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   BFH, 11.06.2004 - VII B 166/03   

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https://dejure.org/2004,8661
BFH, 11.06.2004 - VII B 166/03 (https://dejure.org/2004,8661)
BFH, Entscheidung vom 11.06.2004 - VII B 166/03 (https://dejure.org/2004,8661)
BFH, Entscheidung vom 11. Juni 2004 - VII B 166/03 (https://dejure.org/2004,8661)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einwendungen gegen die Richtigkeit des Urteilstatbestandes - Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehör wegen Nichtbeachtung klägerischen Vorbringens - Darlegungsvoraussetzungen an Rüge übergangenen Beweisantrages - Darlegungsvoraussetzungen an Rüge mangelnder ...

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Widerruf der Bestellung als Stb. wegen Vermögensverfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 22.09.1992 - VII R 43/92

    Widerruf der Bestellung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters

    Auszug aus BFH, 11.06.2004 - VII B 166/03
    Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der er eine fehlerhafte Ermittlung des Sachverhalts durch das FG sowie ein Abweichen des FG von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. September 1992 VII R 43/92 (BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203) rügt und mit welcher er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.

    Diesen Anforderungen wird die Beschwerde bereits deshalb nicht gerecht, weil sie dem von ihr angeführten Senatsurteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203 keinen abstrakten Rechtssatz des Senats entnimmt, sondern lediglich die in jenem Urteil wiedergegebene Rechtsauffassung der Vorinstanz zitiert.

    Es kann sowohl nach dem genannten Senatsurteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203 als auch durch die spätere Rechtsprechung des Senats als geklärt angesehen werden, dass bezüglich der Widerlegung der Vermutung, dass durch den Vermögensverfall des Steuerberaters Interessen der Auftraggeber gefährdet sind, eine umfassende Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse erforderlich ist, die in erster Linie dem Tatrichter obliegt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 4. März 2004 VII R 21/02, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BFH, 16.12.2003 - VII B 370/02

    Nicht mit Gründen versehenes FG-Urteil

    Auszug aus BFH, 11.06.2004 - VII B 166/03
    Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrages gehört nach ständiger Rechtsprechung auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 370/02, BFH/NV 2004, 843, m.w.N.).

    Sollte die Beschwerde mit der Rüge der fehlerhaften Ermittlung des Sachverhalts durch das FG geltend machen wollen, das FG hätte auch unabhängig von einem entsprechenden Beweisantrag die nach Ansicht der Beschwerde erforderliche Sachverhaltsermittlung von Amts wegen durchführen müssen, so wären für eine schlüssige Verfahrensrüge Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunktes die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts auch ohne entsprechenden Antrag des Klägers hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 843, m.w.N.).

  • BFH, 22.08.1995 - VII R 63/94

    1. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalles bei Eintragung ins

    Auszug aus BFH, 11.06.2004 - VII B 166/03
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 22. August 1995 VII R 63/94, BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909; vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 741; vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69), dass die durch den Tatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG begründete gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls (hier: durch Eintragung in das Schuldnerverzeichnis) widerlegbar ist, wobei es dem Steuerberater obliegt, im Einzelnen substantiiert die Umstände vorzutragen, die zur Widerlegung der Vermutung führen.
  • BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02

    Widerruf der Steuerberaterzulassung im Geltungsbereich der InsO

    Auszug aus BFH, 11.06.2004 - VII B 166/03
    Es kann sowohl nach dem genannten Senatsurteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203 als auch durch die spätere Rechtsprechung des Senats als geklärt angesehen werden, dass bezüglich der Widerlegung der Vermutung, dass durch den Vermögensverfall des Steuerberaters Interessen der Auftraggeber gefährdet sind, eine umfassende Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse erforderlich ist, die in erster Linie dem Tatrichter obliegt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 4. März 2004 VII R 21/02, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BFH, 29.04.2002 - IV B 29/01

    Gewerbliche Tätigkeit einer Laborarztpraxis

    Auszug aus BFH, 11.06.2004 - VII B 166/03
    Dabei muss es sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 29. April 2002 IV B 29/01, BFHE 198, 316, BStBl II 2002, 581, m.w.N.).
  • BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99

    Sozialversicherungsbeiträge - Eidesstattliche Versicherung - Steuerschulden -

    Auszug aus BFH, 11.06.2004 - VII B 166/03
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 22. August 1995 VII R 63/94, BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909; vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 741; vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69), dass die durch den Tatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG begründete gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls (hier: durch Eintragung in das Schuldnerverzeichnis) widerlegbar ist, wobei es dem Steuerberater obliegt, im Einzelnen substantiiert die Umstände vorzutragen, die zur Widerlegung der Vermutung führen.
  • BFH, 14.03.2000 - V B 23/00

    Vorsteuerabzug; umsatzlos gebliebener Unternehmer

    Auszug aus BFH, 11.06.2004 - VII B 166/03
    Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214).
  • BFH, 28.08.2003 - VII B 79/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 11.06.2004 - VII B 166/03
    Es kann sowohl nach dem genannten Senatsurteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203 als auch durch die spätere Rechtsprechung des Senats als geklärt angesehen werden, dass bezüglich der Widerlegung der Vermutung, dass durch den Vermögensverfall des Steuerberaters Interessen der Auftraggeber gefährdet sind, eine umfassende Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse erforderlich ist, die in erster Linie dem Tatrichter obliegt (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90; vom 4. März 2004 VII R 21/02, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BFH, 04.07.2000 - VII R 103/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 11.06.2004 - VII B 166/03
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 22. August 1995 VII R 63/94, BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909; vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 741; vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69), dass die durch den Tatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG begründete gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls (hier: durch Eintragung in das Schuldnerverzeichnis) widerlegbar ist, wobei es dem Steuerberater obliegt, im Einzelnen substantiiert die Umstände vorzutragen, die zur Widerlegung der Vermutung führen.
  • BFH, 22.10.2002 - VII B 178/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Tarifierung

    Auszug aus BFH, 11.06.2004 - VII B 166/03
    Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214).
  • BFH, 14.06.1995 - II B 5/95

    Rüge des Verstoßes gegen die gesetzlichen Mindestanforderungen in der

  • BFH, 04.07.2002 - IX B 169/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; fehlerhafte

  • BFH, 17.12.1999 - VII B 183/99

    Beweisantrag; Rügeverlust

  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

  • BFH, 18.06.2001 - II B 129/00

    Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht, Nichtberücksichtigung unstreitigen

  • BFH, 19.11.2002 - X B 78/01

    Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • BFH, 03.11.1992 - VII R 95/91

    Voraussetzung für den Wiederruf der Bestellung als Steuerberater bei Einstellung

  • BFH, 07.05.1999 - IX B 20/99

    Einwendungen gegen den FG-Urteilstatbestand; NZB, verspätete Begründung

  • BFH, 29.06.1987 - X B 26/87

    Genaue Bezeichnung eines Zulassungsgrundes einer Revision durch den

  • BFH, 10.04.2006 - VII B 232/05

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, grundsätzliche Bedeutung

    Wenn --wie ausgeführt-- die Beurteilung, ob der Entlastungsbeweis erbracht ist, eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Würdigung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls erfordert, bei der verschiedene Kriterien zu berücksichtigen sind, die auch je nach dem Einzelfall unterschiedlich gewichtet werden können, so kann es ggf. auch bei ähnlich gelagerten Sachverhalten zu differierenden Tatsachenwürdigungen der FG (oder entsprechender Tatsachengerichte in anderen berufsrechtlichen Bereichen wie in dem von der Beschwerde vorgelegten Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Hamm 1 ZU 9/05) im jeweiligen Einzelfall kommen, die jedoch gleichwohl keine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfordern, weil es nicht um die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage geht (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2004 VII B 166/03, n.v.).
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