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BFH, 05.02.1988 - VI B 56/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Ablehung einer Beiladung eines Steuerbevollmächtigten
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 27.01.1982 - VII B 141/81
Beschwerdeverfahren - Beiladung - Aufhebung
Auszug aus BFH, 05.02.1988 - VI B 56/87
Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des FG, ob es einem Beiladungsantrag nach § 60 Abs. 1 FGO stattgibt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 27. Januar 1982 VII B 141/81, BFHE 134, 537, BStBl II 1982, 239).
- FG Köln, 16.01.2009 - 7 K 3529/07
Beabsichtigte Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche als Begründung der Beiladung …
Die (beabsichtigte) Wahrnehmung zivilrechtlicher Ansprüche (z.B. Schadensersatzansprüche) begründet keine Beiladung gemäß § 60 Abs. 1 FGO (BFH-Beschluss vom 05.02.1988 VI B 56/87, BFH/NV 1988, 455). - FG Nürnberg, 18.08.2011 - 4 K 1837/10
Teilweise Rückgängigmachung einer Anteilsübertragung - ordnungsgemäße Anzeige der …
Einer (einfachen) Beiladung des Notars im Hinblick auf die Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses liegt kein rechtliches Interesses i.S.d. § 60 Abs. 1 FGO zugrunde, da dieses sich nicht aus den Steuergesetzen ergibt (Gräber/Stapperfend, FGO, § 60 Abs. 15; vgl. BFH-Beschluss vom 05.02.1988 VI B 56/87, BFH/NV 1988, 455). - FG Schleswig-Holstein, 02.03.2022 - 4 K 38/19
Vorsteuerberichtigung aus Anlass der umsatzsteuerfreien Veräußerung unbebauter …
Das rein zivilrechtliche Interesse einer Klagepartei auf Absicherung etwaiger Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten berührt aber regelmäßig keine Interessen des Dritten nach den Steuergesetzen (z.B. BFH, Beschluss vom 5.02.1988 VI B 56/87, BFH/NV 1988, 455). - FG Hamburg, 18.08.2004 - V 210/00
Finanzgerichtsordnung: Rechtliches Interesse nach den Steuergesetzen im Sinne des …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 17.06.1993 - VIII B 111/92
Antrag auf Beiladung eines Kommanditisten in einem finanzgerichtlichen Verfahren
Dabei handelt es sich, wie das FG zutreffend entschieden hat, nicht um die Wahrnehmung steuerlicher, sondern um die Verfolgung privatrechtlicher Interessen (ebenso BFH-Beschluß vom 5. Februar 1988 VI B 56/87, BFH/NV 1988, 455).