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   BFH, 07.08.2002 - VII B 182/02   

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https://dejure.org/2002,15058
BFH, 07.08.2002 - VII B 182/02 (https://dejure.org/2002,15058)
BFH, Entscheidung vom 07.08.2002 - VII B 182/02 (https://dejure.org/2002,15058)
BFH, Entscheidung vom 07. August 2002 - VII B 182/02 (https://dejure.org/2002,15058)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Bundesfinanzhof - Vertretungszwang - Vertretungsbefugnis - Personengruppen - Prozessvertreter - Belasting Adviseur - Niederlande - Steuerberatungsgesetz

  • Judicialis

    FGO § 116; ; FGO § 62a; ; StBerG § 3 Nr. 1; ; StBerG § 3 Nr. 4

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  • datenbank.nwb.de
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 28.04.2000 - V B 68/00

    Postulationsfähigkeit; Belastingadviseur

    Auszug aus BFH, 07.08.2002 - VII B 182/02
    Denn nach § 62a FGO sind nur die in § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) genannten Personengruppen, nicht aber die in § 3 Nr. 4 StBerG genannten Personen oder Vereinigungen, zu denen der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Umständen gehören könnte, vor dem BFH vertretungsbefugt (vgl. BFH, Beschluss vom 28. April 2000 V B 68/00, BFH/NV 2000, 1348).
  • BFH, 02.04.2004 - XI B 184/03

    Belastingadviseur keine vertretungsberechtigte Person vor dem BFH

    Personen oder Vereinigungen, die --wie der Beschwerdeführer zu 3-- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beruflich niedergelassen sind und dort befugt Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten (z.B. ein EG-Steuerberater oder ein "Belastingadviseur" nach niederländischem Recht), sind gemäß § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 3 Nr. 1 StBerG nicht zur Vertretung vor dem BFH befugt (vgl. BFH-Beschluss vom 7. August 2002 VII B 182/02, zitiert nach juris - STRE200250902, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 62a Rz. 9).
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