Rechtsprechung
   BGH, 10.07.1956 - VI ZR 133/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,3762
BGH, 10.07.1956 - VI ZR 133/55 (https://dejure.org/1956,3762)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1956 - VI ZR 133/55 (https://dejure.org/1956,3762)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1956 - VI ZR 133/55 (https://dejure.org/1956,3762)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1956,3762) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1956, 554
  • DB 1956, 892
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 11.12.1984 - VI ZR 292/82

    Abgrenzung der Verkehrssicherungspflicht von Bauunternehmer und Bauherr

    Das Berufungsgericht verkennt entgegen der Ansicht der Revision nicht, daß an einer Baustelle grundsätzlich nur ein beschränkter Verkehr zugunsten der am Bau beschäftigten Handwerker, der Lieferanten, des Architekten, des Bauherrn, Beamten der Bauaufsichtsbehörde usw. eröffnet ist, und daß der Eröffnung eines nur beschränkten Verkehrs eine entsprechend begrenzte Verkehrssicherungspflicht entspricht (Senatsurteil vom 10. Juli 1976 - VI ZR 133/55 - VersR 1956, 554 m.w.N.).

    Hierin können allerdings aufgrund einer Vereinbarung oder besonderer Umstände des Falles ausnahmsweise auch andere Personen als diejenigen eingeschlossen sein, die normalerweise Zutritt zu Baustellen haben (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1956 - VI ZR 133/55 - a.a.O.), u.U. auch Besucher der Baustelle.

    Für einen Bauunternehmer kann sich allerdings eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht auch daraus ergeben, daß er berechtigt ist, außerhalb der Arbeitszeit den Verkehr auf der Baustelle auszuschließen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1956 - VI ZR 133/55 - a.a.O.).

  • OLG Koblenz, 05.03.2014 - 5 U 1090/13

    Sturz durch offenen Treppenschacht im Rohbau - keine Haftung des Bauunternehmers

    Der Senat sieht sich bei dieser Sicht der Dinge in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in einem Urteil vom 10. Juli 1956 (VI ZR 133/55 in BB 1956, 771) einem Bauarbeiter, der außerhalb der Arbeitszeiten den Rohbau betreten hatte und dort zu Schaden gekommen war, einen Ersatzanspruch versagt hat.

    Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; die Entscheidung des Senats steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (VI ZR 133/55).

  • BGH, 08.01.2002 - VI ZR 364/00

    Verkehrssicherungspflicht bei Gleisbauarbeiten

    Der Eröffnung eines so beschränkten Verkehrs entsprechend ist die Verkehrssicherungspflicht begrenzt (Senatsurteile vom 10. Juli 1956 - VI ZR 133/55 - VersR 1956, 554 und vom 11. Dezember 1984 - VI ZR 292/82 - VersR 1985, 360 f. jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 03.05.2001 - 27 U 189/00

    Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers - Abrißstelle einer Weserbrücke -

    Hierin können allerdings aufgrund einer Vereinbarung oder besonderer Umstände des Falles ausnahmsweise auch andere Personen als diejenigen eingeschlossen sein, die normalerweise Zutritt zu Baustellen haben (vgl. Senat, VersR 1956, 554), u. U. auch Besucher der Baustelle.
  • BVerwG, 23.11.1967 - I C 30.65

    Anordnung der Vernichtung von importiertem argentinischen Hasenfleisch wegen des

    Dem entspricht es, daß nach der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Zivilrechts aus den Vorschriften der Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 1. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1721) und aus behördlichen Anordnungen, die zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens von Viehseuchen bestimmt sind, keine Schadensersatzansprüche einzelner Betroffener aus § 823 Abs. 2 BGB hergeleitet werden konnten, da sie polizeilichen Charakter trugen und allein die Allgemeinheit, nicht einzelne oder einen bestimmten Personenkreis, schützen sollten (RG, Warneyer 1929 Nr. 99 S. 180; OLG Frankfurt/M., Versicherungsrecht 1956, 554; vgl. auch Soergel-Siebert, Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 1962, RdNr. 484 zu § 823 BGB).
  • BVerwG, 23.11.1967 - I C 48.66

    Sicherstellung von in Kühlhäusern gelagerten argentinischen Hasen und Hasenteilen

    Dem entspricht es, daß nach der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Zivilrechts aus den Vorschriften der Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 1. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1721) und aus behördlichen Anordnungen, die zur Verhütung des Einfahrens oder Verbreitens von Viehseuchen bestimmt sind, keine Schadensersatzansprüche einzelner Betroffener aus § 823 Abs. 2 BGB hergeleitet werden können, da sie polizeilichen Charakter tragen und allein die Allgemeinheit, nicht einzelne oder einen bestimmten Personenkreis, schützen sollen (RG, Warneyer 1929 Nr. 99 S. 180; OLG Frankfurt/M., Versicherungsrecht 1956, 554; vgl. auch Soergel-Siebert, Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 1962, RdNr. 484 zu § 823 BGB).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht