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   FG Hamburg, 11.07.2001 - VI 150/99   

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FG Hamburg, 11.07.2001 - VI 150/99 (https://dejure.org/2001,9999)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11.07.2001 - VI 150/99 (https://dejure.org/2001,9999)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11. Juli 2001 - VI 150/99 (https://dejure.org/2001,9999)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitpunkt der Realisierung eines Veräußerungsverlustes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zeitpunkt der Realisierung eines Veräußerungsverlustes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 1444
  • EFG 2001, 1445
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 04.11.1997 - VIII R 18/94

    Finanzplan-Darlehen bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Hamburg, 11.07.2001 - VI 150/99
    Entsprechendes gilt für die aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entstehenden Verluste (BFH v. 25. Januar 2000, VIII R 63/98, BStBl II 2000, 343; v. 4. November 1997 VIII R 18/94, BFHE 184, 374 , BStBl II 1999, 344, unter 1. der Gründe, m.w.N.).

    Nur ausnahmsweise wird der Veräußerungsverlust schon vor Abschluss der Liquidation realisiert, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist, weil die Auskehrung weiteren Vermögens oder weiterer (nachträglicher) Anschaffungs- oder Auflösungskosten in nennenswerter Höhe ausgeschlossen sind (BFH-Urteil v. 25. Januar 2000, VIII R 63/98, BStBl II 2000, 343; BFH-Urteil v. 4. November 1997, VIII R 18/94, BFHE 184, 374 , BStBl II 1999, 344; Schmidt, EStG , 20. Aufl. 2001, § 17 Rdnr. 222).

    Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war (BFH-Urteil v. 4. November 1997, a.a.O.) oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde (BFH-Beschluss v. 27. November 1995, VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406, m.w.N.).

    Der Senat geht zwar davon aus, dass die Liquidation im Wesentlichen bereits 1992 durchgeführt wurde und sich im Streitjahr keine Geschäftsvorfälle mehr ereignet haben, die den Erfolg der Gesellschaft im Liquidationszeitraum und den Auflösungsverlust der Gesellschafter nennenswert beeinflussten, so dass nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 4. November 1997 ( VIII R 18/94, BFHE 184, 374 , BStBl II 1999, 344) der Auflösungsverlust bereits in diesem Jahr entstanden sein könnte.

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 63/98

    Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Hamburg, 11.07.2001 - VI 150/99
    Entsprechendes gilt für die aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entstehenden Verluste (BFH v. 25. Januar 2000, VIII R 63/98, BStBl II 2000, 343; v. 4. November 1997 VIII R 18/94, BFHE 184, 374 , BStBl II 1999, 344, unter 1. der Gründe, m.w.N.).

    Nur ausnahmsweise wird der Veräußerungsverlust schon vor Abschluss der Liquidation realisiert, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist, weil die Auskehrung weiteren Vermögens oder weiterer (nachträglicher) Anschaffungs- oder Auflösungskosten in nennenswerter Höhe ausgeschlossen sind (BFH-Urteil v. 25. Januar 2000, VIII R 63/98, BStBl II 2000, 343; BFH-Urteil v. 4. November 1997, VIII R 18/94, BFHE 184, 374 , BStBl II 1999, 344; Schmidt, EStG , 20. Aufl. 2001, § 17 Rdnr. 222).

    Solange dies nicht ausgeschlossen werden kann, hat eine Prüfung der jeweiligen Vermögenssituation der Gesellschaft mit dem Ziel der Feststellung, dass ein endgültiger Verlust bereits eingetreten ist, zu unterbleiben (BFH-Urteil v. 25. Januar 2000, VIII R 63/98, BStBl II 2000, 343).

  • BFH, 03.06.1993 - VIII R 81/91

    Zum Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes gem. § 17

    Auszug aus FG Hamburg, 11.07.2001 - VI 150/99
    Nach Auflösung der Gesellschaft bestimmt sich der Zeitpunkt der Entstehung des Auflösungsgewinns oder -verlustes nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (BFH-Urteil vom 3. Juni 1993, VIII R 81/91, BFHE 172, 407 , BStBl II 1994, 162, unter 1. b der Gründe, m.w.N., und zur Abgrenzung BFH-Urteil vom 8. April 1998 VIII R 21/94, BFHE 186, 194 , BStBl II 1998, 660, unter II. 2. der Gründe).

    Dieser wird bei einer Auflösung mit anschließender Liquidation normalerweise mit deren Abschluss realisiert, weil regelmäßig erst dann feststeht, ob und in welcher Höhe der Gesellschafter mit einer Zuteilung und Rückzahlung von Vermögen der Gesellschaft rechnen kann, welche nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung anfallen und welche Veräußerungs- oder Auflösungskosten der Gesellschafter persönlich zu tragen hat (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil in BFHE 172, 407 , BStBl II 1994, 162).

  • BFH, 08.04.1998 - VIII R 21/94

    Bürgschaftsverbindlichkeiten bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Hamburg, 11.07.2001 - VI 150/99
    Nach Auflösung der Gesellschaft bestimmt sich der Zeitpunkt der Entstehung des Auflösungsgewinns oder -verlustes nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (BFH-Urteil vom 3. Juni 1993, VIII R 81/91, BFHE 172, 407 , BStBl II 1994, 162, unter 1. b der Gründe, m.w.N., und zur Abgrenzung BFH-Urteil vom 8. April 1998 VIII R 21/94, BFHE 186, 194 , BStBl II 1998, 660, unter II. 2. der Gründe).
  • BFH, 27.11.1995 - VIII B 16/95

    Bürgschaftsinanspruchnahme und Refinanzierungszinsen bei GmbH-Beteiligung

    Auszug aus FG Hamburg, 11.07.2001 - VI 150/99
    Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war (BFH-Urteil v. 4. November 1997, a.a.O.) oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde (BFH-Beschluss v. 27. November 1995, VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406, m.w.N.).
  • BFH, 22.01.1985 - VIII R 43/84

    Zur Zurechnung von Verlustanteilen bei einem Kommanditisten nach Eröffnung des

    Auszug aus FG Hamburg, 11.07.2001 - VI 150/99
    Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft ihre werbende Tätigkeit zwischenzeitlich eingestellt hatte (BFH-Urteil v. 22. Januar 1985, VIII R 43/84, BFHE 144, 533 , BStBl II 1986, 136, unter 2. c der Gründe) und die gesamte Aktivmasse den Gläubigern zur anteiligen Befriedigung gegen Erlass der Restschulden hingegeben wird.
  • FG Hamburg, 06.06.2000 - VI 166/98

    Einlage durch Forderungsverzicht oder durch Begründung

    Auszug aus FG Hamburg, 11.07.2001 - VI 150/99
    Dabei ist zu bedenken, dass sich eine Fortsetzung für die Gesellschafter insbesondere dann anbietet, wenn die Gesellschaft über Verlustvorträge verfügt und die Gesellschafter diese durch Übertragung ihrer anderweitigen gewinnbringenden Aktivitäten auf die Gesellschaft nutzen können; der Senat hat z.B. am 6. Juni 2000 einen Fall entschieden, in dem eine über Verlustvorträge verfügende GmbH nach Einstellung der Produktion, Veräußerung der Vermögenswerte und Kündigung der Arbeitsverhältnisse durch einen Fortsetzungsbeschluss und eine zur Aufrechnung mit Gesellschafterforderungen beschlossene Kapitalerhöhung "wiederbelebt" worden war (VI 166/98, n.v.).
  • FG Hamburg, 29.11.2004 - III 493/01

    Einkommensteuergesetz: Gewerblicher Auflösungsverlust aus privater

    h) Dem Ergebnis, dass der Auflösungsverlust bereits 1989 feststand, stehen auch keine "Pläne" oder "konkreten" Anhaltspunkte für eine mögliche Wiederbelebung durch Verlagerung anderer Einkunftsquellen der Gesellschafter auf die GmbH entgegen, etwa zur Ausnutzung ihres Verlustvortrags (vgl. FG Hamburg vom 11. Juli 2001, VI 150/99, EFG 2001, 1445, DStRE 2001, 1212, unter Hinweis auf FG Hamburg vom 6. Juni 2000, VI 166/98, n.v.).
  • FG Hessen, 05.07.2005 - 11 K 1854/02

    Fristverlängerungsantrag begründet keinen "Antrag" für die Durchführung der

    Im Übrigen sei das Urteil des BFH vom 16.12.1986 nach wie vor anwendbar und auch der Wiedereinsetzungsantrag begründet gewesen, da die Rechtslage zur Berücksichtigung von Auflösungsverlusten nach § 17 EStG keineswegs eindeutig gewesen sei, wie das Urteil des FG Hamburg vom 11.07.2001 VI 150/99 verdeutliche, wonach ein Auflösungsverlust nach § 17 EStG erst mit Löschung der Gesellschaft im Handelsregister entstehe.
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