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   BFH, 05.04.1990 - VII R 133/87   

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https://dejure.org/1990,3446
BFH, 05.04.1990 - VII R 133/87 (https://dejure.org/1990,3446)
BFH, Entscheidung vom 05.04.1990 - VII R 133/87 (https://dejure.org/1990,3446)
BFH, Entscheidung vom 05. April 1990 - VII R 133/87 (https://dejure.org/1990,3446)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 162, 151
  • BB 1990, 2330
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BFH, 09.12.2010 - VII R 1/10

    Zolltarifliche Einreihung von Truthahnfleisch als "gewürztes" Fleisch -

    In den Erwägungsgründen zur Verordnung (EWG) Nr. 3678/83 der Kommission vom 23. Dezember 1983 zur Einreihung bestimmter gewürzter Fleischsorten in den Zolltarif und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 366/53), mit der diese zusätzliche Anmerkung (mit im Vergleich zur hier anzuwendenden Fassung nahezu identischem Wortlaut) in die KN eingefügt wurde, heißt es dazu: "Es ist vorzusehen, dass das betreffende Fleisch nur dann als gewürzt gilt, wenn das Fleisch in seiner Gesamtheit gewürzt ist und die Würzstoffe mit bloßem Auge oder geschmacklich deutlich wahrnehmbar sind." Daraus erschließen sich Sinn und Zweck der Vorschrift: Ungegartes (frisches, gekühltes oder gefrorenes) Fleisch soll nicht allein dadurch zu einer "Zubereitung" im Sinne der KN werden, indem darüber einige wenige Gewürzpartikel verstreut werden; vielmehr soll die Würzung von einer gewissen Intensität, m.a.W. in gesteigertem Maß wahrnehmbar sein und das so behandelte Fleisch von rohem Fleisch deutlich unterscheiden (Senatsurteil vom 5. April 1990 VII R 133/87, BFHE 162, 151).

    Da Fleisch nur dann als gewürzt angesehen werden kann, wenn die Würzung in einem gesteigerten Maß wahrnehmbar ist, sind die Grenzfälle zwischen Würzung und Nichtwürzung dem letzteren Begriff zuzuordnen (Senatsurteile in BFHE 162, 151, und vom 1. März 2001 VII R 90/99, BFH/NV 2002, 229, ZfZ 2001, 312; vorgehend: Urteil des FG Düsseldorf vom 30. August 1999  4 K 2159/96 Ab, nicht veröffentlicht).

    Der erkennende Senat hat sich mit Urteil in BFHE 162, 151 dieser Auffassung angeschlossen.

  • BFH, 01.03.2001 - VII R 90/99
    b) Die Worte "deutlich durch Geschmack wahrnehmbar" sind nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 5. April 1990 VII R 133/87, BFHE 162, 151) dahin gehend auszulegen, dass Fleisch nur dann als gewürzt angesehen werden kann, wenn die Würzung in einem gesteigerten Maße wahrnehmbar ist.
  • FG Berlin-Brandenburg, 29.08.2007 - 1 K 1711/05

    Widerlegung der Angaben in der Zollanmeldung - Unverwertbares

    Dahinter steht der Gedanke, dass aus Gründen der Praktikabilität Grenzfälle zwischen Würzung und nicht Würzung Letzterem zugeordnet werden sollen (vgl. BFH, Urteil vom 5. April 1990 VII R 133/87, HFR 1991, 108).
  • FG Düsseldorf, 30.08.1999 - 4 K 2159/96

    Würzstoff; Fleisch; Tarifierung - Tarifierung von gewürztem Fleisch

    Die Worte "deutlich durch Geschmack wahrnehmbar" sind nach der Rechtsprechnung des BFH (vgl. Urteil vom 05.04.1990 VII R 133/87, ZfZ 1991, 49) dahingehend auszulegen, daß Fleisch nur dann als gewürzt angesehen werden kann, wenn die Würzung in einem gesteigerten Maße wahrnehmbar ist.
  • BFH, 14.05.1996 - VII R 98/95

    Anforderungen an eine zolltarifliche Untersuchung

    Es behält Bestand, weil es von der Erwägung getragen wird, hinsichtlich des Ausschlusses einer Innenwürzung (die deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sein muß; Senat, Urteil vom 5. April 1990 VII R 133/87, BFHE 162, 151, 152 f.) mangele es an einem verwertbaren, zur Begründung der Vermutung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 ZG geeigneten Prüfungsergebnis.
  • BFH, 14.05.1996 - VII R 99/95

    Anforderungen an eine zollamtliche Untersuchung

    Abgesehen davon, daß dies nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres als festgestellt angesehen werden kann -- nach der Vorentscheidung hat sich die Begutachtung allein auf die Fleischoberflächen erstreckt --, könnte auch ein vom Sachverständigen nicht ausgeschlossenes Würzen des Fleischinneren genügen, wenn die weitere Voraussetzung nach der Zusätzlichen Anmerkung 6 a zu Kapitel 2 KN (deutliche Wahrnehmbarkeit durch Geschmack; Senat, Urteil vom 5. April 1990 VII R 133/87, BFHE 162, 151 f.) erfüllt ist.
  • FG München, 24.04.2007 - 14 V 306/07

    Einreihung als gewürztes Fleisch

    Das Merkmal der deutlichen Würzung ist nämlich dann nicht erfüllt, wenn es bei einer Geschmacksprüfung nicht möglich ist, ein übereinstimmendes und sicheres Urteil über eine Würzung zu gewinnen oder wenn sich die Würzung nicht auf Anhieb, sondern erst nach längerem intensiven Verkosten feststellen lässt (vgl. BFH-Urteil VII R 133/87, BFHE 162, 151); denn bereits Zweifel daran, ob die Ware gewürzt ist, führen zum Ausschluss des Kapitels 16 des GemZT (vgl. BFH-Urteile VII K 13/87, BFH/NV 1988, 539; VII K 13 bis 16/86, BFH/NV 1988, 609).
  • FG München, 09.07.2003 - 3 K 4999/00

    Tarifierung von Putenfleisch

    Das Merkmal der deutlichen Würzung ist nämlich dann nicht erfüllt, wenn es bei einer Geschmacksprüfung nicht möglich ist, ein übereinstimmendes und sicheres Urteil über eine Würzung zu gewinnen oder wenn sich die Würzung nicht auf Anhieb, sondern erst nach längerem intensiven Verkosten feststellen läßt (vgl. BFH-Urteil VII R 133/87, Schwarz-Wockenfoth, E 4545); denn bereits Zweifel daran, ob die Ware gewürzt ist, führen zum Ausschluss des Kapitels 16 des GemZT (vgl. BFH-Urteile VII K 13/87, Schwarz-Wockenfoth E 4458a; VII K 13 bis 16/86, Schwarz-Wockenfoth, E 4467).
  • FG Bremen, 14.12.1999 - 298316K 2

    Zollrecht (einschl. Zolltarif)

    Die Tatsache der Würzung muß "deutlich" sein, sie darf also nicht zweifelhaft sein (so BFH-Urteil vom 5. April 1990 VII R 133/87, BFHE 162, 151, ZfZ 1991, 49).
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