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   BFH, 28.04.2010 - VI B 142/09   

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https://dejure.org/2010,11228
BFH, 28.04.2010 - VI B 142/09 (https://dejure.org/2010,11228)
BFH, Entscheidung vom 28.04.2010 - VI B 142/09 (https://dejure.org/2010,11228)
BFH, Entscheidung vom 28. April 2010 - VI B 142/09 (https://dejure.org/2010,11228)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesfinanzhof

    Vermögen im Sinne des § 33a Abs. 1 S. 3 EStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 33a Abs 1 S 3 EStG 2002, § 12 Abs 2 SGB 2
    Vermögen im Sinne des § 33a Abs. 1 S. 3 EStG

  • rewis.io

    Vermögen im Sinne des § 33a Abs. 1 S. 3 EStG

  • ra.de
  • rewis.io

    Vermögen im Sinne des § 33a Abs. 1 S. 3 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33a Abs. 1 S. 3
    Höchstgrenze eines Sparguthabens zugunsten eines Studierenden hinsichtlich der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommenssteuer der Eltern

  • datenbank.nwb.de

    Vermögen bis zu 15.500 Euro gering im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 30.10.2008 - III R 97/06

    Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für den kranken Sohn - Unzumutbarkeit des

    Auszug aus BFH, 28.04.2010 - VI B 142/09
    Soweit die Kläger sich schließlich mit dem Einwand, dass die angegriffene Entscheidung vom BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 III R 97/06 (BFH/NV 2009, 728) abweiche, weil danach jeweils keine starren Vermögens- und Einkommensgrenzen anzunehmen seien, sondern es auf die jeweilige individuelle Unterhaltsbedürftigkeit ankomme, auf den Revisionszulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beziehen sollten (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. FGO), kann auch darauf im Ergebnis die Revisionszulassung nicht gestützt werden.

    Denn im dort entschiedenen Streitfall (III R 97/06, BFH/NV 2009, 728) ging es um einen behinderungsbedingten Mehrbedarf, der es zulässt, dass schwerbehinderte volljährige Kinder, die ihren angemessenen Bedarf nicht selbst decken können und bei denen ungewiss ist, ob ihr Unterhaltsbedarf im Alter durch Unterhaltsleistungen der Eltern gedeckt werden kann, maßvoll Vermögen bilden dürfen.

    Aus diesem Grund sah das von den Klägern als Divergenzentscheidung herangezogene Urteil in BFH/NV 2009, 728 auch keine Notwendigkeit, dass eine als Altersvorsorge dienende vermietete Eigentumswohnung vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhaltes zu verwerten ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 728, unter Bezugnahme auf Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10. November 1999  2 UF 229/98, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2001, 47).

  • BFH, 29.05.2008 - III R 48/05

    Eigenes Vermögen bei fehlender Verwertbarkeit durch Nießbrauchsvorbehalt und

    Auszug aus BFH, 28.04.2010 - VI B 142/09
    Die von der Finanzverwaltung gezogene Grenze für ein geringes Vermögen in Höhe von 15.500 EUR habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Rechtsprechung gebilligt (zuletzt Urteil vom 29. Mai 2008 III R 48/05, BFHE 221, 221, BStBl II 2009, 361).

    Denn sowohl nach der Rechtsprechung des III. Senats zuletzt im Urteil in BFHE 221, 221, BStBl II 2009, 361 als auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der mit Wirkung zum 1. Januar 2009 für Fragen der Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen allein zuständig geworden ist, ist nur ein Vermögen von bis zu 15.500 EUR regelmäßig gering i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG (zuletzt im Urteil vom 11. Februar 2010 VI R 65/08, BFHE 228, 421, BFH/NV 2010, 1026).

  • BFH, 11.02.2010 - VI R 65/08

    Vermögensermittlung beim Unterhaltsempfänger (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG)

    Auszug aus BFH, 28.04.2010 - VI B 142/09
    Denn sowohl nach der Rechtsprechung des III. Senats zuletzt im Urteil in BFHE 221, 221, BStBl II 2009, 361 als auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der mit Wirkung zum 1. Januar 2009 für Fragen der Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen allein zuständig geworden ist, ist nur ein Vermögen von bis zu 15.500 EUR regelmäßig gering i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG (zuletzt im Urteil vom 11. Februar 2010 VI R 65/08, BFHE 228, 421, BFH/NV 2010, 1026).
  • BFH, 09.07.2008 - VI B 4/08

    Doppelte Haushaltsführung bei Zusammenleben berufstätiger Ehegatten am

    Auszug aus BFH, 28.04.2010 - VI B 142/09
    Das FG muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (BFH-Beschluss vom 9. Juli 2008 VI B 4/08, BFH/NV 2008, 2000; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 12.10.2007 - VI B 161/06

    Zahlungen für den Verzicht auf eine Pensionszusage eines früheren

    Auszug aus BFH, 28.04.2010 - VI B 142/09
    Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45, m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 10.11.1999 - 2 UF 229/98

    Unterhaltsanspruch eines volljährigen behinderten Kindes - Vermögenseinsatz -

    Auszug aus BFH, 28.04.2010 - VI B 142/09
    Aus diesem Grund sah das von den Klägern als Divergenzentscheidung herangezogene Urteil in BFH/NV 2009, 728 auch keine Notwendigkeit, dass eine als Altersvorsorge dienende vermietete Eigentumswohnung vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhaltes zu verwerten ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 728, unter Bezugnahme auf Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10. November 1999  2 UF 229/98, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2001, 47).
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2021 - 6 K 1098/21

    Außergewöhnliche Belastung für Unterhaltsaufwendungen: Wertgrenze für

    Der BFH hat diese Grenze wiederholt für die Veranlagungszeiträume 1999- 2001 und 2005 gebilligt, auch wenn der Wert seit 1975 (damals: 30 000 DM) nicht erhöht worden ist (vgl BFH VI R 65/08 BStBl II 10, 628; BFH VI B 142/09 BFH/NV 10, 1441, unter Hinweis auf § 12 II SGB 2; Loschelder, Schmidt 40. Aufl. 2021 Rn. 24, EStG § 33a Rn. 24).

    Im Beschluss des BFH vom 28.04.2010 für den Veranlagungszeitraum 2006 wurde die Entscheidung offengelassen, ob die Grenze noch Bestand hat (vgl. BFH vom 28.04.2010 VI B 142/09, BFH/ NV 2010, 1441 und Vorentscheidung des FG Rheinland- Pfalz vom 11.09.2009 1 K 1343/08, juris; ebenso für den Veranlagungszeitraum 04/05: BFH Beschluss vom 30.05.2008, III B 55/08, BFH/NV 2008, 1481-1482).

  • FG Düsseldorf, 10.09.2014 - 7 K 1257/14

    Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung bei keinem oder

    Als gering ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur ein Vermögen von bis zu 15.500 EUR anzusehen (Urteil vom 11.2. 2010 VI R 65/08, BFHE 228, 421, BFH/NV 2010, 1026; Beschluss vom 28.4. 2010 VI B 142/09 BFH/NV 2010, 1441 m.w.N.).
  • FG München, 01.06.2015 - 10 K 1123/13

    Kein Abzug von Aufwendungen an nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen

    c) Da die eigenen Vermögen der Eltern der Kläger den relevanten Vermögenswert nach der Ländergruppeneinteilung i.H.v. 3.875 EUR (vgl. oben unter 1.) um ca. das Vier- bis Fünffache übersteigen, kann dahinstehen, ob die diesem Wert zugrundeliegende, von der Rechtsprechung aufgestellte Vermögensgrenze von 15.500 EUR (vgl. z.B. BFHE 201, 192), die seit ca. zwei Jahrzehnten unverändert geblieben ist, ggf. für die Streitjahre anzupassen ist (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 28. April 2010 VI B 142/09, BFH/NV 2010, 1441).
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