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   BFH, 29.05.2002 - VII B 72/02   

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https://dejure.org/2002,10472
BFH, 29.05.2002 - VII B 72/02 (https://dejure.org/2002,10472)
BFH, Entscheidung vom 29.05.2002 - VII B 72/02 (https://dejure.org/2002,10472)
BFH, Entscheidung vom 29. Mai 2002 - VII B 72/02 (https://dejure.org/2002,10472)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Kfz-Steuer - Halter - Rotes Kreuz - Katastrophenschutz - Zivilschutz-Arzttruppwagen - Äußerliche Erkennbarkeit

  • Judicialis

    KraftStG § 3 Nr. 5; ; FGO § 126 Abs. 4; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KraftStG § 3 Nr. 5
    Kfz-Steuer; Steuerbefreiung für Rettungsfahrzeuge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 02.08.1988 - VII R 144/85

    Kraftfahrzeugsteuer - Fahrzeuge - Begünstigter Zweck - Äußerliche Erkennbarkeit -

    Auszug aus BFH, 29.05.2002 - VII B 72/02
    Nach dem Urteil des BFH vom 2. August 1988 VII R 144/85 (BFHE 154, 418, BStBl II 1988, 904) müssten die äußeren Merkmale des Fahrzeuges für sich alleine die Widmung des Fahrzeuges deutlich werden lassen.

    Nicht nachvollziehbar ist hingegen die Ansicht des FA, die Auffassung des FG, dass das Fahrzeug des Landratsamts deutlich als für einen Einsatz im Katastrophenschutz bestimmt gekennzeichnet sei, sei im Ergebnis mit dem --vom FG zitierten-- Urteil des beschließenden Senats in BFHE 154, 418, BStBl II 1988, 904 nicht vereinbar.

    Ob sich, wie das FA im Anschluss an Seer (in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rdnr. 76) meint, ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO daraus ergeben könnte, dass das Urteil des FG zwar mit anderweit aufgestellten Rechtssätzen übereinstimmt, aber gleichwohl trotz dieser Übereinstimmung in den Rechtssätzen "lediglich im Entscheidungsergebnis" von dem Urteil des beschließenden Senats in BFHE 154, 418, BStBl II 1988, 904 "abweicht", kann offen bleiben, wenngleich es zweifelhaft ist, weil jeder Entscheidung ein Einzelfall zugrunde liegt und der vom Senat in BFHE 154, 418, BStBl II 1988, 904 entschiedene dem Streitfall nicht gleicht.

    Denn in der Beschwerdebegründung ist nicht einmal schlüssig dargelegt, warum das Urteil in BFHE 154, 418, BStBl II 1988, 904 die Vermutung rechtfertigt, der beschließende Senat hätte die Klage des Klägers abgewiesen.

  • BFH, 02.08.1988 - VII R 44/85

    Landwirtschaftliche Buchstelle - Hilfeleistung in Steuersachen - Nachweis der

    Auszug aus BFH, 29.05.2002 - VII B 72/02
    Nach dem Urteil des BFH vom 2. August 1988 VII R 144/85 (BFHE 154, 418, BStBl II 1988, 904) müssten die äußeren Merkmale des Fahrzeuges für sich alleine die Widmung des Fahrzeuges deutlich werden lassen.

    Nicht nachvollziehbar ist hingegen die Ansicht des FA, die Auffassung des FG, dass das Fahrzeug des Landratsamts deutlich als für einen Einsatz im Katastrophenschutz bestimmt gekennzeichnet sei, sei im Ergebnis mit dem --vom FG zitierten-- Urteil des beschließenden Senats in BFHE 154, 418, BStBl II 1988, 904 nicht vereinbar.

    Ob sich, wie das FA im Anschluss an Seer (in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rdnr. 76) meint, ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO daraus ergeben könnte, dass das Urteil des FG zwar mit anderweit aufgestellten Rechtssätzen übereinstimmt, aber gleichwohl trotz dieser Übereinstimmung in den Rechtssätzen "lediglich im Entscheidungsergebnis" von dem Urteil des beschließenden Senats in BFHE 154, 418, BStBl II 1988, 904 "abweicht", kann offen bleiben, wenngleich es zweifelhaft ist, weil jeder Entscheidung ein Einzelfall zugrunde liegt und der vom Senat in BFHE 154, 418, BStBl II 1988, 904 entschiedene dem Streitfall nicht gleicht.

    Denn in der Beschwerdebegründung ist nicht einmal schlüssig dargelegt, warum das Urteil in BFHE 154, 418, BStBl II 1988, 904 die Vermutung rechtfertigt, der beschließende Senat hätte die Klage des Klägers abgewiesen.

  • BFH, 14.02.2002 - VII B 141/01

    NZB; neues Zulassungsrecht; Wahrung der Einheitlichkeit der Rspr.

    Auszug aus BFH, 29.05.2002 - VII B 72/02
    Dass eine Entscheidung des BFH zur Korrektur des angefochtenen Urteils aus anderen Gründen erforderlich wäre, insbesondere etwa weil dieses objektiv willkürlich wäre, was eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO in Betracht kommen ließe (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798), ist nicht dargelegt.
  • BFH, 22.08.1989 - VII R 9/87

    Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung - Rettungsdienst - Kassenärztlicher Dienst -

    Auszug aus BFH, 29.05.2002 - VII B 72/02
    Wie der beschließende Senat in seinem Urteil vom 22. August 1989 VII R 9/87 (BFHE 158, 132, BStBl II 1989, 936) dargelegt hat, geht es in der Vorschrift vielmehr lediglich darum, das Halten von Kfz von der Steuer zu befreien, mit deren Hilfe im Wege "sofortiger Einsätze ... akuten Notständen begegnet werden soll".
  • FG Nürnberg, 30.11.2017 - 6 K 821/17

    Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer

    Weiter lässt sich auch dem BFH-Beschluss vom 29.05.2002 VII B 72/02, BFH/NV 2002, 1180, nicht letztlich eindeutig entnehmen, dass alle Verwendungen durch die Notwendigkeit des dringenden Soforteinsatzes gekennzeichnet sind.

    Sie können sich aus der besonderen Bauart des Fahrzeugs -z.B. herkömmliche Krankenwagen- oder etwa einer geeigneten Beschriftung, Beschilderung oder ähnlichen Kenntlichmachung ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 02.08.1988 VII R 144/85, BStBl II 1988, 904; BFH-Beschluss vom 29.05.2002 VII B 72/02, BFH/NV 2002, 1180).

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 65/02

    Kfz-Steuerbefreiung bei Feuerwehrdiensten privater Unternehmen

    Eine Verwendung des Fahrzeuges auch für Zwecke des Katastrophenschutzes, die der Kläger anscheinend in Betracht zieht, wäre steuerunschädlich (vgl. Beschluss des Senats vom 29. Mai 2002 VII B 72/02, BFH/NV 2002, 1180).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.04.2009 - 4 K 2597/08

    "Katastrophen - Einsatzwagen" gemeinnütziger Organisationen nicht automatisch von

    Nicht erforderlich ist, dass das Fahrzeug für einen bestimmten der in der Vorschrift genannten begünstigten Zwecke (z.B. 'Katastrophenschutz') gekennzeichnet ist (vergl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 2002 - VII B 72/02 - BFH/NV 2002, 1180 ).
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.04.2005 - 4 K 2829/03

    Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG - im

    Nicht erforderlich ist, dass das Fahrzeug für einen bestimmten der in der Vorschrift genannten begünstigten Zwecke (z.B. "Katastrophenschutz") gekennzeichnet ist (vergl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 2002 - VII B 72/02 - BFH/NV 2002, 1180).
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