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   BFH, 21.10.2003 - VII B 353/02   

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BFH, 21.10.2003 - VII B 353/02 (https://dejure.org/2003,9053)
BFH, Entscheidung vom 21.10.2003 - VII B 353/02 (https://dejure.org/2003,9053)
BFH, Entscheidung vom 21. Oktober 2003 - VII B 353/02 (https://dejure.org/2003,9053)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 126 Abs. 4; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2; ; AO 1977 § 34

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 34 § 69
    Geschäftsführer; Haftung

  • datenbank.nwb.de

    Haftung des Geschäftsführers trotz interner Zuständigkeitsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung über die Verteilung der Aufgaben innerhalb der Geschäftsführung einer GmbH; Beschränkung der haftungsrechtlichen Verantwortung eines Geschäftsführers; Ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus BFH, 21.10.2003 - VII B 353/02
    Dies ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats grundlegende Voraussetzung dafür, dass ein Geschäftsführer von der umfassenden Sorge für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft, die ihm § 34 der Abgabenordnung (AO 1977) auferlegt, (teilweise) entlastet wird (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, und vom 17. Mai 1988 VII R 90/85, BFH/NV 1989, 4).
  • BFH, 23.06.1998 - VII R 4/98

    Haftung des Vereinsvorsitzenden

    Auszug aus BFH, 21.10.2003 - VII B 353/02
    Jedenfalls muss die Beschwerde insoweit daran scheitern, dass die Frage, ob ein nicht mit den kaufmännischen, insbesondere den steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft betrauter Geschäftsführer sich von dem pflichtgemäßen Verhalten des Mitgeschäftsführers, dem diese Aufgaben übertragen sind, überzeugen muss, in der Rechtsprechung des beschließenden Senats im bejahenden Sinne geklärt ist (siehe z.B. BFH-Urteil vom 23. Juni 1998 VII R 4/98, BFHE 186, 132, BStBl II 1998, 761), und dass der Senat auch zu der weiteren Frage, wie weit diese Verpflichtung reicht, in zahlreichen Entscheidungen Rechtsgrundsätze aufgestellt hat, soweit sich die Frage nach der Reichweite dieser Verpflichtung überhaupt rechtsgrundsätzlich klären lässt.
  • BFH, 17.05.1988 - VII R 90/85

    Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

    Auszug aus BFH, 21.10.2003 - VII B 353/02
    Dies ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats grundlegende Voraussetzung dafür, dass ein Geschäftsführer von der umfassenden Sorge für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft, die ihm § 34 der Abgabenordnung (AO 1977) auferlegt, (teilweise) entlastet wird (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, und vom 17. Mai 1988 VII R 90/85, BFH/NV 1989, 4).
  • BFH, 23.03.1993 - VII R 38/92

    - Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Haftungsanspruch nach Aufhebung

    Auszug aus BFH, 21.10.2003 - VII B 353/02
    Soweit im Übrigen die Beschwerde sinngemäß den Kläger von der Haftung deshalb freigestellt wissen will, weil er nicht über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt habe, um die ordnungsgemäße Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten durch den Mitgeschäftsführer der GmbH wirkungsvoll zu überprüfen, ergibt sich aus diesem Vorbringen, das in Wahrheit nicht auf das Fehlen einer Pflichtverletzung seitens des Klägers, sondern ausschließlich auf die subjektive Seite des Haftungstatbestandes, nämlich den angeblichen Mangel eines die Haftung des Klägers auslösenden Verschuldens zielt, schon deshalb kein Einwand gegen die Richtigkeit des angegriffenen Urteils und erst recht kein Grund, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO führen könnte, weil die Beschwerde insoweit übersieht, dass, wer zur Erfüllung der Aufgaben eines Geschäftsführers nicht in der Lage ist bzw. die auch einem Mitgeschäftsführer immer obliegende Mitverantwortung für die Gesellschaft nicht meint tragen zu können, nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats das Amt eines Geschäftsführers nicht übernehmen darf oder zumindest sofort niederlegen muss, sobald er sein eigenes Unvermögen erkennt (vgl. Urteil des Senats vom 23. März 1993 VII R 38/92, BFHE 171, 10, BStBl II 1993, 581, sowie Beschluss vom 14. September 1999 VII B 33/99, BFH/NV 2000, 303).
  • BFH, 14.09.1999 - VII B 33/99

    Haftung als Scheingeschäftsführer

    Auszug aus BFH, 21.10.2003 - VII B 353/02
    Soweit im Übrigen die Beschwerde sinngemäß den Kläger von der Haftung deshalb freigestellt wissen will, weil er nicht über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt habe, um die ordnungsgemäße Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten durch den Mitgeschäftsführer der GmbH wirkungsvoll zu überprüfen, ergibt sich aus diesem Vorbringen, das in Wahrheit nicht auf das Fehlen einer Pflichtverletzung seitens des Klägers, sondern ausschließlich auf die subjektive Seite des Haftungstatbestandes, nämlich den angeblichen Mangel eines die Haftung des Klägers auslösenden Verschuldens zielt, schon deshalb kein Einwand gegen die Richtigkeit des angegriffenen Urteils und erst recht kein Grund, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO führen könnte, weil die Beschwerde insoweit übersieht, dass, wer zur Erfüllung der Aufgaben eines Geschäftsführers nicht in der Lage ist bzw. die auch einem Mitgeschäftsführer immer obliegende Mitverantwortung für die Gesellschaft nicht meint tragen zu können, nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats das Amt eines Geschäftsführers nicht übernehmen darf oder zumindest sofort niederlegen muss, sobald er sein eigenes Unvermögen erkennt (vgl. Urteil des Senats vom 23. März 1993 VII R 38/92, BFHE 171, 10, BStBl II 1993, 581, sowie Beschluss vom 14. September 1999 VII B 33/99, BFH/NV 2000, 303).
  • FG Münster, 30.04.2019 - 12 K 620/15

    Abgabenordnung: Haftungsschuldner für die Steuerschulden einer GmbH bei mehreren

    Eine schriftliche Vereinbarung ist grundlegende Voraussetzung dafür, dass ein Geschäftsführer von der umfassenden Sorge für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft entlastet ist (BFH-Beschluss vom 21.10.2003 VII B 353/02, BFH/NV 2004, 157).
  • FG Hamburg, 29.03.2017 - 3 K 183/15

    Abgabenordnung: Haftung eines Kommanditisten als faktischer Geschäftsführer der

    Dies erfordert allerdings eine im Vorhinein getroffene, eindeutige - und deshalb schriftliche - Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21.10.2003 VII B 353/02).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.12.2013 - 3 K 1632/12

    Haftung bei Verantwortlichkeit von mehreren Geschäftsführern einer GmbH, die

    Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschlüsse vom 21.10.2003 VII B 353/02, BFH/NV 2004, 157, und vom 04.03.1986 VII S 33/85, BStBl II 1986, 384; BFH, Urteil vom 26.04.1984 V R 128/78, BStBl II 1984, 776).
  • FG Saarland, 26.02.2009 - 2 K 2402/04

    Haftung des technischen Geschäftsführers für Lohnsteuerrückstände

    Auch bei mehreren Geschäftsführern sind alle verpflichtet, umfassend Sorge für die Erfüllung steuerlicher Pflichten zu tragen (vgl. BFH vom 11. Mai 1962 VI 195/60 U, BStBl III 1962, 342; vom 13. März 2003 VII R 46/02, BStBl II 2003, 556 ; vom 21. Oktober 2003 VII B 353/02, BFH/NV 2004, 157 m. w. N.).

    Eine (teilweise) Entlastung von der umfassenden Sorge setzt nach der Rechtsprechung des BFH eine schriftliche Aufgabenverteilung voraus, damit nicht ein Geschäftsführer auf den anderen verweist (BFH vom 23. Juni 1998 VII R 4/98, BStBl II 1998; vom 21. Oktober 2003 a. a. O.).

  • FG Bremen, 26.11.2015 - 1 K 20/15

    Interne Aufgabenverteilung zwischen mehreren GmbH-Geschäftsführern Haftung eines

    Denn unabhängig von einer Krise muss ein nicht mit steuerlichen Angelegenheiten betrauter Geschäftsführer prüfen, ob der Mitgeschäftsführer, dem diese Aufgaben übertragen sind, sich pflichtgemäß verhält (BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2003 VII B 353/02, BFH/NV 2004, 157 ; BFH-Urteil vom 23. Juni 1998 VII R 4/98, BFHE 186, 132 , BStBl II 1998, 761 ).
  • FG Münster, 17.02.2021 - 7 K 63/19

    Inanspruchnahme eines Geschäftsführers einer GmbH als deren gesetzlicher

    Fehlt es an einer solchen schriftlichen Vereinbarung, hat jeder Geschäftsführer sämtliche steuerlichen Pflichten zu erfüllen, sog. Grundsatz der Gesamtverantwortung (vgl. BFH-Beschluss vom 21.10.2003 VII B 353/02, BFH/NV 2004, 157; BFH-Urteil vom 23.06.1998 VII R 4/98, BFHE 186, 132, BStBl II 1998, 761).
  • FG München, 18.03.2005 - 8 K 4814/04

    Haftungsinanspruchnahme des Vorstands einer AG für nicht abgeführte Lohnsteuer

    Es entlastet ihn bei gewöhnlichem Geschäftsgang nur insoweit, als er sich von dem pflichtgemäßen Verhalten des mit den steuerlichen Angelegenheiten befassten Vorstandes lediglich überzeugen muss (vgl. zuletzt BFH, Beschluss v. 21.10.2003 VII B 353/02, BFH/NV 2004, 157 ).
  • FG Hamburg, 21.10.2010 - 6 K 228/08

    Haftung eines Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft für nicht abgeführte

    Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist (ständige Rechtsprechung: vgl. BFH-Beschlüsse vom 1.10.2003 - VII B 353/02, BFH/NV 2004, 157, und vom 04.03.1986 - VII S 33/85, BStBl. II 1986, 384; BFH-Urteil vom 26.04.1984 - V R 128/79, BStBl. II 1984, 776).
  • FG Hamburg, 17.08.2005 - III 406/03

    Abgabenordnung/Umsatzsteuergesetz: Steuerliche Haftung des gesetzlichen

    Eine solche Begrenzung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zumindest eine vorherige, eindeutige - mithin schriftliche - Vereinbarung über die interne Geschäftsverteilung voraus (BFH vom 21. Oktober 2003, VII B 353/02, BFH/NV 2004, 157, 158; vom 23. Juni 1998, VII R 4/98, BFHE 186, 132 ; BStBl II 1998, 761, 763; vom 26. April 1984, V R 128/79, BFHE 141, 443; BStBl II 1984, 776, 778 m.w.N.).
  • VG Gießen, 21.03.2013 - 8 K 230/12

    Haftungsbescheid gegen einen Geschäftsführer der GmbH für Gewerbesteuer

    Durch eine solche schriftliche Geschäftsverteilung kann ein Geschäftsführer zumindest teilweise aus seiner ansonsten grundsätzlich bestehenden Verantwortung entlassen werden (vgl. BFH, B. v. 21.10.2003 - VII B 353/02 -, juris, Rdnr. 5).
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