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   BFH, 02.10.2008 - VI B 102/07   

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https://dejure.org/2008,9861
BFH, 02.10.2008 - VI B 102/07 (https://dejure.org/2008,9861)
BFH, Entscheidung vom 02.10.2008 - VI B 102/07 (https://dejure.org/2008,9861)
BFH, Entscheidung vom 02. Oktober 2008 - VI B 102/07 (https://dejure.org/2008,9861)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zahlungen des Arbeitgebers für in Wohnungen seiner Arbeitnehmer belegene Büros als Arbeitslohn; Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 23.08.2007 - II B 3/07

    GrESt: einheitlicher Erwerbsgegenstand

    Auszug aus BFH, 02.10.2008 - VI B 102/07
    Letzteres ist nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsanwendungsfehlern im Sinn einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung der Fall (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. August 2007 II B 3/07, BFH/NV 2007, 2348, und vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, juris, m.w.N.).

    Eine bloß fehlerhafte Umsetzung der vom BFH aufgestellten Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Einzelfalls reicht als Zulassungsgrund nicht aus (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2348, m.w.N.).

  • BFH, 16.09.2004 - VI R 25/02

    Vermietung eines Büroraums des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber -

    Auszug aus BFH, 02.10.2008 - VI B 102/07
    Zur Beantwortung der Rechtsfrage, ob die von der Klägerin geleisteten Zahlungen für die in Wohnungen ihrer Arbeitnehmer (Gebietsleiter) belegenen Büros Arbeitslohn darstellen, hat das FG ausdrücklich auch auf die BFH-Urteile vom 16. September 2004 VI R 25/02 (BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10) und vom 8. März 2006 IX R 76/01 (BFH/NV 2006, 1810) abgestellt.

    Dabei hat es zwar ebenfalls untersucht, ob die Klägerin gleichlautende Mietverträge auch mit Dritten abgeschlossen hat, während in dem BFH-Urteil in BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10, ausgeführt ist, dass das betriebliche Interesse an der Nutzung des betreffenden Raumes durch eine für den Arbeitgeber vorteilhafte Gestaltung der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung nicht in Frage gestellt werde.

  • BFH, 24.07.2008 - VI B 7/08

    Schätzung einer ortsübliche Vergleichsmiete zur Ermittlung des geldwerten

    Auszug aus BFH, 02.10.2008 - VI B 102/07
    Letzteres ist nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsanwendungsfehlern im Sinn einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung der Fall (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. August 2007 II B 3/07, BFH/NV 2007, 2348, und vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, juris, m.w.N.).
  • BFH, 08.03.2006 - IX R 76/01

    Zuschuss des Arbeitgebers zu den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 02.10.2008 - VI B 102/07
    Zur Beantwortung der Rechtsfrage, ob die von der Klägerin geleisteten Zahlungen für die in Wohnungen ihrer Arbeitnehmer (Gebietsleiter) belegenen Büros Arbeitslohn darstellen, hat das FG ausdrücklich auch auf die BFH-Urteile vom 16. September 2004 VI R 25/02 (BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10) und vom 8. März 2006 IX R 76/01 (BFH/NV 2006, 1810) abgestellt.
  • BFH, 19.08.2008 - III B 67/07

    Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - Kindergeld: Wohnsitz eines im

    Auszug aus BFH, 02.10.2008 - VI B 102/07
    Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO setzt voraus, dass das Urteil des Finanzgerichts (FG) in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Auffassung anderer Gerichte abweicht oder dass dem FG-Urteil ein Fehler von so erheblichem Gewicht anhaftet, dass er geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 2008 III B 67/07, III B 68/07, juris).
  • BFH, 19.05.2009 - VI B 159/08

    Keine grundsätzliche Bedeutung einer nicht klärungsfähigen Rechtsfrage -

    Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO setzt u.a. voraus, dass das Urteil des FG in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Auffassung anderer Gerichte abweicht (z.B. BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2008 VI B 102/07, BFH/NV 2009, 148).
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