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   BFH, 27.06.1994 - VII R 22/94   

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BFH, 27.06.1994 - VII R 22/94 (https://dejure.org/1994,11637)
BFH, Entscheidung vom 27.06.1994 - VII R 22/94 (https://dejure.org/1994,11637)
BFH, Entscheidung vom 27. Juni 1994 - VII R 22/94 (https://dejure.org/1994,11637)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Die mündliche Steuerberaterprüfung - Prüfungsgebiete in der mündlichen Steuerberaterprüfung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 22.06.1976 - VII R 110/75

    Entscheidungen der Zulassungsausschüsse der OFD - Beschwerde - Analoge Anwendung

    Auszug aus BFH, 27.06.1994 - VII R 22/94
    Zwar hat der Senat aufgrund der Rechtslage vor Einfügung des § 37a Abs. 3 StBerG durch das 5. Gesetz zur Änderung des StBerG und Streichung des § 12 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) durch die Verordnung zur Änderung der DVStB vom 19. August 1991 (BGBl 1, 1797) entschieden, § 26 Abs. 3 Satz 2 DVStB sei dahin auszulegen, daß in der mündlichen Steuerberaterprüfung an jeden Prüfling mindestens jeweils eine Frage aus den damals in § 12 DVStB genannten Prüfungsgebieten gestellt werden müsse (Senatsurteile vom 1. Februar 1983 VII R 133/82, BFHE 137, 536, BStBl II 1983, 344, und in BFHE 141, 203, BStBl II 1984, 676 m.w.N.; grundlegend Senatsurteil vom 22. Juni 1976 VII R 110/75, BFHE 119, 364, BStBl II 1976, 735 zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes vom 1. August 1962, BGBl 1, 537).

    Mag eine Auslegung der vorgenannten, jetzt geltenden Vorschriften über die mündliche Steuerberaterprüfung entsprechend der Rechtsprechung des Senats zur früheren Rechtslage auch im Rahmen des möglichen Wortsinns (BFHE 119, 364, 366) dieser Bestimmungen liegen, so zwingt jedenfalls deren Wortlaut, nach dem in den Prüfungsabschnitten an den Bewerber Fragen aus den Prüfungsgebieten zu stellen sind, nicht zu einer solchen Auslegung.

    Eine derarrige Ausweitung unter Beibehaltung der Prüfungszeit (§ 26 Abs. 7 DVStB) würde auch dem vorrangigen Zweck der Prüfung als einer Verständnisprüfung (BFHE 119, 364, 367) zuwiderlaufen.

    Dieser Prüfungszweck erfordert es zwar, einerseits dem Prüfungsausschuß zu ermöglichen, sich ein umfassendes Bild vom Wissen des Bewerbers auf den Gebieten zu verschaffen, mit denen er es in seinem angestrebten Beruf als Steuerberater zu tun haben wird, und andererseits dem Bewerber zu ermöglichen, das auf den Prüfungsgbieten erworbene Wissen auch zu zeigen (BFHE 119, 364, 366).

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus BFH, 27.06.1994 - VII R 22/94
    Zwar ist die Stetigkeit der Rechtsprechung des BFH ein wesentliches Element der Rechtssicherheit (vgl. BFH-Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, 350 m.w.N.).

    Aus diesem Gesichtspunkt folgt aber kein Vertrauensschutz in der Weise, daß eine für nicht mehr vertretbar gehaltene Rechtsprechung nicht geändert werden könnte (vgl. BFHE 161, 332, 350; Senatsurteil vom 21. November 1989 VII R 59/87, BFH/NV 1990, 602, 604).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BFH, 27.06.1994 - VII R 22/94
    Nach der vom FG geteilten Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müßten berufsbezogene Prüfungsverfahren so gestaltet sein, daß das Grundrecht der Berufsfreiheit effektiv geschützt werde (BVerfG-Beschluß vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34).

    Der insoweit vom FG unter Berufung auf die Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 84, 34) vertretenen abweichenden Auffassung ist deshalb nicht zu folgen.

  • BFH, 17.07.1984 - VII R 38/84

    Steuerberater - Steuerberaterprüfung - Gebiete der Steuerberaterprüfung -

    Auszug aus BFH, 27.06.1994 - VII R 22/94
    Demgegenüber habe der BFH in seinem Urteil vom 17. Juli 1984 VII R 38/84 (BFHE 141, 203, BStBl II 1984, 676) ausgeführt, daß an den Bewerber in der mündlichen Prüfung zwar Fragen aus sämtlichen Prüfungsgebieten zu stellen seien, es aber im Ermessen des Prüfers bzw. des Prüfungsausschusses stehe, die im Einzelfall zu stellenden Fragen auszuwählen und ihre Anzahl zu bestimmen; es könne genügen, wenn nur eine Frage aus einem Prüfungsgebiet gestellt werde, wenn diese nicht ersichtlich nur gestellt worden sei, um der Form Genüge zu tun.

    Zwar hat der Senat aufgrund der Rechtslage vor Einfügung des § 37a Abs. 3 StBerG durch das 5. Gesetz zur Änderung des StBerG und Streichung des § 12 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) durch die Verordnung zur Änderung der DVStB vom 19. August 1991 (BGBl 1, 1797) entschieden, § 26 Abs. 3 Satz 2 DVStB sei dahin auszulegen, daß in der mündlichen Steuerberaterprüfung an jeden Prüfling mindestens jeweils eine Frage aus den damals in § 12 DVStB genannten Prüfungsgebieten gestellt werden müsse (Senatsurteile vom 1. Februar 1983 VII R 133/82, BFHE 137, 536, BStBl II 1983, 344, und in BFHE 141, 203, BStBl II 1984, 676 m.w.N.; grundlegend Senatsurteil vom 22. Juni 1976 VII R 110/75, BFHE 119, 364, BStBl II 1976, 735 zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes vom 1. August 1962, BGBl 1, 537).

  • BFH, 21.11.1989 - VII R 59/87

    Anfall von Kraftfahrzeugsteuer für die Benutzung niederländischer Anhänger nach

    Auszug aus BFH, 27.06.1994 - VII R 22/94
    Aus diesem Gesichtspunkt folgt aber kein Vertrauensschutz in der Weise, daß eine für nicht mehr vertretbar gehaltene Rechtsprechung nicht geändert werden könnte (vgl. BFHE 161, 332, 350; Senatsurteil vom 21. November 1989 VII R 59/87, BFH/NV 1990, 602, 604).
  • BFH, 14.12.1993 - VII R 46/93

    Zur Auswahl der Prüfungsgebiete, zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und

    Auszug aus BFH, 27.06.1994 - VII R 22/94
    Wie der Senat bereits durch Urteil vom 14. Dezember 1993 VII R 46/93 (BFHE 173, 378, BStBl II 1994, 333) entschieden hat, ist es rechtlich nicht erforderlich, daß in der mündlichen Steuerberaterprüfung an jeden der Teilnehmer zumindest eine Frage aus jedem der in § 37a Abs. 3 StBerG genannten Prüfungsgebiete gestellt wird.
  • BFH, 01.02.1983 - VII R 133/82

    Steuerberaterprüfung - Mitglied des Prüfungsausschusses - Besorgnis der

    Auszug aus BFH, 27.06.1994 - VII R 22/94
    Zwar hat der Senat aufgrund der Rechtslage vor Einfügung des § 37a Abs. 3 StBerG durch das 5. Gesetz zur Änderung des StBerG und Streichung des § 12 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) durch die Verordnung zur Änderung der DVStB vom 19. August 1991 (BGBl 1, 1797) entschieden, § 26 Abs. 3 Satz 2 DVStB sei dahin auszulegen, daß in der mündlichen Steuerberaterprüfung an jeden Prüfling mindestens jeweils eine Frage aus den damals in § 12 DVStB genannten Prüfungsgebieten gestellt werden müsse (Senatsurteile vom 1. Februar 1983 VII R 133/82, BFHE 137, 536, BStBl II 1983, 344, und in BFHE 141, 203, BStBl II 1984, 676 m.w.N.; grundlegend Senatsurteil vom 22. Juni 1976 VII R 110/75, BFHE 119, 364, BStBl II 1976, 735 zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes vom 1. August 1962, BGBl 1, 537).
  • BFH, 24.07.1973 - VII R 88/72

    Allgemeine Gewährung des Rechtswegs - Akt der öffentlichen Gewalt - Niederschrift

    Auszug aus BFH, 27.06.1994 - VII R 22/94
    Schließlich weiche die Vorentscheidung auch von dem Senatsurteil vom 24. Juli 1973 VII R 88/72 (BFHE 110, 222, BStBl II 1973, 804) insoweit ab, als das FG im Gegensatz dazu eine Niederschrift über die mündliche Prüfung für das Prüfungsprotokoll verlange.
  • BFH, 21.01.1999 - VII R 35/98

    Begründungsverlangen nach mündlicher Steuerberaterprüfung

    Daß das Berufsrecht im Prüfungsabschnitt "Rechnungswesen/Berufsrecht" zu kurz gekommen sei, wie der Kläger ferner gerügt hat, kann keinen Verfahrensmangel darstellen, weil es keine Vorschriften darüber gibt, in welchem Umfang einzelne Sachgebiete zu prüfen sind (vgl. § 37 a Abs. 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes, § 26 Abs. 3 Satz 2 DVStB; Urteile des Senats vom 16. Juli 1985 VII R 120/83, BFHE 144, 323, BStBl II 1986, 30; vom 27. Juni 1994 VII R 22/94, BFH/NV 1994, 910, und in BFHE 173, 378, BStBl II 1994, 333).
  • BFH, 27.06.1994 - VII R 70/93
    Siehe Urteil vom 27. Juni 1994 VII R 22/94.
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