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   BFH, 03.11.1992 - VII K 4/91   

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https://dejure.org/1992,11251
BFH, 03.11.1992 - VII K 4/91 (https://dejure.org/1992,11251)
BFH, Entscheidung vom 03.11.1992 - VII K 4/91 (https://dejure.org/1992,11251)
BFH, Entscheidung vom 03. November 1992 - VII K 4/91 (https://dejure.org/1992,11251)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 13.10.1987 - VII K 12/87
    Auszug aus BFH, 03.11.1992 - VII K 4/91
    8471 91 - i.S. der Allgemeinen Vorschrift (AV) 2a Satz 1 anzusehen (zum "Stufenverhältnis" vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1987 VII K 12/87, BFHE 151, 263, 265 m.w.N.), also schon so weit vervollständigt sind, daß sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen Maschine aufweisen (s. auch Erläuterungen Harmonisiertes System - ErlHS - zu Abschnitt XVI Rz.54.0).

    Fehlt eines dieser Elemente, so liegt jedenfalls keine vollständige Zentraleinheit vor; gleichwohl können die vorhandenen übrigen Elemente u.U. "die" wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen Ware im Sinne der AV 2a Satz 1 verkörpern (vgl. Senat in BFHE 151, 263, 264).

    Anderenfalls könnte z.B. ein Laufwerk ohne System zur Erzeugung von Schallwellen kein unvollständiges Tonwiedergabegerät (so Senat in BFHE 151, 263) und ein Werkzeug ohne Motor kein unvollständiges Elektrowerkzeug (so ErlHS zu Abschnitt XVI Rz.54.0) sein.

  • BFH, 26.11.1985 - VII K 19/84
    Auszug aus BFH, 03.11.1992 - VII K 4/91
    Das Erfordernis nach Buchst. a dieser Vorschrift - Möglichkeit des Anschlusses an die Zentraleinheit - gilt für die Zentraleinheit selbst nicht (Senatsurteil vom 26. November 1985 VII K 19/84, BFHE 145, 280, 284).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 145, 280 entschieden hat (dort zu Tarifnr.84.53 des alten Tarifsystems, die der Pos.8471 des HS entspricht), steht das Fehlen eines Gehäuses der Einreihung einer Ware als Einheit automatischer Datenverarbeitungsmaschinen nicht entgegen.

  • BFH, 27.05.1975 - VII K 10/73
    Auszug aus BFH, 03.11.1992 - VII K 4/91
    Entscheidend ist dabei die sich aus der objektiven Beschaffenheit ergebende Zweckbestimmung der Einheit im System (vgl. auch Senatsurteil vom 27. Mai 1975 VII K 10/73, BFHE 116, 238).

    Im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin gehören die mittels Schnittstellen-Karten herzustellenden Verbindungen zu den peripheren Einheiten jedenfalls nicht zu den wesentlichen Beschaffenheitselementen der vollständigen Zentraleinheit (vgl. allgemein zur Schnittstellenverbindung Senat in BFHE 116, 238).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 03.11.1992 - VII K 4/91
    Er ist daher nicht nach Art. 177 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) verpflichtet (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs.283/81, EuGHE 1982, 3415).
  • BFH, 08.05.1984 - VII K 16/83
    Auszug aus BFH, 03.11.1992 - VII K 4/91
    Dies gilt auch dann, wenn bereits aufgrund des fehlenden Gehäuses eine unvollständige Einheit anzunehmen wäre (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 1984 VII K 16-17/83, BFHE 141, 92, 94f. "Ware 2"), denn das Gehäuse gehört jedenfalls nicht zu den wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen einer Zentraleinheit (zustimmend Lux in Bail/Schädel/Hutter, Kommentar Zollrecht, Stand: 46. Lfg. September 1992, F II 2 Anm.20).
  • BFH, 14.02.1989 - VII K 14/87

    Verbindliche Zusage der Zollbehörde nach der Tarifierung einer Ware

    Auszug aus BFH, 03.11.1992 - VII K 4/91
    Im übrigen weisen auch nach den Ergebnissen der Warenuntersuchungen die Hauptplatinen die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale auf, die erkennen lassen, daß die jeweilige Zentraleinheit zu einem System in seiner Eigenschaft als Datenverarbeitungsmaschine gehört (Senatsurteil vom 10. November 1987 VII K 10/84, BFHE 151, 276, 279); darüber hinausgehende eigenständige Funktionen der Hauptplatinen, die nach Anmerkung 5 B Abs. 3 zu Kap.84 KN ihre Einreihung in die Pos.8471 ausschlössen (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1988 VII K 43/87, BFH/NV 1989, 337; vom 14. Februar 1989 VII K 14/87, BFH/NV 1989, 677) sind nicht ersichtlich.
  • BFH, 12.07.1988 - VII K 43/87

    Anforderungen an die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft

    Auszug aus BFH, 03.11.1992 - VII K 4/91
    Im übrigen weisen auch nach den Ergebnissen der Warenuntersuchungen die Hauptplatinen die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale auf, die erkennen lassen, daß die jeweilige Zentraleinheit zu einem System in seiner Eigenschaft als Datenverarbeitungsmaschine gehört (Senatsurteil vom 10. November 1987 VII K 10/84, BFHE 151, 276, 279); darüber hinausgehende eigenständige Funktionen der Hauptplatinen, die nach Anmerkung 5 B Abs. 3 zu Kap.84 KN ihre Einreihung in die Pos.8471 ausschlössen (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1988 VII K 43/87, BFH/NV 1989, 337; vom 14. Februar 1989 VII K 14/87, BFH/NV 1989, 677) sind nicht ersichtlich.
  • BFH, 10.10.1987 - VII K 10/84
    Auszug aus BFH, 03.11.1992 - VII K 4/91
    Im übrigen weisen auch nach den Ergebnissen der Warenuntersuchungen die Hauptplatinen die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale auf, die erkennen lassen, daß die jeweilige Zentraleinheit zu einem System in seiner Eigenschaft als Datenverarbeitungsmaschine gehört (Senatsurteil vom 10. November 1987 VII K 10/84, BFHE 151, 276, 279); darüber hinausgehende eigenständige Funktionen der Hauptplatinen, die nach Anmerkung 5 B Abs. 3 zu Kap.84 KN ihre Einreihung in die Pos.8471 ausschlössen (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1988 VII K 43/87, BFH/NV 1989, 337; vom 14. Februar 1989 VII K 14/87, BFH/NV 1989, 677) sind nicht ersichtlich.
  • BFH, 10.11.1987 - VII K 10/84
    Auszug aus BFH, 03.11.1992 - VII K 4/91
    Im übrigen weisen auch nach den Ergebnissen der Warenuntersuchungen die Hauptplatinen die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale auf, die erkennen lassen, daß die jeweilige Zentraleinheit zu einem System in seiner Eigenschaft als Datenverarbeitungsmaschine gehört (Senatsurteil vom 10. November 1987 VII K 10/84, BFHE 151, 276, 279); darüber hinausgehende eigenständige Funktionen der Hauptplatinen, die nach Anmerkung 5 B Abs. 3 zu Kap.84 KN ihre Einreihung in die Pos.8471 ausschlössen (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1988 VII K 43/87, BFH/NV 1989, 337; vom 14. Februar 1989 VII K 14/87, BFH/NV 1989, 677) sind nicht ersichtlich.
  • BFH, 09.10.2001 - VII R 69/00

    Tarifierung von Waren

    Wie der Senat außerdem bereits ausführlich dargelegt hat (vgl. Urteil vom 3. November 1992 VII K 4/91, BFH/NV 1993, 451), hat das Fehlen einer eigenen Funktionsfähigkeit der vorhandenen Elemente einer Ware für sich allein nicht zwingend zur Folge, dass (noch) nicht vorhandene Elemente notwendig zu den wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen der vollständigen Ware rechnen.

    Fehlen mithin bei einem derart vorbereiteten anodisierten Aluminiumrohr lediglich noch zwei Schichten, so liegt zwar kein fertiges Teil vor, gleichwohl können die vorhandenen übrigen Elemente die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale des fertigen Teils i.S. der AV 2a Satz 1 verkörpern (vgl. das Senatsurteil in BFH/NV 1993, 451 zu unvollständigen Hauptplatinen).

  • BFH, 10.03.1998 - VII R 110/94

    Anforderungen an die Abänderung des Steueränderungsbescheids - Einreihung einer

    Denn handelt es sich bei einer Ware um eine Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine im Sinne der Position 8471 KN, d. h. um eine Ware mit einer eigenen Funktion (hier: der Datenverarbeitung), so ist diese Einheit selbst Maschine und kann denkgesetzlich nicht "Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8471" (vgl. Unterposition 8473 30 KN) sein (Senatsurteile vom 30. April 1987 VII K 5--6/86, BFHE 150, 104, und vom 3. November 1992 VII K 4/91, BFH/NV 1993, 451).
  • BFH, 28.04.1998 - VII R 83/96

    Erledigung einer Zolltarifauskunft in einem Verfahren zur Rücknahme dieser durch

    Fehlen mithin bei einem Warenbehälter die Aufbauten, so liegt zwar kein vollständiger oder fertiger Warenbehälter vor, gleichwohl können die vorhandenen übrigen Elemente (Bodenplatte mit der erforderlichen technischen Grundausstattung) "die" wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale des vollständigen oder fertigen Warenbehälters i. S. der AV 2 a Satz 1 verkörpern (vgl. das Senatsurteil vom 3. November 1992 VII K 4/91, BFH/NV 1993, 451: unvollständige Hauptplatinen).
  • BFH, 13.12.2011 - VII R 70/10

    Zolltarif: Abgrenzung automatischer Datenverarbeitungsmaschinen und ihrer

    Wie ausgeführt, bildet das Embedded Module jedenfalls zusammen mit dem Baseboard und den darauf vorhandenen bzw. anzuschließenden Ein- und Ausgabeeinheiten ein vollständiges Datenverarbeitungssystem und ist innerhalb dieses Systems diejenige Einheit, welche sämtliche Steuer- und Rechenvorgänge ausführt und über die alle zu verarbeitenden Daten laufen (vgl. dazu: Senatsurteil vom 3. November 1992 VII K 4/91, BFH/NV 1993, 451).
  • FG München, 24.09.2009 - 14 K 3341/08

    Tarifierung von Computer on Modules

    Das von der Klägerin angeführte BFH-Urteil vom 3. November 1992 (VII K 4/91, BFH/NV 1993, 451) behandelt die Einreihung von Hauptplatinen, bei denen streitig gewesen ist, ob diese als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine tarifiert werden können.
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