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   OVG Hamburg, 26.05.1992 - Bf VI 35/90   

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https://dejure.org/1992,12579
OVG Hamburg, 26.05.1992 - Bf VI 35/90 (https://dejure.org/1992,12579)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26.05.1992 - Bf VI 35/90 (https://dejure.org/1992,12579)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26. Mai 1992 - Bf VI 35/90 (https://dejure.org/1992,12579)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verbreiterungsfläche; Erschließungsbeitrag; Erschließungsstraße

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Hamburg, 26.09.2008 - 1 Bf 443/03

    Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag

    Von diesen Überlegungen, denen auch das Berufungsgericht gefolgt ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.5.1992, Bf VI 35/90, juris Rn. 61 ff.), ist weiterhin auszugehen.

    Auch überzeugt der Hinweis der Beklagten nicht, dass auch die hinteren Teile eines planerisch in unterschiedliche Teilgrundstücke unterteilten Grundstückes dann vollen Umfanges von jeder der angrenzenden Anbaustraßen erschlossen werden, wenn für diese Grundstücksteile die Voraussetzungen erfüllt sind, bei deren Vorliegen das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstückes anzunehmen wäre (BVerwG; Urt: vom 3.2.1989, DVBl. 1989, 675; OVG Hamburg, Urt. v. 26.6.1992, Bf VI 35/90, juris, Rn. 63, 64).

  • OVG Hamburg, 08.12.2005 - 4 Bf 314/02

    Widmung

    Dieses Gesetz galt in den ehemals preußischen Teilen Hamburgs (erst) ab dem Jahre 1950 aufgrund §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsvereinheitlichung vom 15. Juni 1950 (HmbGVBl. Seite 129; vgl. im Einzelnen hierzu: OVG Hamburg, Urt. v. 26.5.1992, Bf VI 35/90, juris).
  • OVG Hamburg, 17.12.1991 - Bf VI 35/91

    Verwaltungsprozeßrecht: Verwirkung des Klagerechts trotz fehlerhafter Zustellung

    Die Beschwerde wurde mit Beschluß vom 14. März 1990 (OVG Bs VI 35/90) zurückgewiesen: Der Kläger könne sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht darauf berufen, das Gewerbeuntersagungsverfahren aus dem Jahre 1985 sei noch nicht unanfechtbar abgeschlossen worden und daher sei die für die Maßnahme nach § 35 Abs. 5 GewO erforderliche Vollziehbarkeit der Gewerbeuntersagung vom 21. Juni 1985 noch nicht gegeben.
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