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   BFH, 02.11.1994 - VII B 109/94   

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https://dejure.org/1994,8670
BFH, 02.11.1994 - VII B 109/94 (https://dejure.org/1994,8670)
BFH, Entscheidung vom 02.11.1994 - VII B 109/94 (https://dejure.org/1994,8670)
BFH, Entscheidung vom 02. November 1994 - VII B 109/94 (https://dejure.org/1994,8670)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erörterungen zur Vollstreckbarkeit des Hauptanspruchs einer Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.11.1987 - VII B 137/87

    Aufrechnung durch das Finanzamt - Abrechnungsbescheid - Verwaltungsakt -

    Auszug aus BFH, 02.11.1994 - VII B 109/94
    Wenn der Gesetzgeber nach dem Regelungsgehalt der §§ 150 ff. FGO im übrigen die Vollstreckung gegen eine Behörde aus Urteilen auf Anfechtungsklagen versagt, weil er offensichtlich davon ausgeht, daß das Urteil von der Finanzbehörde freiwillig befolgt wird (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 1980 VII R 24/77, BFHE 131, 158, 168, BStBl II 1980, 632), so steht dies nicht im Widerspruch zu der vom Senat vertretenen Auffassung, daß Abrechnungsbescheide unter gewissen Voraussetzungen als vollziehbare Verwaltungsakte angesehen werden können (vgl. z. B. Senatsbeschluß vom 10. November 1987 VII B 137/87, BFHE 151, 128, BStBl II 1988, 43).
  • BFH, 16.07.1980 - VII R 24/77

    Anfechtungsklage - Leistungsklage - Rückzahlung eines Betrages -

    Auszug aus BFH, 02.11.1994 - VII B 109/94
    Wenn der Gesetzgeber nach dem Regelungsgehalt der §§ 150 ff. FGO im übrigen die Vollstreckung gegen eine Behörde aus Urteilen auf Anfechtungsklagen versagt, weil er offensichtlich davon ausgeht, daß das Urteil von der Finanzbehörde freiwillig befolgt wird (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 1980 VII R 24/77, BFHE 131, 158, 168, BStBl II 1980, 632), so steht dies nicht im Widerspruch zu der vom Senat vertretenen Auffassung, daß Abrechnungsbescheide unter gewissen Voraussetzungen als vollziehbare Verwaltungsakte angesehen werden können (vgl. z. B. Senatsbeschluß vom 10. November 1987 VII B 137/87, BFHE 151, 128, BStBl II 1988, 43).
  • BFH, 23.10.1990 - VII B 205/89

    Anforderungen an Antrag auf Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluß

    Auszug aus BFH, 02.11.1994 - VII B 109/94
    Sie knüpft damit an den konkreten Inhalt des für die Vollstreckung im Einzelfall maßgebenden Titels an (Senatsbeschluß vom 23. Oktober 1990 VII B 205/89, BFH/NV 1991, 690).
  • BFH, 30.01.1973 - VII B 128/71

    Vollstreckung aus Titeln - Abschließende Regelung - Beschwerde - Aufschiebende

    Auszug aus BFH, 02.11.1994 - VII B 109/94
    Hiernach muß eine der in § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts bzw. eine diesen Einrichtungen zugehörige Behörde (§ 63 FGO) aus einem der in § 151 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Titeln (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Januar 1973 VII B 128/71, BFHE 108, 479, BStBl II 1973, 499) zu einer Leistung (hier: Geldleistung) verurteilt worden sein (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 151 Anm. 1; Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 151 FGO Tz. 1).
  • BFH, 23.01.2004 - VII B 131/03

    Vollstreckung gegen die öffentliche Hand

    Maßgeblich hierfür ist der Tenor der gerichtlichen Entscheidung (Senatsbeschluss vom 2. November 1994 VII B 109/94, BFH/NV 1995, 616).

    Insofern erscheint es gerechtfertigt, einen AdV-Beschluss wie ein Gestaltungsurteil zu behandeln, das im Hinblick auf den Hauptausspruch einer Vollstreckung nach den §§ 151 ff. FGO nicht fähig ist (Senat in BFH/NV 1995, 616).

    Insofern gilt nichts anderes als in solchen Fällen, in denen das FG einen angefochtenen Abrechnungsbescheid ändert und darin ein erstattungsfähiges Restguthaben ausweist (Senat in BFH/NV 1995, 616) oder eine angefochtene Steuerfestsetzung zugunsten des Steuerschuldners betragsmäßig ändert und deshalb die bereits gezahlte Steuer teilweise wieder zu erstatten ist (vgl. § 100 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative FGO).

  • BFH, 16.05.2000 - VII B 200/98

    Vollstreckung eines Urteils auf Akteneinsicht

    Eine Vollstreckung gegen die öffentliche Hand findet somit regelmäßig nur statt, wenn eine der in § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts bzw. eine diesen Einrichtungen zugehörige Behörde (§ 63 FGO) aus einem der in § 151 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Titeln zu einer Leistung (Geldleistung oder sonstigen Leistung) verurteilt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. November 1994 VII B 109/94, BFH/NV 1995, 616; Gräber/ von Groll, a.a.O., § 151 Rz. 1).
  • BFH, 21.10.1999 - VII B 197/99

    Vollstreckung gegen die öffentliche Hand

    Eine Vollstreckung gegen die öffentliche Hand findet somit regelmäßig nur statt, wenn eine der in § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts bzw. eine diesen Einrichtungen zugehörige Behörde (§ 63 FGO) aus einem der in § 151 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Titel zu einer Leistung (Geldleistung oder sonstigen Leistung) verurteilt worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 2. November 1994 VII B 109/94, BFH/NV 1995, 616; Gräber/von Groll, a.a.O., § 151 Rz. 1).
  • BFH, 19.01.2004 - VII B 187/03

    Vollstreckung gegen die öffentliche Hand

    Das FG hat unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 2. November 1994 VII B 109/94 (BFH/NV 1995, 616) zu Recht ausgeführt, dass die Verfügung der Vollstreckung gegen die öffentliche Hand gemäß den § 152 Abs. 1 Satz 1, § 151 Abs. 2 Nr. 1 FGO deren Verurteilung zu einer Geldleistung voraussetzt.
  • FG Hessen, 16.06.2011 - 11 K 758/09

    Auslegung einer Abtretungsanzeige von Ehegatten als auf einen Ehegatten

    Es ergeht ein Gestaltungs-, kein Leistungsurteil (BFH-Beschluss vom 2.11.1994 VII B 109/94, BFH/NV 1995, 616; Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO, § 218 Anm. 129a; Intemann in Pahlke/Koenig, Kommentar zur AO, § 218 Anm. 46).
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