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   BFH, 02.07.1985 - VII R 129/80   

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https://dejure.org/1985,4229
BFH, 02.07.1985 - VII R 129/80 (https://dejure.org/1985,4229)
BFH, Entscheidung vom 02.07.1985 - VII R 129/80 (https://dejure.org/1985,4229)
BFH, Entscheidung vom 02. Juli 1985 - VII R 129/80 (https://dejure.org/1985,4229)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer Revision - Übernahme und Fortführung eines lebenden Betriebes - Übereignung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.11.1979 - VII R 12/79

    Es liegt keine Übereignung i. S. von § 118 AO vor, wenn die wesentlichen

    Auszug aus BFH, 02.07.1985 - VII R 129/80
    Zweck der Haftung nach § 116 AO (§ 75 der Abgabenordnung - AO 1977 -) ist es, die in dem Unternehmen als solchem liegende Sicherheit für die sich auf seinen Betrieb gründenden Steuerschulden durch den Übergang des Unternehmens in andere Hände nicht verlorengehen zu lassen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27. November 1979 VII R 12/79, BFHE 129, 293, BStBl II 1980, 258).

    Die Übereignung eines Unternehmens im ganzen i. S. des § 116 AO erfordert deshalb den Übergang des gesamten lebenden Unternehmens, d. h., der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so daß der Übernehmer das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (BFHE 129, 293, BStBl II 1980, 258 m.w.N.).

  • BFH, 04.02.1974 - IV R 172/70

    Wesentliche Grundlagen - Hotelbetrieb - Erwerb im ganzen - Haftung

    Auszug aus BFH, 02.07.1985 - VII R 129/80
    Auf den Zweck des Erwerbs eines lebenden Betriebs komme es im Rahmen des § 116 AO nicht an (BFH-Urteil vom 4. Februar 1974 IV R 172/70, BFHE 112, 110, BStBl II 1974, 434; ebenso: BFH-Urteil vom 28. November 1973 I R 129/71, BFHE 111, 17, BStBl II 1974, 145, und RFH-Bescheid vom 18. Juli 1934 IV A 12/34, RFHE 37, 13, RStBl 1934, 1087, zum Fall der Stillegung des erworbenen Konkurrenzunternehmens).
  • BFH, 28.11.1973 - I R 129/71

    Generalvertretervertrag - Unternehmen - Werkstatt mit Telefonanschluß -

    Auszug aus BFH, 02.07.1985 - VII R 129/80
    Auf den Zweck des Erwerbs eines lebenden Betriebs komme es im Rahmen des § 116 AO nicht an (BFH-Urteil vom 4. Februar 1974 IV R 172/70, BFHE 112, 110, BStBl II 1974, 434; ebenso: BFH-Urteil vom 28. November 1973 I R 129/71, BFHE 111, 17, BStBl II 1974, 145, und RFH-Bescheid vom 18. Juli 1934 IV A 12/34, RFHE 37, 13, RStBl 1934, 1087, zum Fall der Stillegung des erworbenen Konkurrenzunternehmens).
  • BFH, 02.07.1985 - VII R 130/80
    Auszug aus BFH, 02.07.1985 - VII R 129/80
    Anmerkung: Ebenso: BFH-Urteil vom 2. Juli 1985 VII R 130/80.
  • BFH, 02.06.1960 - V 71/58
    Auszug aus BFH, 02.07.1985 - VII R 129/80
    Wenn der Kläger unter Berufung auf die Entscheidung des BFH vom 2. Juni 1960 V 71/58 (Betriebs-Berater - BB - 1960, 1232, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 116, Rechtsspruch 5) vorträgt, es habe sich nicht um einen lebenden, sondern um einen sterbenden Betrieb gehandelt, dessen Auflösung und Abwicklung von vornherein in Rechnung gestellt und tatsächlich durchgeführt worden sei, so verkennt er, daß sich der Streitfall von dem zitierten Urteilsfall erheblich unterscheidet.
  • RFH, 18.07.1934 - IV A 12/34
    Auszug aus BFH, 02.07.1985 - VII R 129/80
    Auf den Zweck des Erwerbs eines lebenden Betriebs komme es im Rahmen des § 116 AO nicht an (BFH-Urteil vom 4. Februar 1974 IV R 172/70, BFHE 112, 110, BStBl II 1974, 434; ebenso: BFH-Urteil vom 28. November 1973 I R 129/71, BFHE 111, 17, BStBl II 1974, 145, und RFH-Bescheid vom 18. Juli 1934 IV A 12/34, RFHE 37, 13, RStBl 1934, 1087, zum Fall der Stillegung des erworbenen Konkurrenzunternehmens).
  • FG Bremen, 09.06.2004 - 2 K 279/03

    Haftung nach § 75 AO 1977 bei Übernahme eines Teilbetriebes im Ganzen

    Nach dem BFH-Urteil vom 07. November 2002 VII R 11/01 (BFHE 200, 31, BStBl II 2003, 226) sei ein Unternehmensübergang im Ganzen auch nicht zwingend deshalb auszuschließen, weil der Erwerber in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Übergang des Betriebs erhebliche Investitionen in das Anlagevermögen vornehme oder die Weiterführung des Betriebs - bedingt z. B. durch organisatorische Veränderungen - nur in eingeschränkten Umfang erfolge (vgl. BFH-Urteil vom 02. Juli 1985 VII R 129/80, BFH/NV 1986, 573, und BFH-Urteil vom 10. Dezember 1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712).

    Denn für die Haftung komme es allein darauf an, dass sich die Klägerin die wirtschaftliche Kraft des Betriebs Pharmahandel, -marketing und -vertrieb zugeführt habe und daraus die rückständigen Betriebssteuern zahlen könne (vgl. BFH-Urteil vom 02. Juli 1985 VII R 129/80, BFH/NV 1986, 573, und BFH-Urteil vom Urteil 10. Dezember 1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712).

    Auch kommt es nicht darauf an, ob der Erwerber den Betrieb tatsächlich weiterführt, sondern nur darauf, dass er ihn ohne nennenswerte Neuinvestitionen hätte weiterführen können (vgl. BFH-Urteil vom 02. Juli 1985 VII R 129/80, BFH/NV 1986, 573).

  • BFH, 07.11.2002 - VII R 11/01

    Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO

    Nicht einmal wenn die Weiterführung des Betriebs --bedingt z.B. durch organisatorische Veränderungen-- nur in eingeschränktem Umfang erfolgt, schließt dies nach der Rechtsprechung des Senats den Tatbestand des § 75 AO 1977 und damit die Haftung des Erwerbers aus (vgl. Urteile vom 2. Juli 1985 VII R 129/80, BFH/NV 1986, 573, 576, und in BFH/NV 1992, 712).
  • BFH, 10.12.1991 - VII R 57/89

    Haftung des Erwerbers eines Unternehmens für bestimmte Betriebssteuern und

    Daß die Weiterführung des Betriebs - bedingt durch organisatorische Veränderungen - nur im eingeschränkten Umfang erfolgt, schließt nach der Rechtsprechung des Senats die Haftung des Erwerbers nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 1985 VII R 129/80, BFH/NV 1986, 573, 576; ebenso Barth, Die Haftung des Erwerbers von Unternehmen für die Betriebssteuern, Betriebs-Berater - BB - 1975, 1150, 1154).

    Denn für die Haftung kommt es allein darauf an, daß der Erwerber sich die wirtschaftliche Kraft des übernommenen Unternehmens - sei es durch Verpachtung, Weiterveräußerung oder Stillegung zur Steigerung der Erträge des eigenen Betriebs - zuführen und daraus die rückständigen Betriebsteuern zahlen kann (Senat in BFH/NV 1986, 573, 575 m. w. N.).

  • FG München, 15.01.2008 - 14 V 3440/07

    Erwerberhaftung bei der Übereignung eines Unternehmens im Ganzen

    Die Haftung des Erwerbers ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, wenn die Weiterführung des Betriebs --bedingt durch organisatorische Veränderungen-- nur im eingeschränkten Umfang erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 1985 VII R 129/80, BFH/NV 1986, 573).

    Darüber hinaus ist es nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Haftung nach § 75 AO ausreichend, wenn der übernommene Betrieb nur eingeschränkt fortgeführt wird (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 1985 VII R 129/80, BFH/NV 1986, 57).

  • FG München, 09.11.2006 - 14 K 5014/03

    Voraussetzungen für eine die Haftung begründende Betriebsübernahme; Haftung des

    Denn für die Haftung kommt es allein darauf an, dass sich der Erwerber die wirtschaftliche Kraft des übernommenen Unternehmens zuführen und daraus die rückständigen Betriebsteuern zahlen kann (BFH-Urteil vom 2. Juli 1985 VII R 129/80, BFH/NV 1986, 573 m.w.N.).
  • FG München, 24.01.2008 - 14 K 4361/06

    Haftung nach Betriebsübernahme: Sicherungsübereignung der gesamten

    Für die Haftung kommt es allein darauf an, dass sich der Erwerber die wirtschaftliche Kraft des übernommenen Unternehmens zuführen und daraus die rückständigen Betriebsteuern zahlen kann (BFH-Urteil vom 2. Juli 1985 VII R 129/80, BFH/NV 1986, 573 m.w.N.).
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