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   BFH, 03.03.1961 - VI 23/60   

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https://dejure.org/1961,11463
BFH, 03.03.1961 - VI 23/60 (https://dejure.org/1961,11463)
BFH, Entscheidung vom 03.03.1961 - VI 23/60 (https://dejure.org/1961,11463)
BFH, Entscheidung vom 03. März 1961 - VI 23/60 (https://dejure.org/1961,11463)
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Wird zitiert von ... (3)

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.02.2007 - 3 K 1435/03

    Steuerfreiheit der Gewährung eines Unfallruhegehalts; Einordnung des

    Die durch den Dienstunfall eingetretene Dienstunfähigkeit sei lediglich auslösendes Moment für die Zahlung des erhöhten Unfallruhegehalts gewesen (Hinweis auf BFH-Urteile vom 08.03.1957 und 03.03.1961 VI 23/60).

    Dies gilt unabhängig davon, dass der Berechnung des Ruhegehalts ein Ruhegehaltsatz zugrunde liegen kann, der kraft des in § 36 BeamtVG angeordneten Zuschlags höher sein kann als der Ruhegehaltsatz, der sich bei Zugrundelegung der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit ergeben hätte (vgl. auch BFH-Urteil vom 3. März 1961 VI 23/60, HFR 61, 98 und Urteil vom 16.01.1998 VI R 5/96, BStBl II 1998, 303).

  • BFH, 29.05.2008 - VI R 25/07

    Keine Steuerbefreiung des erhöhten Unfallruhegehaltes gemäß § 37 BeamtVG nach § 3

    Dies hat der Senat für das Unfallruhegehalt (§ 140 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes --BBG--; § 36 BeamtVG) bejaht, und zwar unabhängig davon, dass das Unfallruhegehalt ggf. auch unter Berücksichtigung einer höheren als der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit, also einer fiktiven Dienstzeit, berechnet werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 8. März 1957 VI 28/55 U, BFHE 64, 467, BStBl III 1957, 174; vom 3. März 1961 VI 23/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1961, 98; in BFHE 185, 257, BStBl II 1998, 303; vgl. dazu v. Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., Rz B 6/53).
  • BFH, 16.01.1998 - VI R 5/96

    Steuerbefreiung des Unterhaltsbeitrags nach § 38 BeamtVG

    Für das Unfallruhegehalt (§ 140 Abs. 2 BBG a.F., § 36 BeamtVG) hat er entschieden, daß dieses aufgrund der Dienstzeit gewährt werde, und zwar unabhängig davon, daß der Berechnung des Ruhegehalts ein Ruhegehaltsatz zugrunde liegen kann, der kraft des in § 140 Abs. 2 BBG a.F. (§ 36 Abs. 2 BeamtVG) angeordneten Zuschlags höher sein kann als der Ruhegehaltsatz, der sich bei Zugrundelegung der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit ergeben hätte (BFH in BFHE 64, 467, BStBl III 1957, 174; Urteil vom 3. März 1961 VI 23/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 61, 98).
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