Rechtsprechung
   BGH, 18.02.1986 - VI ZR 55/85   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1986, 2370
  • MDR 1986, 837
  • VersR 1986, 485



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Wird zitiert von ... (7)  

  • BGH, 10.07.2007 - VI ZR 192/06  

    Sozialrecht - Erstattete Rentenversicherungsbeiträge: Ersatzanspruch des Bundes?

    Kein Ersatzanspruch besteht also dann, wenn die Heranziehung des Leistungsträgers zu den Beiträgen inhaltlich Ausfluss eines die Stellung des Versicherten selbst unbeeinflusst lassenden internen Lastenausgleichs zwischen den sozialen Leistungsträgern ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 14, 17 ff.; vom 18. Februar 1986 - VI ZR 55/85 - VersR 1986, 485, 486).

    Der Schädiger ist demnach nicht verpflichtet, eine Verbesserung der Rechtsposition des Verletzten herbeizuführen, zu der es ohne das schädigende Ereignis nicht gekommen wäre (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 1986 - VI ZR 55/85 - aaO, S. 487).

  • BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88  

    Im Rahmen der Arbeitnehmer-Haftung bei gefahrgeneigter Arbeit mögliche

    Ob die analoge Anwendung des § 640 Abs. 2 RVO schon deshalb ausscheiden würde, weil es sich bei dem Unfallversicherungsrecht nach §§ 537 ff. RVO einerseits und dem Haftungsrecht des BGB andererseits um zwei verschiedene rechtliche Ordnungssysteme handelt, von denen jedes für sich betrachtet werden muss (vgl. BVerfGE 34, 118, 129, 131 und BGH Urteil vom 18. Februar 1986 - VI ZR 55/85 - VersR 1986, 484 f.), kann dahinstehen.
  • BGH, 17.03.1987 - VI ZR 297/85  

    Schadensersatz durch Abführung von Beiträgen zur Rentenversicherung für

    »Der Anspruch eines sozialversicherten Verletzten gegen den Schädiger, ihm als Fortkommensschaden Defizite in der Abführung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch für Monatsteile zu ersetzen, wird nicht davon berührt, daß der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für dieselbe Zeit (Finanzierungs-) Beiträge nach § 1385b Abs. 1 RVO abgeführt hat (Fortführung der Senatsurteile vom 18. Februar 1986 - VersR 1986, 485 und vom 15. April 1986 - BGHZ 97, 330 ).«.

    a) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 18. Februar 1986 (VI ZR 55/85 - VersR 1986, 485, 486 f) und vom 15. April 1986 (= aaO S. 339 f) bereits ausgeführt hat, sind die Beiträge des Krankenversicherungsträgers nach § 1385 b Abs. 1 RVO keine Sozialleistungen zur Aufrechterhaltung des versicherungsrechtlichen Status des Verletzten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

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