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   BFH, 29.01.1985 - VII R 108/79   

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https://dejure.org/1985,3854
BFH, 29.01.1985 - VII R 108/79 (https://dejure.org/1985,3854)
BFH, Entscheidung vom 29.01.1985 - VII R 108/79 (https://dejure.org/1985,3854)
BFH, Entscheidung vom 29. Januar 1985 - VII R 108/79 (https://dejure.org/1985,3854)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Freistellung eines Geschäftsführers einer in Konkurs gefallenen GmbH auf Freistellung von der Inanspruchnahme jedenfalls auf eine Verkürzung dieser

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 13.04.1978 - V R 109/75

    Haftungsbescheid - Zweigliedrige Entscheidung - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BFH, 29.01.1985 - VII R 108/79
    Für die Monate Januar bis März 1974 ist dem Kläger daher wegen Nichtabführung der Umsatzsteuer eine grobfahrlässige Pflichtverletzung anzulasten, so daß sich auch eine ausdrückliche Begründung aus der Sicht sachgerechter Ermessensausübung erübrigte (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508).
  • BFH, 08.07.1982 - V R 7/76

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH bei

    Auszug aus BFH, 29.01.1985 - VII R 108/79
    Bei dieser - jedenfalls nicht auszuschließenden - Möglichkeit ist der Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung hinsichtlich dieses Teilbetrags der Haftungssumme nicht ausreichend zu belegen (BFH-Urteil vom 8. Juli 1982 V R 7/76, BFHE 137, 1, BStBl II 1983, 249).
  • BFH, 12.08.2009 - XI R 4/08

    Herabsetzung der Haftungsschuld wegen Erlösminderungen --uneinbringliche

    Es verwies darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Berichtigungsansprüche gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) die Höhe der Umsatzsteuerschuld (Primärschuld) nur dann mindern könnten, wenn die Uneinbringlichkeit der betreffenden Forderungen gerade in dem Besteuerungszeitraum eingetreten sei, für den der betreffende Geschäftsführer im Haftungsbescheid in Anspruch genommen werde (vgl. Urteil vom 29. Januar 1985 VII R 108/79, BFH/NV 1985, 19, unter 2.b).

    Die Klägerinnen machen zur Begründung ihrer Revision im Wesentlichen geltend, das FG habe seine Entscheidung zu Unrecht auf das BFH-Urteil in BFH/NV 1985, 19 gestützt.

  • FG Schleswig-Holstein, 10.03.1999 - IV 1563/97

    Umfang der Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuer; Haftung

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  • FG Köln, 25.09.2006 - 15 K 6517/03

    Grob fahrlässige Verletzung der Pflicht zur (rechtzeitigen) Entrichtung der

    b) Das hierüber betragsmäßig hinausgehende Klagebegehren trägt jedoch dem Umstand nicht Rechnung, dass nach der zutreffenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Geltendmachen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG durch die Kapitalgesellschaft nur dann unmittelbar die Höhe der sog. Primärschuld beeinflussen und gemäß dem Grundsatz der Akzessorietät der Haftung nach § 69 AO 1977 zur (nachträglichen) Rechtswidrigkeit eines bereits ergangenen Haftungsbescheids führen kann, wenn die Uneinbringlichkeit der betreffenden Forderung i.S. v. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG gerade in jenem Besteuerungszeitraum eingetreten ist, für den der GmbH-Geschäftsführer als Anspruchsverpflichteter im Haftungsbescheid in Anspruch genommen wird (BFH-Urteil vom 29. Januar 1985 VII R 108/79, BFH/NV 1985, 19 unter 2.b)).
  • FG Berlin, 30.08.2002 - 9 K 2456/00

    Inanspruchnahme des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH

    Diese Besonderheiten führen dazu, dass das BFH-Urteil vom 29. Januar 1985 VII R 108/79, BFH/NV 1985, 19 unanwendbar ist, wonach ein Umsatzsteuerberichtigungstatbestand i. S. von § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG die einmal entstandene Haftung nach §§ 69, 34 AO 1977 nur berührt, wenn durch die Berichtigung bei zutreffender Anwendung des Gesetzes genau die Steuerfestsetzung für den bestimmten Besteuerungszeitraum verändert wird, für den gehaftet werden soll.
  • FG Berlin, 22.01.2004 - 9 K 9544/00

    Haftung des Mitgeschäftsführers einer GmbH wegen Versäumung der gesetzlichen

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  • FG Sachsen, 22.06.2005 - 5 K 207/01

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuervoranmeldungen und

    Nur wenn Berichtigung und Aufrechnung noch vor Abschluss des Einspruchsverfahrens gegen den Haftungsbescheid erfolgen, ist der Ausfall der umsatzsteuerpflichtigen Forderungen im Haftungsverfahren zu berücksichtigen; führen Berichtigung und Aufrechnung später zum (teilweisen) Erlöschen der haftungsgegenständlichen Steuerschuld, ist wegen der Akzessorietät der Haftung eine Korrektur des Haftungsbescheides in einem gesonderten Verfahren nach § 130 AO vorzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 1985 VII R 108/79, BFH/NV 1985, 19 und FG Berlin, Urteil vom 22. Januar 2004 9 K 9544/00, EFG 2004, 1957; a.A. Schleswig-holsteinisches FG, Urteil vom 10. März 1999 IV 1563/97, EFG 1999, 746).
  • FG Sachsen, 15.02.2001 - 2 V 1618/00

    Ermessensfehlerhafte Nichtberücksichtigung der Inanspruchnahme des

    Ob dies auch für die vor der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens begründetet Umsatzsteuerforderungen gilt (so wohl BFH/NV 1987, 707) oder sich der Schaden des Finanzamtes entsprechend mindert (so wohl BFH/NV 1985, 19), läßt das Gericht hier offen.
  • FG Sachsen, 22.06.2005 - 5 K 2075/01
    Nur wenn Berichtigung und Aufrechnung noch vor Abschluss des Einspruchsverfahrens gegen den Haftungsbescheid erfolgen, ist der Ausfall der umsatzsteuerpflichtigen Forderungen im Haftungsverfahren zu berücksichtigen; führen Berichtigung und Aufrechnung später zum (teilweisen) Erlöschen der haftungsgegenständlichen Steuerschuld, ist wegen der Akzessorietät der Haftung eine Korrektur des Haftungsbescheides in einem gesonderten Verfahren nach § 130 AO vorzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 1985 VII R 108/79, BFH/NV 1985, 19 und FG Berlin, Urteil vom 22. Januar 2004 9 K 9544/00, EFG 2004, 1957; a.A. Schleswig-holsteinisches FG, Urteil vom 10. März 1999 IV 1563/97, EFG 1999, 746).
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