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   BGH, 17.06.1953 - VI ZR 113/52   

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https://dejure.org/1953,86
BGH, 17.06.1953 - VI ZR 113/52 (https://dejure.org/1953,86)
BGH, Entscheidung vom 17.06.1953 - VI ZR 113/52 (https://dejure.org/1953,86)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 1953 - VI ZR 113/52 (https://dejure.org/1953,86)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz des Arbeitgebers wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit - Anrechnung monatlicher Bezüge im Wege der Vorteilsausgleichung - Auswertung der Leistung eines Dritten bei der Schadensersatzplicht - Einfluss der Vereinbarungen zwischen Geschädigten und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 10, 107
  • DB 1953, 712
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 10.01.1935 - VI 373/34

    Ist die Zahlung des Versicherers aus einer Unfallversicherung auf den

    Auszug aus BGH, 17.06.1953 - VI ZR 113/52
    Ebenso hat das Reichsgericht (RGZ 146, 287 = JW 1935, 769) entschieden, dass die Ehefrau eines durch Unfall getöteten Verkaufsstellenleiters sich die Unfallversicherungsleistungen, die auf Grund eines mit der Arbeitgeberin des Getöteten abgeschlossenen Vertrages gezahlt wurden, nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen musste.

    Der leitende Grundsatz (RGZ 146, 287), es widerspreche den Sinn des Arbeitsverhältnisses, dass die Leistungen des Versicherers dem Schädiger zugute kommen, es sei denn bei der Haftpflichtversicherung, wo er selbst der Versicherte sei, gelte entsprechend auch für andere Vertragsverhältnisse.

  • RG, 08.06.1936 - VI 37/36

    Sind auf den Schadensersatz, den der Schädiger dem Verletzten oder seinen

    Auszug aus BGH, 17.06.1953 - VI ZR 113/52
    In seinem Urteil vom 8. Juni 1936 (RGZ 151, 330 ff) hatte sich das Reichsgericht bereits mit der Frage befasst, ob auf den Schadenersatzanspruch die Bezüge anzurechnen seien, die dem Verletzten als Ruhegeld aus Freigebigkeit oder auf Grund eines bürgerlichrechtlichen Vertrages gewährt werden.

    Zum anderen würde eine Anrechnung der neueren Erkenntnis, wie sie sich aus den Ausführungen in RGZ 151, 330 ff ergibt und in § 139 DBG ihren Niederschlag gefunden hat, widersprechen.

  • BGH, 15.01.1953 - VI ZR 46/52

    Anrechnung des Stammwerts der Erbschaft bei entgangenem Unterhalt aufgrund Tötung

    Auszug aus BGH, 17.06.1953 - VI ZR 113/52
    Der erkennende Senat hat in seinem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 15. Januar 1953 - VI ZR 46/52 - bereits ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Entscheidung, was im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen ist, der Rechtsprechung überlassen hat.
  • BGH, 30.03.1953 - GSZ 1/53

    Vorlegung an den Großen Senat

    Auszug aus BGH, 17.06.1953 - VI ZR 113/52
    Auch der grosse Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluss vom 30. März 1953 (BGHZ 9, 179 ff) ausgesprochen, dass nicht einzusehen sei, warum die durch den Unfall ausgelösten Hinterbliebenenrenten anders zu behandeln seien als die Leistungen der privaten Lebensversicherung.
  • BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58

    Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt

    Der erkennende Senat hat bereits in den Urteilen BGHZ 8, 325 und 10, 107 darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber, wie oben unter 1 a) näher dargelegt ist, die Entscheidung, welcher Vorteil anzurechnen sei, der Rechtsprechung überlassen hat; in diesen beiden Entscheidungen kommt weiter zum Ausdruck, daß in jedem einzelnen Falle zu prüfen ist, ob eine Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadenersatzpflicht entspricht.

    Einerseits soll der Schadensersatz grundsätzlich nicht zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Geschädigten führen, andererseits soll aber der Schädiger nicht unbillig begünstigt werden (BGHZ 10, 107, 108; Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 15. Bearb. 1958, § 17 II 1 a (S. 85); vgl. auch SchlH OLG MDR 1952, 747).

  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

    Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

    Letztere sind jedoch in der Regel - soweit sie nicht aus einer Versicherung des Schädigers stammen - das Ergebnis privater Vorsorge des Geschädigten und sollen daher nach den Grundsätzen über die Vorteilsausgleichung diesem zugute kommen, ohne dabei den Schädiger zu entlasten (vgl. BGHZ 10, 107, 109 f.; 19, 94, 99; 73, 109, 110 ff.; Palandt/Heinrichs aaO vor § 249 Rdnr. 133 m.w.N.).
  • BGH, 18.10.2011 - VI ZR 17/11

    Zur Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei der Schadensabrechnung

    Zwar sollen dem Schädiger Leistungen Dritter grundsätzlich nicht zugutekommen, und zwar unabhängig davon, ob die Zahlungen auf freiwilliger Basis oder aufgrund vertraglicher Verpflichtung erfolgen, doch hat der erkennende Senat stets betont, es sei in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob eine Anrechnung "dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht" entspreche (vgl. Senatsurteile vom 17. Juni 1953 - VI ZR 113/52, BGHZ 10, 107, 108 f.; vom 29. November 1977 - VI ZR 177/76, VersR 1978, 249 und vom 14. September 2004 - VI ZR 97/04, VersR 2004, 1468; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. April 1973 - VII ZR 140/71, BGHZ 60, 353, 358).
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