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   BFH, 27.07.2005 - VII R 18/04   

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https://dejure.org/2005,76694
BFH, 27.07.2005 - VII R 18/04 (https://dejure.org/2005,76694)
BFH, Entscheidung vom 27.07.2005 - VII R 18/04 (https://dejure.org/2005,76694)
BFH, Entscheidung vom 27. Juli 2005 - VII R 18/04 (https://dejure.org/2005,76694)
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Wird zitiert von ... (2)

  • FG München, 23.11.2006 - 14 K 3478/05

    Absehen von der Abgabennacherhebung nach der Neufassung des Art. 220 Abs. 2

    Auf die hiergegen gerichtete Revision des HZA hin wurde das Urteil des FG durch Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Juli 2005 VII R 18/04 (n.v.) aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.

    Das Gericht ist zwar gem. § 126 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung ( FGO ) grundsätzlich an die vom BFH im Urteil vom 27. Juli 2005 VII R 18/04 vertretene Auffassung gebunden, dass die Neufassung (n.F.) des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK nicht auf Zollschulden anzuwenden ist, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind.

    Diese Stellungnahmen könnten deshalb genauso gut das Ergebnis einer Prüfung sein, bei der die tschechischen Behörden, wie der BFH im Urteil vom 27. Juli 2005 VII R 18/04, angenommen haben, dass bei dem gegebenen Sachverhalt die Gewährung einer Präferenzbehandlung grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

    Soweit es der BFH im Urteil vom 27. Juli 2005 VII R 18/04 im Hinblick auf die im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsmaxime (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ) nicht für sachgerecht hält, vom HZA Angaben aus eigener Sachkenntnis zu der Frage zu verlangen, welche Unterlagen ausländischen Behörden für die Ausstellung von Präferenznachweisen vorgelegt worden sind, sieht sich der erkennende Senat auch insoweit nicht gem. § 126 Abs. 5 FGO an diese Auffassung gebunden, da der EuGH davon abweichend aufgrund der Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK n.F. im o.g. Urteil vom 9. März 2006 insoweit grundsätzlich eine Nachweispflicht der Zollbehörden des Einfuhrstaates annimmt.

    Der nach Art. 185 Abs. 1 ZK erforderliche Antrag kann noch nachträglich gestellt werden (vgl. o.g. BFH-Urteil vom 14. Juni 2005 VII R 18/04).

  • BFH, 27.07.2005 - VII R 19/04

    Wiedereinfuhr von EU-Ursprungserzeugnissen in die EU

    Das FG verband die Verfahren 3 K 646/00 (VII R 17/04), 3 K 647/00 (VII R 18/04) und 3 K 650/00 (VII R 19/04), welche allesamt die Nacherhebung von Zoll für PKW-Einfuhren aus Tschechien im Jahr 1998 zum Gegenstand hatten, zur gemeinsamen Verhandlung und hob --jedenfalls soweit es dieses Verfahren betrifft-- die angefochtenen Verwaltungsakte auf.

    Der Umstand, dass den tschechischen Behörden im Nachprüfungsverfahren offenbar keine aussagekräftigen Nachweise für den Ursprung der Fahrzeuge präsentiert werden konnten, lässt die --aus dem Parallelverfahren 3 K 647/00 (VII R 18/04) bekannte-- eher beiläufige Behauptung der Klägerin, den tschechischen Behörden seien bei der Beantragung der Warenverkehrsbescheinigungen beglaubigte Kopien der Ausfuhrrechnungen vorgelegt worden, nicht als so überzeugend und nahe liegend erscheinen, als dass das FG dies ohne weiteres für seine Überzeugungsbildung als ausreichend erachten durfte.

    Er findet sich aber in den Einspruchsakten des HZA zum Verfahren 3 K 647/00 (VII R 18/04), was in diesem Fall hätte genügen müssen, um das FG zu veranlassen, von der Klägerin konkretere Angaben und Nachweise über die bei der Beantragung der Warenverkehrsbescheinigung vorgelegten Unterlagen zu verlangen.

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