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BFH, 17.03.1988 - VII B 192/87 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der bedingten Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde
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- BFH, 22.06.1982 - VII B 115/81
Nichtzulassungsbeschwerde - Revision - Rechtsmittel
Auszug aus BFH, 17.03.1988 - VII B 192/87
Wegen der im Prozeßrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben oder das Nichtschweben eines Rechtsstreits wird die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels allgemein als unzulässig angesehen (Beschluß des Senats vom 22. Juni 1982 VII B 115/81, BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen;… Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., vor § 115 Rdnr. 10 und § 115 Rdnr. 54).Ob ein Rechtsmittel bedingt eingelegt worden ist, ist eine Frage der Auslegung, der auch Prozeßhandlungen zugänglich sind (BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603).
Wie der Senat in BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603, 604 ausgeführt hat, ist aber die Wirksamkeit eines Rechtsmittels von dessen Zulässigkeit zu unterscheiden.
Die Beschwerde war demnach - weil nur bedingt eingelegt - unzulässig (ebenso BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603, 604).
- BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem …
Auszug aus BFH, 17.03.1988 - VII B 192/87
Gegen die im Streitfall gefundene Auslegung spricht nicht, daß Revision und Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich ihrer Zulässigkeit notwendig in einem gegenseitigen innerprozessualen Bedingungsverhältnis stehen und Hinweise in der Rechtsmittelschrift auf dieses Bedingungsverhältnis es allein noch nicht rechtfertigen, das Rechtsmittel als unter einer Bedingung eingelegt anzusehen (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 29. Oktober 1975 2 BvR 630/73, BVerfGE 40, 272, BStBl II 1976, 271). - BFH, 19.11.1985 - VII B 70/85
Zulässigkeit der bedingten Einlegung eines Rechtsmittels
Auszug aus BFH, 17.03.1988 - VII B 192/87
Der Kläger hat seine Nichtzulassungsbeschwerde, wie er ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, nur für den Fall erhoben, daß sein in erster Linie eingelegtes Rechtsmittel - die Revision - ohne Zulassung vom Revisionsgericht nicht für statthaft angesehen werden sollte (vgl. ebenso für einen gleichliegenden Sachverhalt: Beschluß des Senats vom 19. November 1985 VII B 70/85, BFH/NV 1986, 344). - BFH, 13.06.1958 - III 207/57 U
Wirkungen eines "vorsorglich" eingelegten Rechtsmittels - Zurücknahme eines …
Auszug aus BFH, 17.03.1988 - VII B 192/87
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als vorsorglich eingelegtes Rechtsmittel zwar wirksam und begründet grundsätzlich die Kostenpflicht (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Juni 1958 III 207/57 U, BFHE 67, 219, BStBl III 1958, 356). - BFH, 17.03.1988 - VII R 124/87
Zulassungsfreie Revision wegen Vertretungsmangels und Verletzung des rechtlichen …
Auszug aus BFH, 17.03.1988 - VII B 192/87
Als Verfahrensmängel, die die Nichtzulassungsbeschwerde begründen sollen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), macht der Kläger dieselben Mängel geltend wie mit seiner Revision VII R 124/87, die der Senat durch Beschluß vom heutigen Tage, auf den er Bezug nimmt, als unzulässig verworfen hat.
- BFH, 27.03.2013 - I R 71/12
Nichtzulassung der Revision im FG-Urteil - Unzulässigkeit einer nur hilfsweise …
Dem steht nicht entgegen, dass Revision und Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich ihrer Zulässigkeit notwendig in einem gegenseitigen innerprozessualen Bedingungsverhältnis stehen und Hinweise in der Rechtsmittelschrift lediglich auf dieses Bedingungsverhältnis es allein noch nicht rechtfertigen, das Rechtsmittel als unter einer Bedingung eingelegt anzusehen (vgl. den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1975 2 BvR 630/73, BVerfGE 40, 272, BStBl II 1976, 271, und den BFH-Beschluss vom 17. März 1988 VII B 192/87, BFH/NV 1988, 720). - BFH, 26.03.2001 - III R 46/00
Unzulässige Revision und unzulässige NZB
Dem steht nicht entgegen, dass Revision und Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich ihrer Zulässigkeit notwendig in einem gegenseitigen innerprozessualen Bedingungsverhältnis stehen und Hinweise in der Rechtsmittelschrift lediglich auf dieses Bedingungsverhältnis es allein noch nicht rechtfertigen, das Rechtsmittel als unter einer Bedingung eingelegt anzusehen (vgl. den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Oktober 1975 2 BvR 630/73, BVerfGE 40, 272, BStBl II 1976, 271, und den Beschluss des BFH vom 17. März 1988 VII B 192/87, BFH/NV 1988, 720). - BFH, 06.06.1989 - VII B 16/89
Zulässigkeit einer bedingt eingelegten Beschwerde
Sie ist ähnlich wie im Fall der Entscheidung des Senats vom 19. November 1985 VII B 70/85 (…BFH/NV 1986, 344) "hilfsweise" und "für den Fall" eingelegt worden, daß über die Revision ohne Zulassung aufgrund der Beschwerde nicht entschieden werden kann (…vgl. auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 9. Februar 1988 VII B 157/87, BFH/NV 1988, 586, und vom 17. März 1988 VII B 192/87, BFH/NV 1988, 720).
- BFH, 16.07.1992 - VIII B 118/91
Bedingte Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Ob ein Rechtsmittel bedingt eingelegt worden ist, muß im Wege der Auslegung der Prozeßhandlung ermittelt werden (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Juni 1982 VII B 115/81, BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603;… vom 29. Juli 1991 III B 23/91, BFH/NV 1992, 315, und vom 17. März 1988 VII B 192/87, BFH/NV 1988, 720). - BFH, 29.07.1991 - III B 23/91
Zulässigkeit eines bedingt eingelegten Rechtsmittels mit fehlener Begründung
Wegen der im Prozeßrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben eines Rechtsstreits wird die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels allgemein als unzulässig angesehen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Juni 1982 VII B 115/81, BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603, mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; vgl. aus neuerer Zeit auch BFH-Beschluß vom 17. März 1988 VII B 192/87, BFH/NV 1988, 720). - BFH, 17.03.1988 - VII R 124/87
Zulassungsfreie Revision wegen Vertretungsmangels und Verletzung des rechtlichen …
Das FG hat die Revision im Streitfall nicht zugelassen; der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers durch den Beschluß des Senats vom heutigen Tage VII B 192/87 als unzulässig verworfen.