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   BFH, 25.06.1991 - VII B 111/90   

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https://dejure.org/1991,4848
BFH, 25.06.1991 - VII B 111/90 (https://dejure.org/1991,4848)
BFH, Entscheidung vom 25.06.1991 - VII B 111/90 (https://dejure.org/1991,4848)
BFH, Entscheidung vom 25. Juni 1991 - VII B 111/90 (https://dejure.org/1991,4848)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.04.1970 - I B 2/70

    Wiederaufnahme eines Verfahrens

    Auszug aus BFH, 25.06.1991 - VII B 111/90
    Ein Beschluß, durch den - wie im Streitfall - ein Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung abgelehnt wird, ist jedoch nicht der materiellen Rechtskraft fähig, weil er von dem Gericht, das ihn erlassen hat, gemäß § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO jederzeit wieder geändert oder aufgehoben werden kann (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. April 1970 I B 2/70, BFHE 99, 178, BStBl II 1970, 597).
  • BFH, 04.07.1985 - V B 3/85

    Finanzgerichtsverfahren - Richter - Befangenheitsantrag

    Auszug aus BFH, 25.06.1991 - VII B 111/90
    Vielmehr wäre für die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs erforderlich, daß etwa Tatsachen oder Gesichtspunkte angeführt würden, die über die Behauptung einer bloßen Rechtswidrigkeit der vorangegangenen Entscheidung hinaus einen Begründungsüberhang erkennen ließen, der bei dem Prozeßbeteiligten von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung die Befürchtung rechtfertigt, daß die Richter voreingenommen seien (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555 m. w. N.).
  • BFH, 20.02.1998 - VII K 7/97

    Antrag auf Wiederaufnahme eines Prozesskostenhilfe-Verfahrens

    Es kann offenbleiben, ob § 134 FGO auch auf PKH-Beschlüsse anwendbar ist (bejahend Beschluß des erkennenden Senats vom 26. Mai 1992 VII S 17/92, BFH/NV 1993, 305; zustimmend Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 134 FGO Rdnr. 6; vgl. auch Rennert in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl. 1998, § 153 Rdnr. 6; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl. 1994, § 153 Rdnr. 5), obwohl diese nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. z. B. Beschluß des Senats vom 4. Dezember 1990 VII B 56/90, BFH/NV 1991, 474, m. w. N.), sondern -- ebenso wie Beschlüsse nach § 69 FGO jederzeit geändert werden können (zur Unzulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages gegen Beschlüsse nach dieser Vorschrift vgl. Senatsbeschluß vom 25. Juni 1991 VII B 111/90, BFH/NV 1992, 253) -- ggf. durch eine erneute Entscheidung aufgrund eines weiteren PKH-Antrages korrigiert werden können.
  • BFH, 30.07.1993 - I B 55/93

    Wenn ein Richter lacht (§ 51 FGO )

    Der Senat kann offenlassen, ob und unter welchen Voraussetzungen entgegen dem Grundsatz der Individualablehnung ausnahmsweise ein Antrag auf Ablehnung eines ganzen Senats zulässig sein kann (vgl. hierzu z.B. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Juni 1991 VII B 246/90, BFH/NV 1992, 253).
  • BFH, 18.02.1998 - VII S 30/97

    Pfändung eines Kontos wegen Nichtzahlung einer der Landwirtschaftskammer

    An letzterem fehlt es bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO wegen der dem Gericht der Hauptsache eingeräumten Abänderungsbefugnis nach § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO (BFH- Beschlüsse vom 29. April 1970 I B 2/70, BFHE 99, 178, BStBl II 1970, 597; vom 25. Juni 1991 VII B 111/90, BFH/NV 1992, 253).
  • BFH, 27.05.1993 - V B 189/92

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Selbst wenn die abgelehnten Richter in einem anderen Verfahren fehlerhaft entschieden haben sollten, begründet dies nicht ohne weitere Anhaltspunkte eine Besorgnis der Befangenheit bei der Entscheidung in einem späteren Verfahren (vgl. dazu auch BFH-Beschluß vom 25. Juni 1991 VII B 111/90, BFH/NV 1992, 253; Günther, Neue Juristische Wochenschrift 1986, 281, 285f.).
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