § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG genannt ist, bei der Prüfung, ob eine Ausnahme von der Regel des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG vorliegt, zu berücksichtigen.

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