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   BFH, 10.12.2009 - VII R 39/07   

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https://dejure.org/2009,13388
BFH, 10.12.2009 - VII R 39/07 (https://dejure.org/2009,13388)
BFH, Entscheidung vom 10.12.2009 - VII R 39/07 (https://dejure.org/2009,13388)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - VII R 39/07 (https://dejure.org/2009,13388)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Streitwert für Widerruf der Anerkennung einer "großen" Steuerberatungsgesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 52 Abs. 1
    Bedeutung einer Erzielung von Einkünften durch eine Klägerin und eines nutzbringenden Erhalts des zum Aufbau einer Organisation getätigten Aufwands im Hinblick auf die Bestimmung eines Streitwerts

  • datenbank.nwb.de

    Streitwert für Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.12.2003 - VII B 12/03

    Gegenstandswert bei Widerruf der Bestellung als Stb.

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - VII R 39/07
    Der Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung bei Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters mit den Beschlüssen vom 18. November 2003 VII B 79/02 (BFH/NV 2004, 361), vom 4. Dezember 2003 VII B 12/03 (unveröffentlicht) und vom 15. März 2004 VII B 66/03 (unveröffentlicht) einen Streitwert von 50.000 EUR für grundsätzlich angemessen gehalten.
  • BFH, 18.11.2003 - VII B 79/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Gegenstandswert

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - VII R 39/07
    Der Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung bei Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters mit den Beschlüssen vom 18. November 2003 VII B 79/02 (BFH/NV 2004, 361), vom 4. Dezember 2003 VII B 12/03 (unveröffentlicht) und vom 15. März 2004 VII B 66/03 (unveröffentlicht) einen Streitwert von 50.000 EUR für grundsätzlich angemessen gehalten.
  • BFH, 15.03.2004 - VII B 66/03

    Widerruf einer Bestellung als Steuerberater; Bemessung des Gegenstandswerts nach

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - VII R 39/07
    Der Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung bei Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters mit den Beschlüssen vom 18. November 2003 VII B 79/02 (BFH/NV 2004, 361), vom 4. Dezember 2003 VII B 12/03 (unveröffentlicht) und vom 15. März 2004 VII B 66/03 (unveröffentlicht) einen Streitwert von 50.000 EUR für grundsätzlich angemessen gehalten.
  • BFH, 15.05.2006 - VII E 15/05

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Gegenstandswert

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - VII R 39/07
    Bei seiner Ausübung ist entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 7. November 1995 VII S 10/95, BFH/NV 1996, 350, und vom 15. Mai 2006 VII E 15/05, BFH/NV 2006, 1678) zu berücksichtigen, dass die Bemessung des Streitwerts für die Beteiligten möglichst weitgehend vorhersehbar sein sollte und deshalb von den --überdies in der Regel erst durch aufwändige Ermittlungen feststellbaren-- konkreten Verhältnissen der Steuerberatungsgesellschaft, um deren Anerkennung es geht, unabhängig sein muss.
  • BFH, 07.11.1995 - VII S 10/95

    Festsetzung eines Streitwertes in einem Verfahren über die Anerkennung einer

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - VII R 39/07
    Bei seiner Ausübung ist entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 7. November 1995 VII S 10/95, BFH/NV 1996, 350, und vom 15. Mai 2006 VII E 15/05, BFH/NV 2006, 1678) zu berücksichtigen, dass die Bemessung des Streitwerts für die Beteiligten möglichst weitgehend vorhersehbar sein sollte und deshalb von den --überdies in der Regel erst durch aufwändige Ermittlungen feststellbaren-- konkreten Verhältnissen der Steuerberatungsgesellschaft, um deren Anerkennung es geht, unabhängig sein muss.
  • FG Sachsen-Anhalt, 15.05.2013 - 3 K 1339/12

    Streitwert für Klageverfahren wegen Rücknahme eines Insolvenzantrags -

    Der Streitwert ist mit 50.000,- ? zu schätzen (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 VII R 39/07, BFH/NV 2010, 661, zum Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft, und vom 22. März 2011 VII R 49/09, BFH/NV 2011, 1164, zum Widerruf der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins).

    Die Bemessung des Streitwerts muss für die Beteiligten möglichst weitgehend vorhersehbar sein und sollte von in der Regel erst durch aufwändige Ermittlungen feststellbaren Ermittlungen konkreter Verhältnisse unabhängig sein (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2009 VII R 39/07, BFH/NV 2010, 661).

  • BFH, 20.06.2011 - VII E 11/11

    Streitwert beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Bestimmtheit einer

    Soweit der Streitwertkatalog, auf den sich der Kostenschuldner beruft, für den Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft einen Streitwert von 25.000 EUR ausweist, entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2009 VII R 39/07, BFH/NV 2010, 661).
  • FG Hamburg, 19.09.2019 - 2 V 121/19

    Streitwertfestsetzung: Streitwert bei Verfahren auf Rücknahme eines

    Die Bewertung des Interesses des Antragstellers an der Beendigung des Insolvenzeröffnungs- und eines sich ggfs. anschließenden Insolvenzverfahrens erweist sich mangels vor allem betriebswirtschaftlicher Grunddaten als schwierig und eröffnet deshalb für das Gericht einen weiten Spielraum (vgl. BFH- Beschluss vom 10. Dezember 2009, VII R 39/07, BFH/NV 2010, 661).
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BFH, Entscheidung vom 09. Juni 2009 - VII R 39/07 (https://dejure.org/2009,40981)
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Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StBerG § 55 Abs 2, StBerG § 50a Abs 1 Nr 1
    Gesellschafter; Steuerberatungsgesellschaft; Verein; Widerruf

Verfahrensgang

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