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   BFH, 26.01.2001 - VI R 165/98   

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https://dejure.org/2001,12027
BFH, 26.01.2001 - VI R 165/98 (https://dejure.org/2001,12027)
BFH, Entscheidung vom 26.01.2001 - VI R 165/98 (https://dejure.org/2001,12027)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 2001 - VI R 165/98 (https://dejure.org/2001,12027)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 Nr 7, EStG § 7 Abs 1
    Absetzung für Abnutzung; Arbeitsmittel; Berufsmusiker; Geige

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 26.01.2001 - VI R 26/98

    AfA für wertvolle Musikinstrumente

    Auszug aus BFH, 26.01.2001 - VI R 165/98
    Nach dem Senatsurteil vom 26. Januar 2001 in der Sache VI R 26/98 (BStBl II 2001, 194) unterliegt eine im Konzertalltag regelmäßig bespielte über 300 Jahre alte Meistergeige einem technischen Verschleiß, der eine AfA auch dann rechtfertigt, wenn es wirtschaftlich zu einem Wertzuwachs kommt.
  • BFH, 01.03.2002 - VI R 141/00

    Musikinstrument; Nutzungsdauer einer Meistergeige

    Ausgehend von einer Nutzungsdauer von 100 Jahren ergibt sich ein AfA-Satz von jährlich 1 v.H., was im Streitfall eine jährliche AfA in Höhe von 1 150 DM bedeutet; Bemessungsgrundlage für die AfA sind die Anschaffungskosten in Höhe von 115 000 DM (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2001 VI R 165/98, BFH/NV 2001, 897).
  • FG Baden-Württemberg, 18.07.2000 - 13 K 30/95

    Technische Nutzungsdauer einer antiquarisch erworbenen, als Arbeitsmittel

    Über die Revisionen gegen das Urteil des FG Düsseldorf (Az. VI R 26/98) und ein Urteil des FG Berlin vom 25. Juni 1998 1 K 1357/97 (n. v.; Az. VI R 165/98) hat der BFH noch nicht entschieden.
  • FG München, 18.12.2001 - 9 K 3063/96

    Ablaufhemmung bei Steuerfahndungsprüfung und Einleitung eines

    Werden Wirtschaftsgüter, die zunächst nicht zur Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften angeschafft wurden, zu einem späteren Zeitpunkt zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, sind Bemessungsgrundlage für die AfA die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, nicht die Verkehrswerte im Zeitpunkt der Umwidmung (BFH-Urteil vom 14. Februar 1989 IX R 109/84, BStBl II 1989, 922 ; BFH-Urteil vom 16. Januar 2001 VI R 165/98, BFH/NV 2001, 897 ).
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