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   BFH, 27.09.1988 - VII B 95/88   

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https://dejure.org/1988,6313
BFH, 27.09.1988 - VII B 95/88 (https://dejure.org/1988,6313)
BFH, Entscheidung vom 27.09.1988 - VII B 95/88 (https://dejure.org/1988,6313)
BFH, Entscheidung vom 27. September 1988 - VII B 95/88 (https://dejure.org/1988,6313)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 30.11.1981 - GrS 1/80

    Ablehnung eines Richters - Befangenheit - Beschwerde - Mitwirkung des erfolglos

    Auszug aus BFH, 27.09.1988 - VII B 95/88
    Im Falle des Erfolgs der Beschwerde könnte nachträglich, unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Revisionsfrist, zulassungsfreie Revision gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 2, § 119 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - eingelegt werden (vgl. Kühn/Kutter/Hofmann, AO/FGO, 15. Aufl. 1987, § 51 FGO Bem. 6; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluß vom 30. November 1981 GrS 1/80, BFHE 134, 525, 531, BStBl II 1982, 217).
  • BFH, 04.07.1985 - V B 3/85

    Finanzgerichtsverfahren - Richter - Befangenheitsantrag

    Auszug aus BFH, 27.09.1988 - VII B 95/88
    Das ist der Fall, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus, jedoch bei objektiver, vernünftiger Betrachtung, davon ausgehen kann, der Richter werde nicht unvoreingenommen entscheiden (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH, Beschluß vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, 147, BStBl II 1985, 555).
  • BFH, 21.09.1977 - I B 32/77

    Verhältnis zwischen Richter und Prozeßbevollmächtigten - Prozeßpartei - Besorgnis

    Auszug aus BFH, 27.09.1988 - VII B 95/88
    Ein solcher Grund könnte nur angenommen werden, wenn die ablehnende Einstellung des Richters gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten auch im Verhältnis zu der allein ablehnungsberechtigten Partei in Erscheinung tritt (vgl. auch BFH, Beschluß vom 21. September 1977 I B 32/77, BFHE 123, 305, 307, BStBl II 1978, 12).
  • BFH, 14.10.1975 - VII R 150/71

    Rechtliches Gehör - Verfahrensbeteiligter - Termin zur mündlichen Verhandlung -

    Auszug aus BFH, 27.09.1988 - VII B 95/88
    Dieser Hinweis entsprach der Rechtslage (vgl. Gräber/Koch, a. a. O., Anm. 8; Senat, Urteil vom 14. Oktober 1975 VII R 150/71, BFHE 117, 19, 23, BStBl II 1976, 48).
  • BFH, 28.01.1986 - VII B 118/85

    Ablehnung eines ganzen Senats ohne Angabe von Ablehnungsgründen gegen die

    Auszug aus BFH, 27.09.1988 - VII B 95/88
    Der Prozeßbevollmächtigte selbst hat aus Gründen seiner Person kein Recht, Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (Senat, Beschluß vom 28. Januar 1986 VII B 118/85, BFH/NV 1986, 415, 417, mit Nachweisen).
  • BFH, 11.03.1986 - VII B 54/85

    Voraussetzungen für einen stattgebenden Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der

    Auszug aus BFH, 27.09.1988 - VII B 95/88
    Er war nicht geeignet, einen vernünftigen Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters hervorzurufen (vgl. auch Senat, Beschluß vom 11. März 1986 VII B 54/85, BFH/NV 1986, 543).
  • BFH, 27.01.2010 - VIII B 221/09

    Verlegung eines anberaumten Verhandlungstermins aus erheblichen Gründen -

    b) Denkbare Zweifel daran, ob diese Veranstaltung tatsächlich für den gesamten Verhandlungstag ein zeitliches Hindernis darstellte, ggf. aufgrund kurzfristiger Planung unbeachtlich gewesen sein könnte (BFH-Beschluss vom 27. September 1988 VII B 95/88, BFH/NV 1989, 379) oder der Verhandlungstermin auch durch ein anderes Mitglied der prozessvertretenden Sozietät hätte wahrgenommen werden können (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726), betreffen nicht die von den Beteiligten unmittelbar und ohne Aufforderung zu leistende substantiierte Darlegung eines Vertagungsgrundes, sondern dessen Glaubhaftmachung.
  • BFH, 22.05.1991 - IV B 104/90

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Es müssen Anhaltspunkte dafür sprechen, daß das Verhalten des Richters auf einer unsachlichen Einstellung oder auf Willkür beruht (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. September 1988 VII B 95/88, BFH/NV 1989, 379, und vom 26. September 1989 VII B 75/89, BFH/NV 1990, 514).

    Die Besorgnis der Befangenheit bestünde - wie bereits ausgeführt - nur dann, wenn das Verhalten des Vorsitzenden ersichtlich auf einer Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger oder auf Willkür beruhte (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1989, 379, und in BFH/NV 1990, 514).

  • BFH, 03.12.2008 - VII B 209/08

    Nichtzulassungsbeschwerde nach Prozessurteil - Durchführung der mündlichen

    Ihr sind weder nähere Umstände zur Planung, Durchführung und insbesondere Dauer des Urlaubs zu entnehmen, noch setzt sie sich mit den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung eines die Aufhebung oder Verlegung eines Termins erfordernden erheblichen Grundes (§ 155 FGO, § 227 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung) auseinander (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. September 1988 VII B 95/88, BFH/NV 1989, 379; vom 29. Juli 2003 V B 11/02, BFH/NV 2004, 59, m.w.N.).
  • BFH, 29.01.2008 - VIII B 147/07

    Verlegung des Termins zur Durchführung der mündlichen Verhandlung -

    Eine Verhinderung, die sich erst aufgrund kurzfristiger Planung ergibt, braucht danach nicht berücksichtigt zu werden (BFH-Beschluss vom 27. September 1988 VII B 95/88, BFH/NV 1989, 379); ein Vortrag, der --wie im Streitfall-- nicht erkennen lässt, dass der Urlaub bereits im Zeitpunkt der Ladung verbindlich gebucht war, genügt danach ersichtlich nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO und der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung des BFH.
  • BFH, 29.07.2003 - V B 11/02

    Verletzung des rechtlichen Gehörs - Ablehnung eines Vertagungsantrages

    Als erheblich anerkannt wird die Ortsabwesenheit eines Beteiligten oder seines Bevollmächtigten infolge eines schon lange geplanten Urlaubs; eine Verhinderung, die sich erst aufgrund kurzfristiger Planung ergibt, braucht hingegen nicht berücksichtigt zu werden (BFH-Beschluss vom 27. September 1988 VII B 95/88, BFH/NV 1989, 379).
  • BFH, 22.05.1991 - IV B 48/90

    Voraussetzungen der Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Es müssen Anhaltspunkte dafür sprechen, daß das Verhalten des Richters auf einer unsachlichen Einstellung oder auf Willkür beruht; dabei muß die für die Ablehnung maßgebliche Einstellung des Richters zumindest auch im Verhältnis zu der allein ablehnungsberechtigten Partei in Erscheinung treten, weil der Prozeßbevollmächtigte selbst aus Gründen seiner Person kein Recht hat, Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. September 1988 VII B 95/88, BFH/NV 1989, 379, und vom 26. September 1989 VII B 75/89, BFH/NV 1990, 514).
  • BFH, 26.09.1989 - VII B 75/89

    Beschwerde gegen Ablehnung eines Ablehnungsantrags wegen Befangenheit

    Denn der Prozeßbevollmächtigte selbst hat aus Gründen seiner Person kein Recht, Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (Beschluß des Senats vom 27. September 1988 VII B 95/88, BFH /NV 1989, 379).
  • BFH, 30.10.1991 - III B 95/90

    Voraussetzung für die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Ein gespanntes Verhältnis zwischen dem Prozeßbevollmächtigten und einem Richter kann daher nur ausnahmsweise die Ablehnung dieses Richters durch die Partei begründen, wenn die ablehnende Einstellung des Richters gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten auch im Verhältnis zu der allein ablehnungsberechtigten Partei in Erscheinung getreten ist (vgl. u. a. Beschlüsse des BFH vom 21. September 1977 I B 32/77, BFHE 123, 305, BStBl II 1978, 12; vom 28. Januar 1986 VII B 118/85, BFH/NV 1986, 415; vom 27. September 1988 VII B 95/88, BFH/NV 1989, 379, und vom 26. September 1989 VII B 75/89, BFH/NV 1990, 514).
  • BFH, 10.08.1993 - VII B 120/93
    Lehnt der Vorsitzende die beantragte Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ab, weil ein erheblicher Grund dafür trotz Verlangens nicht glaubhaft gemacht worden ist (§ 227 Abs. 3 ZPO), so rechtfertigt dieses Vorgehen nicht die Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (Senat, Beschluß vom 27. September 1988 VII B 95/88, BFH/NV 1989, 379).
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