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   RG, 28.10.1919 - VII 147/19   

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https://dejure.org/1919,706
RG, 28.10.1919 - VII 147/19 (https://dejure.org/1919,706)
RG, Entscheidung vom 28.10.1919 - VII 147/19 (https://dejure.org/1919,706)
RG, Entscheidung vom 28. Oktober 1919 - VII 147/19 (https://dejure.org/1919,706)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Beschränkt sich die Entschädigungspflicht des Versicherers, wenn vom Versicherungsnehmer erzeugte Sachen durch Brand zerstört sind, auf den Ersatz der Gestehungskosten oder erstreckt sie sich auf den Ersatz des gemeinen Wertes der Sachen? 2. Zum Begriff des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 97, 44
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 22.02.1984 - IVa ZR 145/82

    Begriff des Zeitwerts in der Kraftfahrversicherung

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist darunter der Wert zu verstehen, "den das Gut nach seiner objektiven Beschaffenheit für jedermann hat", und zwar ohne Rücksicht auf die "besonderen Umstände des Falles und die individuellen Verhältnisse der Beteiligten" (vgl. z.B. RGZ 96, 124, 125; 97, 44, 46).

    Diese Erkenntnis kommt - jedenfalls im Ansatz - bereits in RGZ 97, 44, 48 zum Ausdruck, wo es heißt, der Marktpreis einer Ware richte sich nach dem Wert, den die Ware für jedermann "aus dem in Betracht kommenden Interessentenkreise" habe.

  • BVerwG, 20.01.2005 - 3 C 15.04

    Tierseuchenrecht; gemeiner Wert eines Tieres; gemeiner Wert eines Tieres auch

    Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen." In der Rechtsprechung des Reichsgerichts, die später vom Bundesgerichtshof übernommen wurde, ist der gemeine Wert ebenfalls als der Wert verstanden worden, den eine Sache nach ihrer objektiven Beschaffenheit für jedermann hat (RG, Urteile vom 16. Juni 1919 - I 61/19 - RGZ 96, 124 und vom 28. Oktober 1919 - VII 147/19 - RGZ 97, 44 ; BGH, Urteil vom 27. Februar 1952 - II ZR 191/51 - BGHZ 5, 197 ).
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