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BFH, 18.07.1968 - VII B 41/67 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Aussetzung der Vollziehung - Rechtsgestaltende Verwaltungsakte - Bemessung des Streitwerts - Finanzgerichtliches Verfahren - Widerrufliche Steuervergünstigung
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 93, 215
- BStBl II 1968, 743
Wird zitiert von ... (7)
- BFH, 10.12.1980 - VII S 16/80
Streitwert - Mineralölsteuerlager - Zinsen - Aussetzung der Vollziehung
Soweit der Senat durch den Beschluß vom 18. Juli 1968 VII B 41/67 (BFHE 93, 215, BStBl II 1968, 743) zum Ausdruck gebracht haben sollte, daß er auch für einen solchen Aussetzungsstreit einen höheren Wert als 10% des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens für angemessen ansieht, hält er daran nicht mehr fest.Der Streitwert sollte gemäß dem Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juli 1968 VII B 1; 41/67 (BFHE 93, 215, BStBl II 1968, 743) in Anlehnung an den jährlichen Nutzen aus dem Steuerlager festgesetzt werden.
Da es sich im Aussetzungsverfahren um die vorläufige Belassung einer auf unbestimmte Zeit gewährten widerruflichen Steuervergünstigung handele, sei nach BFHE 93, 215, BStBl II 1968, 743 im Beschwerdeverfahren von einem Streitwert in Höhe eines Drittels dieses Betrages, also von 228.000 DM, auszugehen.
Zwar könne sich das HZA insoweit auf den Beschluß in BFHE 93, 215, BStBl II 1968, 743 berufen, auf den auch mehr oder weniger kommentarlos in fast allen einschlägigen Nachschlagewerken zur Streitwertfestsetzung in solchen Fällen hingewiesen werde.
Der BFH sollte daher den gegenwärtigen Fall zum Anlaß nehmen, unter Modifizierung seines Beschlusses in BFHE 93, 215, BStBl II 1968, 743 und unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen die auch von Hartmann (…Kostengesetze, 19. Aufl., § 13 GKG Anm. 2 c) dringend gewünschten Bewertungsrichtlinien für Streitigkeiten über Steuerlagerzulassungen und ähnliche Fälle zu entwickeln.
Auch die Anregung des HZA, gemäß dem Beschluß in BFHE 93, 215, BStBl II 1968, 743 für das Aussetzungsverfahren einen Streitwert von einem Drittel des Hauptsachewerts festzusetzen, könne nicht recht überzeugen, da der BFH auch in dieser Aussage keine Begründung gebe und in anderem Zusammenhang (im Beschluß vom 16. März 1976 VII E 4/75, BFHE 118, 298, BStBl II 1976, 385) eine rein schematische Betrachtungsweise ausdrücklich ablehne.
Der aus dem Fortbestand der Bewilligung des Mineralölsteuerlagers für die Geschäfte der Antragstellerin sich ergebende wirtschaftliche Nutzen muß daher gemäß dem vom Senat nach § 13 Abs. 1 GKG auszuübenden Ermessen auf den Zeitraum eines Jahres bezogen werden, wie das in BFHE 93, 215, BStBl II 1968, 743 für den ähnlichen Fall des Widerrufs der Bewilligung eines fortlaufenden Zahlungsaufschubs geschehen ist.
Für die Aussetzung der Vollziehung einer Verfügung, durch die die Bewilligung eines fortlaufenden sechsmonatigen Zahlungsaufschubs widerrufen wurde, hat der Senat allerdings im Beschluß in BFHE 93, 215, BStBl II 1968, 743 einen Streitwert von 1/3 des Streitwertes der Hauptsache angenommen.
- BFH, 14.10.1998 - I B 82/98
Gemeinnützige Körperschaft; Spendeneinnahmen; Streitwert
DM (ca. 1/3 von X DM) festzusetzen (vgl. auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 1968 VII B 41/67, BFHE 93, 215, BStBl II 1968, 743; vom 16. November 1976 VII B 84/74, BFHE 120, 338, BStBl II 1977, 80). - BFH, 27.06.1990 - V E 2/90
Bestimmung des Streitwerts
Die Bedeutung einer vorläufigen Steuerfestsetzung entspreche nach dem Beschluß des BFH vom 18. Juli 1968 VII B 41/67 (BFHE 93, 215, BStBl II 1968, 743) der Bemessung des Streitwerts mit einem Drittel der endgültigen steuerlichen Auswirkung.Der Streitwert ist auch nicht mit einer vorläufigen Steuervergünstigung durch Bewilligung von Zahlungsaufschub für den Monopolausgleich für Branntweinsteuer vergleichbar, über den der BFH in dem von der Erinnerungsführerin angezogenen Beschluß in BFHE 93, 215, BStBl II 1968, 743 zu entscheiden hatte.
- BFH, 08.06.1982 - VIII B 29/82
Widerruf einer Stundung - Vollziehbarer Verwaltungsakt - Ablehnung eines Antrags …
Das FG ist stillschweigend zu Recht davon ausgegangen, daß der Widerruf einer Stundung ein vollziehbarer Verwaltungsakt i. S. des § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist (vgl. auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Juli 1968 VII B 41/67, BFHE 93, 215, BStBl II 1968, 743, betreffend Widerruf eines Zahlungsaufschubs, und vom 21. Februar 1979 VII B 28/78, BFHE 127, 275, BStBl II 1979, 392, betreffend den Widerruf einer Zulassung von Lagerstätten zur Mineralölgewinnung). - BFH, 09.01.1990 - VII B 127/89
Widerruf der Lagerbewilligung zur Durchführung erstattungsrechtlich begünstigter …
Rechtgestaltende Verwaltungsakte sind der Aufhebung der Vollziehung zugänglich (Senat, Beschluß vom 18. Juli 1968 VII B 41/67, BFHE 93, 215, BStBl II 1968, 743; vgl. auch BFH, Beschluß vom 6. Dezember 1979 IV B 32/79, BFHE 129, 300, 303, BStBl II 1980, 427). - BFH, 16.11.1976 - VII B 84/74
Streitwert des Verfahrens - Einstweilige Anordnung - Bestimmung für Einzelfall - …
Das entspricht auch der Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der Streitwertfestsetzung bei finanzgerichtlichen Verfahren, welche die Aufhebung einer auf unbestimmte Zeit gewährten widerruflichen Steuervergünstigung zum Gegenstand haben (Beschluß vom 18. Juli 1968 VII B 41/67, BFHE 93, 215, BStBl II 1968, 743). - BFH, 26.07.1972 - I R 210/70
Steuerabzug - Vergütungsgläubiger - Steuerschuldner - Freistellungsbescheinigung
Daran ist zutreffend, daß der Vorteil einer Steuervergünstigung, die für unbestimmte Zeit beantragt wird und unter den Voraussetzungen des § 96 AO widerrufen werden kann, mit dem Betrag des jährlichen Nutzens anzusetzen ist (Beschluß des BFH VII B 41/67 vom 18. Juli 1968, BFH 93, 215, BStBl II 1968, 743), wobei hier aus Vereinfachungsgründen die Steuerersparnis des ersten Veranlagungszeitraums zugrunde gelegt werden durfte.