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   BFH, 20.02.1998 - VI B 168/97   

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https://dejure.org/1998,15595
BFH, 20.02.1998 - VI B 168/97 (https://dejure.org/1998,15595)
BFH, Entscheidung vom 20.02.1998 - VI B 168/97 (https://dejure.org/1998,15595)
BFH, Entscheidung vom 20. Februar 1998 - VI B 168/97 (https://dejure.org/1998,15595)
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Wird zitiert von ... (6)

  • FG Düsseldorf, 21.12.1998 - 14 V 8269/98

    Statthaftigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung; Rückforderung von

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  • BFH, 20.02.1998 - VI B 205/97

    Geltendmachung von Kindergeld durch einen Ausländer - Vom Auswärtigen Amt

    Anmerkung: Mit Beschluß vom 20. Februar 1998 hat der BFH im Verfahren VI B 168/97 eine Entscheidung mit im wesentlichen gleichlautender Begründung getroffen.
  • FG Köln, 15.12.1999 - 2 K 179/98

    Kindergeldanspruch von sog. Ortskräften im diplomatischen

    Kindergeld kann ein Ausländer gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG in der seit 1. Januar 1996 geltenden Fassung zwar nach dem Wortlaut der Vorschrift nur beanspruchen, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist, also einen der in § 5 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 15 und § 27 AuslG geregelten Aufenthaltstitel im Zeitpunkt der Entscheidung über das Kindergeldgesuch tatsächlich in Händen hält (vgl. BFH-Beschluß vom 20.02.1998 VI B 205/97, BFH/NV 1998, 963 m.w.Nachw. sowie die - im wesentlichen mit gleichlautender Begründung ergangenen - Beschlüsse vom 20. Februar 1998 VI B 168/97 und vom 17.07.1998 VI B 81/98, BFH/NV 1999, 172).
  • BFH, 26.05.1998 - VI B 36/98

    Kindergeld - Ausländischer Staatsangehöriger - Aufenthaltsberechtigung -

    Zur Begründung verweist er insbesondere auf die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 20. Februar 1998 VI B 168/97 und VI B 205/97 (BFH/NV 1998, 963).
  • FG Köln, 07.10.1999 - 2 K 179/98

    Kindergeld: - Kindergeldanspruch von sog. Ortskräften im diplomatischen Dienst

    Kindergeld kann ein Ausländer gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG in der seit 1. Januar 1996 geltenden Fassung zwar nach dem Wortlaut der Vorschrift nur beanspruchen, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist, also einen der in § 5 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 15 und § 27 AuslG geregelten Aufenthaltstitel im Zeitpunkt der Entscheidung über das Kindergeldgesuch tatsächlich in Händen hält (vgl. BFH-Beschluß vom 20.02.1998 VI B 205/97 , BFH/NV 1998, 963 m.w.Nachw. sowie die - im wesentlichen mit gleichlautender Begründung ergangenen - Beschlüsse vom 20. Februar 1998 VI B 168/97 und vom 17.07.1998 VI B 81/98 , BFH/NV 1999, 172).
  • FG Düsseldorf, 06.09.1999 - 14 V 4590/99

    Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds; Einfluss zivilrechtlicher

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