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   BFH, 09.06.2005 - VII B 19/02   

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https://dejure.org/2005,12442
BFH, 09.06.2005 - VII B 19/02 (https://dejure.org/2005,12442)
BFH, Entscheidung vom 09.06.2005 - VII B 19/02 (https://dejure.org/2005,12442)
BFH, Entscheidung vom 09. Juni 2005 - VII B 19/02 (https://dejure.org/2005,12442)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 126 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überprüfung der Gewichtsangaben für Warensendung; Mindergewicht; Gewicht ausgeführter lebender Tiere

  • datenbank.nwb.de

    Schätzung des Gewichts ausgeführter lebender Tiere bei Feststellung eines Mindergewichts anlässlich der Teilbeschau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 10.03.1998 - VII R 13/97

    Antrag auf Ausfuhrvergünstigungen für Tiere (Rinder) - Ordnungsgemäße Ermittlung

    Auszug aus BFH, 09.06.2005 - VII B 19/02
    Danach kann keinem Zweifel unterliegen, dass es in Fällen wie dem vorliegenden darauf ankommt, welches Gewicht (Menge) die Rinder in dem Zeitpunkt haben, in dem die Zollbehörde die Ausfuhranmeldung annimmt (so schon Senatsurteil vom 10. März 1998 VII R 13/97, BFH/NV 1998, 1135), wann immer dies geschehen mag und ohne Rücksicht darauf, ob dieser Zeitpunkt von dem einer Verwiegung seitens des Ausführers mehr oder weniger entfernt ist.

    Ob diese Überprüfung stets dazu führt, dass die Gewichtsangaben des Ausführers im Falle einer Beschau nach unten zu korrigieren sind, wie die Beschwerde glauben machen will, muss dahinstehen; zwangsläufig ist es schon deshalb nicht, weil mitunter durch zwischenzeitliche Tränkung der Tiere deren Gewicht jedenfalls in dem hier zur Rede stehenden Ausmaß ansteigen dürfte (vgl. dazu Urteil in BFH/NV 1998, 1135).

  • BFH, 26.06.1990 - VII R 104/87
    Auszug aus BFH, 09.06.2005 - VII B 19/02
    Daraus folgt ohne weiteres und zwingend, dass auch die Vorschriften des ZK über die Überprüfung der Angaben in einer Zoll- bzw. Ausfuhranmeldung im Ausfuhrerstattungsrecht anzuwenden sind, insbesondere was die Voraussetzungen, die Durchführung und die Rechtsfolgen einer Beschau gemäß Art. 69, 70 Abs. 1 ZK angeht (vgl. zur sinngemäßen Anwendung des rechtsähnlichen früheren § 17 des Zollgesetzes --ZG-- im Ausfuhrerstattungsrecht Senatsurteile vom 18. Mai 1993 VII R 44/92, BFHE 172, 190, und vom 26. Juni 1990 VII R 104/87, BFHE 161, 221).

    Vermag der Ausführer in einem solchen Fall die durch das Ergebnis der Nachverwiegung ausgelösten Zweifel nicht überzeugend auszuräumen, so geht dies zu seinen Lasten, da er unbeschadet der nach Art. 71 Abs. 2 ZK durch seine Angaben grundsätzlich ausgelösten Fiktion die Feststellungslast für die Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Ausfuhrerstattung trägt (Senatsurteile in BFHE 161, 221, und vom 18. Mai 1993 VII R 70/92, BFH/NV 1994, 208).

  • BFH, 18.12.1984 - VIII R 195/82

    Schätzung - Anforderungen an eine Schätzung - Reingewinnschätzung - Schätzung der

    Auszug aus BFH, 09.06.2005 - VII B 19/02
    Sie entspricht vielmehr dem Ziel, die Grundlagen für die Berechnung der Ausfuhrerstattung durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen (BFH-Urteile vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82, BFHE 142, 585, BStBl II 1986, 226, und vom 10. Oktober 1986 VI R 12/83, BFH/NV 1987, 698).
  • BFH, 19.02.1987 - IV R 143/84

    Einkommensteuer - Besteuerungsgrundlage - Schätzung

    Auszug aus BFH, 09.06.2005 - VII B 19/02
    Im Übrigen gehört die Schätzung zu den tatsächlichen Feststellungen i.S. von § 118 Abs. 2 FGO, die allein dem FG obliegen und an deren Ergebnis der beschließende Senat in dem angestrebten Revisionsverfahren gebunden wäre (statt aller BFH-Urteil vom 19. Februar 1987 IV R 143/84, BFHE 149, 121, BStBl II 1987, 412).
  • BFH, 09.12.2002 - VII B 102/02

    NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht, Ausfuhrerstattung

    Auszug aus BFH, 09.06.2005 - VII B 19/02
    Wie das HZA zu Recht hervorgehoben hat, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. August 1998 VII R 8/98 (BFHE 186, 567) entschieden, dass das Ausfuhrverfahren, dessen ordnungsgemäße Durchführung Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattung ist, nach den Vorschriften des Zollrechts abzuwickeln ist; der Senat hat an dieser Rechtsprechung u.a. in den Beschlüssen vom 9. Dezember 2002 VII B 102/02 (BFH/NV 2003, 530) und vom 28. Januar 2003 VII B 204/02 (BFH/NV 2003, 672) festgehalten.
  • BFH, 18.05.1993 - VII R 44/92

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus BFH, 09.06.2005 - VII B 19/02
    Daraus folgt ohne weiteres und zwingend, dass auch die Vorschriften des ZK über die Überprüfung der Angaben in einer Zoll- bzw. Ausfuhranmeldung im Ausfuhrerstattungsrecht anzuwenden sind, insbesondere was die Voraussetzungen, die Durchführung und die Rechtsfolgen einer Beschau gemäß Art. 69, 70 Abs. 1 ZK angeht (vgl. zur sinngemäßen Anwendung des rechtsähnlichen früheren § 17 des Zollgesetzes --ZG-- im Ausfuhrerstattungsrecht Senatsurteile vom 18. Mai 1993 VII R 44/92, BFHE 172, 190, und vom 26. Juni 1990 VII R 104/87, BFHE 161, 221).
  • BFH, 18.08.1998 - VII R 8/98

    Kostenpflichtigkeit von Abfertigungshandlungen - Marktordnungsrechtliche

    Auszug aus BFH, 09.06.2005 - VII B 19/02
    Wie das HZA zu Recht hervorgehoben hat, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. August 1998 VII R 8/98 (BFHE 186, 567) entschieden, dass das Ausfuhrverfahren, dessen ordnungsgemäße Durchführung Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattung ist, nach den Vorschriften des Zollrechts abzuwickeln ist; der Senat hat an dieser Rechtsprechung u.a. in den Beschlüssen vom 9. Dezember 2002 VII B 102/02 (BFH/NV 2003, 530) und vom 28. Januar 2003 VII B 204/02 (BFH/NV 2003, 672) festgehalten.
  • BFH, 28.01.2003 - VII B 204/02

    Auslegung von Art. 70 Abs. 1 ZK; repräsentative Warenprobe

    Auszug aus BFH, 09.06.2005 - VII B 19/02
    Wie das HZA zu Recht hervorgehoben hat, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. August 1998 VII R 8/98 (BFHE 186, 567) entschieden, dass das Ausfuhrverfahren, dessen ordnungsgemäße Durchführung Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattung ist, nach den Vorschriften des Zollrechts abzuwickeln ist; der Senat hat an dieser Rechtsprechung u.a. in den Beschlüssen vom 9. Dezember 2002 VII B 102/02 (BFH/NV 2003, 530) und vom 28. Januar 2003 VII B 204/02 (BFH/NV 2003, 672) festgehalten.
  • BFH, 18.05.1993 - VII R 70/92

    Ausfuhrerstattungsanspruch bei Überschreitung der Lagerfrist - Unveränderter

    Auszug aus BFH, 09.06.2005 - VII B 19/02
    Vermag der Ausführer in einem solchen Fall die durch das Ergebnis der Nachverwiegung ausgelösten Zweifel nicht überzeugend auszuräumen, so geht dies zu seinen Lasten, da er unbeschadet der nach Art. 71 Abs. 2 ZK durch seine Angaben grundsätzlich ausgelösten Fiktion die Feststellungslast für die Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Ausfuhrerstattung trägt (Senatsurteile in BFHE 161, 221, und vom 18. Mai 1993 VII R 70/92, BFH/NV 1994, 208).
  • BFH, 09.09.1999 - VII B 279/98

    Zurückweisung der Revision gem. § 126 Abs. 4 FGO

    Auszug aus BFH, 09.06.2005 - VII B 19/02
    Seine Entscheidung erweist sich somit jedenfalls im Ergebnis als richtig, was die Zulassung der Revision in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO ausschließt (Senatsbeschluss vom 9. September 1999 VII B 279/98, BFH/NV 2000, 324).
  • BFH, 10.10.1986 - VI R 12/83

    Voraussetzungen für die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen - Unvollständigkeit

  • BFH, 12.07.2007 - VII B 208/06

    Gewährung von Ausfuhrerstattung für lebende Rinder

    Der beschließende Senat hat in einem gleich liegenden Fall bereits entschieden, dass die Rechtsfragen, welche die Beschwerde im Streitfall für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen (Senatsbeschluss vom 9. Juni 2005 VII B 19/02, BFH/NV 2005, 1893, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2005, 416).

    Der Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1893, ZfZ 2005, 416 enthält des Weiteren Ausführungen dazu, dass die Vorschriften des Zollkodex (ZK) über die Überprüfung der Angaben in einer Zoll- bzw. Ausfuhranmeldung, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen, der Durchführung und der Rechtsfolgen einer Beschau gemäß Art. 69, 70 Abs. 1 ZK, im Ausfuhrerstattungsrecht anzuwenden sind, wobei es auf diese von der Beschwerde erneut aufgeworfene Frage im Streitfall ohnehin nicht ankommt, weil das FG seine Entscheidung nicht auf Art. 70 Abs. 1 ZK gestützt, sondern --wiederum in Übereinstimmung mit dem Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1893, ZfZ 2005, 416-- die Ansicht vertreten hat, dass eine prozentuale Kürzung der angemeldeten Gewichte unter Zugrundelegung der bei der Teilbeschau festgestellten Mindergewichte im Wege der Schätzung, die auch im Ausfuhrerstattungsrecht zulässig sei, vorgenommen werden dürfe.

    Die Beschwerde zeigt weder Gesichtspunkte auf, die Anlass zu Zweifeln an der in dem Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1893, ZfZ 2005, 416 dargelegten Rechtsauffassung geben, noch bezeichnet sie neue, bisher nicht beantwortete Rechtsfragen.

  • FG Hamburg, 19.09.2005 - IV 1/04

    Ausfuhrerstattung: Ermittlung des Gewichts ausgeführter lebender Tiere bei

    Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15.04.1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhranmeldungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 102/11, im Folgenden: VO Nr. 800/1999) grundsätzlich der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung maßgebend ist für die Feststellung von - u.a. - Menge, Art. und Beschaffenheit des ausgeführten Erzeugnisses (vgl. BFH, Beschluss vom 09.06.2005 - VII B 19/02 -, juris; FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2001 - IV 75/99 -, juris).
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