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   BVerwG, 05.05.1959 - VII C 211.57   

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https://dejure.org/1959,1312
BVerwG, 05.05.1959 - VII C 211.57 (https://dejure.org/1959,1312)
BVerwG, Entscheidung vom 05.05.1959 - VII C 211.57 (https://dejure.org/1959,1312)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Mai 1959 - VII C 211.57 (https://dejure.org/1959,1312)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1959, 693
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 05.01.1973 - VII CB 15.71

    Entziehung des Personalausweises - Führung einer ausländischen Adelsbezeichnung

    Wenn das Berufungsgericht aus dem als Bundesrecht fortgeltenden (vgl. BVerwGE 23, 344 [345]; auch schon Urteil vom 5. Mai 1959 - BVerwG VII C 211.57 - [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 6 = MDR 1959, 693 = StAZ 1960, 76]) Art. 109 Abs. 3 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 - WeimVerf - schließt, daß der Adelsname "Baron von M." nicht in dem Personalausweis vermerkt werden dürfe, so gibt dies auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG der Sache keine grundsätzliche Bedeutung.

    Der Kläger sieht eine Abweichung von dem bereits erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1959 - BVerwG VII C 211.57 - (Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 6 = MDR 1959, 693 = StAZ 1960, 76).

  • BVerwG, 08.11.1968 - VII C 145.66

    Namensänderungen deutscher Staatsangehöriger - Gesetz über die Änderung von

    Der Senat ging auch in seinem Urteil vom 5. Mai 1959 (BVerwG VII C 211.57 = MDR 1959, 693 = StAZ 1960, 76) davon aus, daß ausländische Namensänderungen und Adesverleihungen für deutsche Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland keine Anerkennung finden.
  • VG Würzburg, 28.01.2015 - W 6 K 14.625

    Keine Aufnahme von akademischen oder kirchlichen Titeln und Graden in Namen

    Die Adelsverleihung durch einen ausländischen Souverän stellt keinen wichtigen Grund dar (BVerwG, U.v. 5.5.1959 - VII C 211.57 - Buchholz 402.10, § 3 NamÄndG Nr. 6).
  • BVerwG, 07.04.1976 - 7 B 67.75

    Abweichung der Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts von derjenigen eines

    Es geht hier regelmäßig nur um die Würdigung der im Einzelfall festgestellten Umstände, nicht dagegen um grundsätzliche Rechtsfragen (vgl. im übrigen auch Urteil vom 5. Mai 1959 - BVerwG VII C 211.57 - [Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 6 am Ende]).
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