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   BVerwG, 10.09.1973 - VI CB 93.73   

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BVerwG, 10.09.1973 - VI CB 93.73 (https://dejure.org/1973,929)
BVerwG, Entscheidung vom 10.09.1973 - VI CB 93.73 (https://dejure.org/1973,929)
BVerwG, Entscheidung vom 10. September 1973 - VI CB 93.73 (https://dejure.org/1973,929)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1974, 21
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 29.10.1963 - VI C 198.61
    Auszug aus BVerwG, 10.09.1973 - VI CB 93.73
    Vor allem aber verkennt der Kläger die wesentliche Bedeutung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 17, 87 [89]) bei der Auslegung eines Geschäftsverteilungsplanes der an dem betreffenden Gericht "gewachsenen Übung" zukommt; mit dieser Übung steht die beanstandete Handhabung nach der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, den Parteien bekannten Äußerung des Vorsitzenden Richters Dr. Buck vom 13. Februar 1973 in Einklang.

    - An der bereits zitierten Entscheidung BVerwGE 17, 87 scheitert auch die Rüge, der Geschäftsverteilungsplan enthalte keine eindeutige Regelung hinsichtlich der Hilfsliste.

  • BVerwG, 27.10.1961 - VII C 26.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.09.1973 - VI CB 93.73
    - Die Entscheidung darüber, ob die Notwendigkeit der Vertretung eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters besteht, ist zwar nicht von der Geschäftsstelle zu treffen (Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 2; BVerwGE 13, 147).

    Eine solche starre gesetzliche Regelung, die dem Verwaltungsprozeß fremd ist (vgl. BVerwGE 13, 147), mag auch mehr Starrheit bei den Anforderungen an eine nachträgliche Änderung jener von vornherein getroffenen Festlegung nahelegen und dementsprechend die Auslegung und Anwendung des § 54 GVG in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich prägen.

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerwG, 10.09.1973 - VI CB 93.73
    Nur in der Vorstellung, dies tun zu müssen, liegt nach dem Grundgesetz für den einzelnen die schwere innere Belastung, die es rechtfertigt, seine ablehnende Gewissensentscheidung anzuerkennen, obwohl sie zur Verweigerung einer in Verfassung und Gesetz allgemein auferlegten staatsbürgerlichen Pflicht führt ..." (BVerfGE 12, 45 [56, 57]).
  • BVerwG, 12.12.1973 - VI C 104.73

    Terminkollision bei ehrenamtlichem Verwaltungsrichter, der kommunaler Wahlbeamter

    Der erkennende Senat hat zu einer ähnlichen Rüge u.a. in dem Beschluß vom 10. September 1973 - BVerwG VI CB 128.73 - (ähnlich Beschluß vom selben Tage - BVerwG VI CB 93.73 -) ausgeführt, und hieran wird festgehalten:.
  • BVerwG, 09.06.1981 - 7 CB 94.80

    Anordnung eines Halteverbots für einen bereits als Gehweg gekennzeichneten

    Eine solche Handhabung wäre geeignet, die Einhaltung einer sinnvollen Reihenfolge zu vereiteln (so schon der Beschluß vom 10. September 1973 - BVerwG 6 CB 93.73 - in DÖV 1974, 21 - DRiZ 1973, 433).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 17, 87 [89]; Beschluß vom 10. September 1973 a.a.O.) kommt bei der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans der an dem betreffenden Gericht "gewachsenen Übung" wesentliche Bedeutung zu.

  • BFH, 06.04.1999 - XI R 17/97

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch nicht geboten, bei der Heranziehung der Richter nach einem Jahreswechsel wieder mit dem ersten in der Liste aufgeführten Richter zu beginnen (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 1973 VI CB 93/73, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1974, 173).
  • BVerwG, 30.08.1983 - 9 C 281.82

    Teilnahme an einer Beerdigung - Arbeitskollege - Triftiger Hinderungsgrund -

    Sie ist jedoch dem Verwaltungsstreitverfahren fremd (Beschluß vom 10. September 1973 - BVerwG 6 CB 93.73 - DÖV 1974, 21; Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 G 104.73 - BVerwGE 44, 215 [216]).
  • BVerwG, 28.09.1973 - VI CB 89.73

    Kriegsdienstverweigerung bei Billigung eines Tyrannenmordes - Anwendung tödlicher

    Diese Rüge hat der beschließende Senat bereits in den dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten bekannten Beschlüssen vom 10. September 1973 - BVerwG VI CB 93.73 - und - BVerwG VI CB 128.73 - mit ausführlicher Begründung als nicht berechtigt erachtet.
  • BVerwG, 04.08.1975 - 6 CB 41.75

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Gewissensentscheidung bei

    Die Gefährdung der Bevölkerung in einem Ausrottungskrieg stellt als solche noch keine derartige Ausnahmesituation dar (vgl. Beschluß vom 10. September 1973 - BVerwG VI CB 93.73 - [DÖV 1974, 21]).
  • BVerwG, 24.02.1975 - VI CB 39.74

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Der beschließende Senat hat sich dieser Beurteilung in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 10. September 1973 - BVerwG VI CB 93.73 und BVerwG VI CB 128.73 -).
  • BVerwG, 04.12.1974 - VI B 64.74

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anerkennung als

    Die Verteidigung gegen einen Ausrottungsfeldzug ist eine so typische Aufgabe des Kriegsdienstes, daß sie einem Vergleich mit der Waffenanwendung zur Erhaltung unmittelbar gefährdeten Lebens von vornherein entzogen ist (Beschluß vom 10. September 1973 - BVerwG VI CB 93.73 - [DÖV 1974, 21]).
  • BVerwG, 18.01.1974 - VI CB 65.73

    Voraussetzungen für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Zulässigkeit

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß die Bereitschaft zur bewaffneten Abwehr einer beschränkten Zahl von Angreifern die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausschließt, weil in diesen Fall die Entscheidung gegen das kriegsbedingte Töten keinen generellen, "absoluten" Charakter hat (vgl. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 2.73 - und Beschlüsse vom 10. September 1973 - BVerwG VI CB 93.73 - und vom 14. November 1973 - BVerwG VI CB 66.73 -).
  • BVerwG, 16.07.1975 - 6 B 41.75

    Objektive Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer -

    Kläger hatte sich bereits ohne jede hier erhebliche Einschränkung zur Verteidigung gegen einen Ausrottungskrieg in der Lage erklärt, mithin zu einer so typischen Aufgabe des Kriegsdienstes, daß sie einem Vergleich mit der Waffenanwendung zur Erhaltung unmittelbar gefährdeten Lebens von vornherein entzogen ist (Beschluß vom 10. September 1973 - BVerwG VI CB 93.73 - [DÖV 1974, 21]; vgl. im übrigen auch Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG VI C 39.73 - [Buchholz a.a.O. Nr. 71]).
  • BVerwG, 19.12.1973 - VI CB 190.73

    Anforderungen an die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an

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