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BFH, 09.01.1990 - VII B 111/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Verfahrenrüge der Sachaufklärungspflicht
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 26.07.1988 - VII R 83/87
Zum Umfang der Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer und Säumniszuschläge
Auszug aus BFH, 09.01.1990 - VII B 111/89
Ein entsprechender Sachvortrag in der Beschwerdeschrift wäre insbesondere deshalb geboten gewesen, weil das FG bei seiner Entscheidung von dem normalen Geschehensablauf ausgegangen ist, wie er regelmäßig den Fällen der Geschäftsführerhaftung für die Lohnsteuer zugrunde liegt (keine Entlastung des Geschäftsführers bei Übertragung der steuerlichen Pflichten auf Angestellte der Gesellschaft, tatsächliche Auszahlung der Löhne in der den Lohnsteueranmeldungen entsprechenden Höhe, Beschränkung der Haftung für die Lohnsteuer der Höhe nach bei nicht ausreichenden Zahlungsmitteln nur in Ausnahmefällen gemäß Urteil des Senats in BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859).
- BFH, 25.11.1999 - I B 34/99
Auskunft des Bundesamtes für Finanzen
Wird mangelnde Sachaufklärung mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne Beweisantritt von Amts wegen aufklären müssen (hier: Erkenntnisquellen des BfF), so ist für eine ordnungsmäßige Verfahrensrüge die genaue Angabe des Beweismittels erforderlich, die das FG nicht erhoben hat, deren Erhebung sich ihm aber ohne besonderen Antrag als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 1990 VII B 111/89, BFH/NV 1990, 715;… vom 8. Juli 1992 II B 66/92, BFH/NV 1993, 181;… vom 18. Juli 1994 III B 63/94, BFH/NV 1995, 139). - BFH, 20.08.1998 - XI B 110/95
Trennung von Verfahren
Im letzten Fall ist für die ordnungsgemäße Rüge der mangelnden Sachaufklärung die genaue Angabe der Beweismittel erforderlich, die das FG nicht erhoben hat, deren Erhebung sich ihm aber auch ohne besonderen Antrag als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 16. Januar 1990 VII B 116/89, BFH/NV 1990, 715). - BFH, 20.08.1998 - XI B 111/95
Zimmervermietung - Vermietungseinkünfte - Gewerbliche Einkünfte - Lohnzahlungen …
Im letzten Fall ist für die ordnungsgemäße Rüge der mangelnden Sachaufklärung die genaue Angabe der Beweismittel erforderlich, die das FG nicht erhoben hat, deren Erhebung sich ihm aber auch ohne besonderen Antrag als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 16. Januar 1990 VII B 116/89, BFH/NV 1990, 715).
- BFH, 02.04.1997 - X B 269/96
Einzelhandelsfiliale als Teilbetrieb
Die unsubstantiierte Behauptung des Klägers, das FG sei seinen Einwendungen nicht nachgegangen und habe nicht die Gesamtumstände des Falles gewürdigt, reicht für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht aus (BFH- Beschluß vom 16. Januar 1990 VII B 116/89, BFH/NV 1990, 715). - BFH, 14.05.1991 - V B 153/90
Erfordernis der Darlegung abweichender Rechtssätze bei der Divergenzrüge
Das reicht nicht aus (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 16. Januar 1990 VII B 116/89, BFH/NV 1990, 715). - BFH, 11.09.1995 - X B 32/95
Inhaltliche Anforderungen an eine Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung …
Die unsubstantiierte Behauptung, das FG habe den Sachverhalt verkannt, es sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen oder der Sachverhalt sei nicht ausreichend aufgeklärt worden, reicht für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht aus (BFH-Beschluß vom 16. Januar 1990 VII B 116/89, BFH/NV 1990, 715). - BFH, 31.03.1992 - V B 155/91
Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz
Im letzten Fall ist für die ordnungsgemäße Rüge der mangelnden Sachaufklärung die genaue Angabe der Beweismittel erforderlich, die das FG nicht erhoben hat, deren Erhebung sich ihm aber auch ohne besonderen Antrag als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluß vom 16. Januar 1990 VII B 116/89, BFH/NV 1990, 715). - BFH, 14.07.1992 - V B 56/92
Anforderungen an eine erfolgreiche Rüge unterlassener Zeugenvernehmung
Die unsubstantiierte Behauptung, das FG habe den Sachverhalt verkannt, es sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen oder der Sachverhalt sei nicht ausreichend aufgeklärt worden, reicht für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht aus (BFH-Beschluß vom 16. Januar 1990 VII B 116/89, BFH/NV 1990, 715).